Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105246/7/Sch/Rd

Linz, 20.03.1998

VwSen-105246/7/Sch/Rd Linz, am 20. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des E vom 15. Dezember 1997, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. November 1997, VerkR96-2556-1996 UR/GAU, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 18. März 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. November 1997, VerkR96-2556-1996 UR/GAU, über Herrn E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen verhängt, weil er am 21. April 1996 gegen 15.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn bei Kilometer 22,622 im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels in Fahrtrichtung Linz mit einer Geschwindigkeit von 183 km/h gelenkt und somit die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 650 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Weder nach der Aktenlage des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens noch nach der abgehaltenen Berufungsverhandlung sind Zweifel an der vom Meldungsleger durchgeführten Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerätes angebracht.

Es kamen nicht die geringsten Anzeichen für einen möglichen Funktionsfehler des Gerätes zutage und auch nicht solche für eine mögliche Verwechslung des gemessenen Fahrzeuges mit einem anderen. Nach der Beweislage wurde das Gerät vom Meldungsleger ordnungsgemäß bedient. Weiters handelt es sich bei ihm um einen in bezug auf solche Geschwindigkeitsmessungen erfahrenen Gendarmeriebeamten, bei dem grundsätzlich die Annahme berechtigt ist, daß er solche Messungen einwandfrei durchführen kann und auch in der Lage ist, ein Meßergebnis dem richtigen Fahrzeug zuzuordnen. Dem Rechtsmittel konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere wenn sie ein beträchtliches Ausmaß wie im vorliegenden Fall erreichen, stellen oft nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Solche Delikte sind häufig die Ursache von schweren Verkehrsunfällen. Dazu kommt noch, daß derartig massive Übertretungen in der Regel nicht fahrlässig unterlaufen, sondern vom Lenker zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen werden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 6.500 S hält nach Ansicht der Berufungsbehörde dennoch einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG nicht gänzlich stand. Insbesondere kommt dem Rechtsmittelwerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der erwarten läßt, daß auch mit einer geringeren Strafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu bewegen. Des weiteren kann nicht gänzlich außer Betracht bleiben, daß das Delikt auf einer Autobahn, also einer Verkehrsfläche höherer Wertigkeit begangen wurde. Die potentielle Gefährdung anderer kann daher in der Regel nicht gleichgesetzt werden etwa mit Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers von 20.000 S, wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß der Rechtsmittelwerber zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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