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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105250/2/Ki/Shn VwSen105274/2/Ki/Shn VwSen105275/2/Ki/Shn

Linz, 17.03.1998

VwSen-105250/2/Ki/Shn VwSen-105274/2/Ki/Shn VwSen-105275/2/Ki/Shn Linz, am 17. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Karl W, vom 3. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 23. Dezember 1997, GZ 101-5/3-33/699943, bzw vom 16. Februar 1998 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 26. Jänner 1998, GZ 101-5/3-33/71539 und GZ 101-5/3-33/71540, zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Straferkenntnisse werden vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von jeweils 2.000 S, ds insgesamt 6.000 S (jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen), zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1.1. Mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 1997, GZ 101-5/3-33/69943, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Ges.m.b.H. zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des Gendarmeriepostens Puchenau, vom 31.10.1997, zumindest am 22.10.1997 angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StV0 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StV0 vorlag.

Werbung: "PSK ....." Örtlichkeit: Gemeindegebiet von Puchenau, O.Ö., Straßenkilometer 7,95 - Fahrtrichtung Ottensheim rechts - 6 m neben der Straße B127.

I.1.2. Mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1998, GZ 101-5/3-33/71539, wurde über den Bw gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Ges.m.b.H. zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des städt. Erhebungsdienstes, vom 2.1.1998, zumindest am 10.12.1997 angebracht war, obwohl dies gem. § 84 Abs.2 StV0 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gem. § 84 Abs.3 StV0 vorlag.

Werbung: "L" Örtlichkeit: Gemeindegebiet von Linz, O.Ö., B1, Situierung gemäß beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Vermessungsamt vom 15.12.1997 rot markiert und mit "A" bezeichnet.

I.1.3. Mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1998, GZ 101-5/3-33/71540, wurde über den Bw gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Ges.m.b.H. zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des städt. Erhebungsdienstes, vom 2.1.1998, zumindest am 10.12.1997 angebracht war, obwohl dies gem. § 84 Abs.2 StV0 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gem. § 84 Abs.3 StV0 vorlag.

Werbung: "Schönegger - Gutes Bett Guter Tag" Örtlichkeit: Gemeindegebiet von Linz, O.Ö., B1, Situierung gemäß beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Vermessungsamt vom 15.12.1997 rot markiert und mit "A" bezeichnet.

I.1.4. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von jeweils 1.000 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen diese einzelnen Straferkenntnisse Berufung. In seinem Schriftsatz vom 3. Februar 1998 gegen das unter Pkt. I.1.1. bezeichnete Straferkenntnis argumentiert er, daß sein Vertreter erst nach Beendigung der Frist erfahren habe, daß es sich bei dem angeführten Ständer bzw der angeführten Werbung um einen Werbeständer handelt, der für die Landtagswahl, welche am 5.10.1997 stattgefunden hat, aufgestellt wurde. Dieser Werbeständer sei nach der Wahl mit dem Plakat der "PSK" überklebt worden, wobei er dann sofort entfernt wurde, nachdem die gesetzliche Entfernungsfrist abgelaufen ist. Es erscheine daher in diesem Fall einerseits die Frage der Bestrafung problematisch, andererseits sei die verhängte Strafe im Hinblick auf diese Umstände bei weitem überhöht.

Hinsichtlich der unter Pkt. I.1.2. und Pkt. I.1.3. bezeichneten Straferkenntnisse wird mit Schriftsätzen vom 16. Februar 1998 inhaltlich gleichlautend ausgeführt, daß hinsichtlich der gegenständlichen Werbeeinrichtungen Bewilligungen durch den Magistrat Linz vorliegen. Der Argumentation der Erstbehörde, daß bei der für die Bewilligung und zugleich für die Durchführung der einschlägigen Strafverfahren zuständigen Behörde keine diesbezüglichen straßenpolizeilichen Maßnahmen evident sind, wird entgegengehalten, daß der Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut bestenfalls als eine einzige Behörde betrachtet werden könne. Wenn daher diese Behörde die Einrichtung von Werbetafeln bewillige, so könne er wohl zu Recht davon ausgehen, nicht anschließend von derselben Behörde für die Anbringung von Werbeeinrichtungen auf dieser Werbetafel bestraft zu werden. Welche Abteilung innerhalb des Magistrates für die Bewilligung nach welchen Vorschriften zuständig sei, sei für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar, sodaß es ihm wohl nicht vorwerfbar sei, nicht von allen Abteilungen des Magistrates Bewilligungen eingeholt zu haben. Selbst wenn daher die im konkreten Fall erforderliche Bewilligung nach § 84 gefehlt habe, so sei ihm dieses rechtswidrige Verhalten nicht vorwerfbar. Wenn die Behörde in dieser Hinsicht ausführe, daß ihm dieser Umstand aufgrund einer größeren Anzahl einschlägiger Strafverfahren bekannt sein müßte, so sei entgegenzuhalten, daß bei diesen Strafverfahren die bewilligende Behörde und die daraufhin gemäß § 84 StVO bestrafende Behörde nicht ident gewesen wären. Im Falle der Landeshauptstadt Linz fallen jedoch diese Behörden zusammen. Auch in diesen Punkten wird die Strafhöhe bemängelt.

