Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105252/5/Ki/Shn

Linz, 07.04.1998

VwSen-105252/5/Ki/Shn Linz, am 7. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dipl.-Ing. (FH) Helmut W, vom 28. Jänner 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 16. Jänner 1998, VerkR96-8010-1997 Sö, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 1998, VerkR96-8010-1997 Sö, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 23.6.1997 um 09.41 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von Wartberg/K Stkm. 10.600 in Richtung Graz gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet hat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritt (verletzte Rechtsvorschrift § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 28. Jänner 1998 Berufung. Er verweist darin auf seine Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren und wiederholt, daß er zum fraglichen Zeitpunkt auf Urlaub gewesen sei. Eine Buchungsbestätigung mit Bestätigung des Reiseantrittes wurde beigelegt. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Im Rechtshilfeweg wurde weiters Frau Petra B vom Reisebüro B zeugenschaftlich einvernommen, welche erklärte, daß sie die Familie W persönlich kenne. Sie könne sich noch daran erinnern, daß Frau W in ihrem Reisebüro eine Reise nach Griechenland gebucht hat. Die Familie W habe den Flug bei ihr auch nicht storniert. Der Zeugenvernehmung hat sie eine Bestätigung der Buchung beigelegt. Auf dieser Bestätigung sei erkennbar, daß es sich um den genannten Helmut W handle. Auf dem Schreiben stehe deshalb W Helmut, sen., weil Herr W noch einen Sohn namens Helmut (geb. 9.5.1978) hat. Aus der beiliegenden Bestätigung geht hervor, daß für die Familie W (Helmut sen., Sigrid, Alexander) für die Zeit vom 19.6.1997 bis 26.6.1997 eine Pauschalreise nach Griechenland gebucht wurde.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß die Aussagen der Zeugin der Wahrheit entsprechen und daher der Entscheidung zugrundegelegt werden können. I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, daß im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist, wonach das für den Beschuldigten günstigste Verfahrensergebnis der Entscheidung zugrundezulegen ist. Wenn sohin nach Durchführung der Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht zwar hervor, daß es sich bei jenem Fahrzeug, welches sich am 23. Juni 1997 um 09.41 Uhr am vorgeworfenen Tatort befunden hat, eindeutig um jenes handelt, dessen Zulassungsbesitzer der Bw ist. Er rechtfertigt sich jedoch dahingehend, daß er sich zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub befunden hat. Diese Rechtfertigung wird durch Vorlage einer Buchungsbestätigung belegt bzw geht auch aus der zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau B hervor, daß für den fraglichen Zeitraum an die Familie W (inklusive des Bw) eine Urlaubsreise vermittelt wurde bzw daß diese Urlaubsreise nicht storniert wurde. Aus diesem Grunde kann nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angenommen werden, daß der Bw selbst mit seinem Kraftfahrzeug die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren "in dubio pro reo" einzustellen war (§ 45 Abs.1 Z1 VStG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Im Falle der Nichtbehebung des durch Hinterlegung zugestellten Auftrages um Lenkerauskunftserteilung stellt die Nichterteilung der Auskunft kein strafbares Verhalten dar.

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