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VwSen-105257/7/GU/Mm

Linz, 23.03.1998

VwSen-105257/7/GU/Mm Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Mag. Dr. G T, vertreten durch RAe T & O, gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Jänner 1998, Zl. VerkR96.., womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 VStG, § 7, § 17, § 21 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid einen Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen eine Strafverfügung vom 14.5.1997, mit welcher über ihn wegen Übertretung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 60 Stunden) verhängt worden war, als verspätet eingebracht zurückgewiesen und diesen Bescheid damit begründet, daß laut Rückschein die Postsendung am 31.10.1997 am Postamt Wien hinterlegt worden sei. Der Einspruch hätte demnach spätestens bis 14.11.1997 zur Post gegeben werden müssen.

Laut Poststempel auf dem Briefumschlag sei jedoch der Einspruch erst am 19.11.1997 beim Postamt in Wien aufgegeben worden, sodaß die Strafverfügung wegen Ablaufes der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er zum Zeitpunkt der Hinterlegung am 31.10.1997 an der, mit ihm in Verbindung gebrachten Adresse, W, nicht anwesend gewesen sei. Er habe erstmals von der Hinterlegungsanzeige am 17.11.1997 erfahren, das Schriftstück sofort behoben und innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel erhoben.

Infolge Abwesenheit an der Abgabestelle sei die Hinterlegungswirkung nicht eingetreten. Im Berufungsverfahren zur Bescheinigung seines Berufungsvorbringens verhalten, gab er an, daß er sich in der letzten Oktober- und in der ersten Novemberhälfte in seinem Heimatort in D Nr. 8 bei seiner Tante F T, aufgehalten habe.

Dieses Vorbringen wurde von Frau F T, Inhaberin des Romantik Hotel Richard Löwenherz in D, bestätigt.

Da auch eine mündliche Verhandlung kein anderes Beweisergebnis erwarten ließ, war gemäß § 51 e Abs.2 VStG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Demnach ist als erwiesen anzunehmen, daß die Wirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 14.5.1997 an die Adresse des Hauptwohnsitzes des Beschuldigten in W, infolge Abwesenheit des Beschuldigten, nicht mit Hinterlegung der Postsendung und Abholbereitschaft beim Postamt 1010 Wien am 31.10.1997 zu laufen begann, sondern entsprechend der Bestimmung des § 7 und des § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes, mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag und zwar am 17.11.1997. Demnach war der, vom Beschuldigten am 19.11.1997 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch, noch rechtzeitig und bewirkte, daß die Strafverfügung außer Kraft trat und nunmehr das ordentliche Verfahren zu führen sein wird. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Bei Hinterlegung einer Postsendung bei Ortsabwesenheit des Empfängers läuft die RM-Frist erst am Tage nach der Rückkehr zur Abgabestelle.

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