In seinen Schriftsätzen vom 16. Februar 1998 bemängelt der Bw weiters, daß die von der Behörde gewählte Vorgangsweise, hinsichtlich der Anbringung von Werbungen auf zwei bewilligten Werbeständern mehrere gleichlautende Straferkenntnisse über je 10.000 S zu erlassen, kaum dem Gebot der möglichen Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis entspreche. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufungen ausschließlich rechtlich zu beurteilen waren und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die Verfahrensakte erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

Der von der Erstbehörde erhobene Vorwurf, daß die in den Straferkenntnissen bezeichneten Werbungen zu den festgestellten Tatzeiten an den festgestellten Tatorten angebracht waren, bleibt unbestritten. Die Argumentation des Bw zielt in allen Fällen dahin, daß die zur Last gelegten Sachverhalte auf einen Verbotsirrtum des Bw zurückzuführen sind. Dazu wird zunächst festgestellt, daß es dem Bw als handelsrechtlichem Verantwortlichen eines Werbeunternehmens obliegt, daß er sich über die entsprechenden administrativrechtlichen bzw verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend informiert bzw durch seinen Rechtsvertreter entsprechend informieren läßt. Eine allfällige Gutgläubigkeit bzw ein Rechtsirrtum vermag daher den Bw in den vorliegenden Fällen in keiner Weise zu entlasten. Hinsichtlich der subjektiven Seite wird festgestellt, daß es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamkeits-delikte handelte, bei denen der Gesetzgeber (§ 5 Abs.1 VStG) den Täter schon durch den objektiven Tatbestand belastet und die Schuld als angegeben ansieht.

Dazu wird, wie bereits in mehreren Berufungsentscheidungen hinsichtlich ähnlicher Sachverhalte festgestellt wurde, hingewiesen, daß Werbungen, welche entgegen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 existieren, eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen und daher im öffentlichen Interesse alles daranzusetzen ist, allfällige Beeinträchtigungen hintanzuhalten. Demzufolge obliegt es dem Bw als Verantwortlichem jener Institution, durch welche die entsprechenden Werbungen angebracht wurden, dafür Sorge zu tragen, daß dieser Mißstand abgestellt wird. Zumal der Bw nicht von der gemäß § 9 Abs.2 bzw Abs.4 VStG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, trifft ihn selbst Kraft seiner Funktion die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. Es ist dem Bw daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und es sind die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch hinsichtlich ihres subjektiven Tatbestandes als verwirklicht anzusehen.

Festgestellt wird weiters, daß mit der Argumentation, es habe sich um einen Werbeständer für die Landtagswahl gehandelt (Pkt. I.1.1.), dieser Werbeständer sei nach der Wahl mit dem Plakat "PSK" überklebt und nach Ablauf der Entfernungsfrist entfernt worden, nichts zu gewinnen ist. Der Bw gesteht in diesem Punkt selbst ein, daß die ursprünglich für die Landtagswahl aufgestellten Werbeträger durch das im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Werbeplakat beklebt wurde und es ist in diesem Fall nicht von Belang, für welche Zwecke der Werbeträger ursprünglich aufgestellt wurde. Der Umstand, daß - allenfalls - durch die Erstbehörde irgendwelche Bewilligungen hinsichtlich der Werbeträger (Pkte. I.1.2. und I.1.3.) erteilt wurden, ist ebenfalls nicht von Belang. Wie bereits festgestellt wurde, obliegt es ausschließlich dem Bw, für sämtliche Bewilligungen Sorge zu tragen, er ist dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen.

Was schließlich die Argumentation anbelangt, es seien hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen mehrere Straferkenntnisse erlassen worden, so ist der Erstbehörde ebenfalls keine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen. Laut Judikatur des VwGH sind Behörden berechtigt, im Falle des Zusammentreffens strafbarer Handlungen für jede zur Last gelegte Verwaltungsübertretung einen gesonderten Bescheid zu erlassen (vgl VwGH 10.11.1977, 2553, 2554/76 ua). I.5. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß der Strafrahmen nunmehr seit dem Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß Übertretungen gegen Werbeverbote keine Bagatelldelikte darstellen. Der Berufungsbehörde ist bekannt, daß der Bw bereits zahlreiche einschlägige Verwaltungsübertretungen zu vertreten hat, was jedenfalls als Straferschwerungsgrund zu werten ist. Nachdem diverse Bestrafungen den Bw nicht davon abhalten konnten, sich bezüglich des Werbeverbotes dem Gesetz gemäß zu verhalten, ist es aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, gegen ihn mit einer äußerst strengen Bestrafung vorzugehen, wobei darauf hingewiesen wird, daß gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 über eine Person, welche einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könnte. Stafmildernde Umstände können im vorliegenden Fall keine gewertet werden.

In Anbetracht dieser Umstände ist Bestrafung sowohl in bezug auf die Geldstrafe als auch in bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und unter Zugrundelegung der von der Erstbehörde angenommenen - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw durchaus vertretbar. Darüber hinaus ist eine entsprechende Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Aus den dargelegten Gründen war auch den Eventualanträgen bezüglich Herabsetzung der verhängten Strafen nicht zu entsprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

 

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