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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105261/9/Gu/Mm

Linz, 05.05.1998

VwSen-105261/9/Gu/Mm Linz, am 5. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Ewald LANGEDER sowie durch den Berichter Dr. Hans GUSCHLBAUER und den Beisitzer Dr. Hermann BLEIER über die Berufung des A. V., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Jänner 1998, Zl. ..., wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 22. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 2.200 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, § 5 Abs.2, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 5.9.1997 um 14.30 Uhr in L. im Bereich der M. ein Fahrrad gelenkt zu haben und anschließend um 14.52 Uhr im Wachzimmer "Funkstreife" in L., trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer Gang, undeutliche Sprache, gerötete Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch nicht ordnungsgemäße Durchführung der Blasvorgänge (Blasvolumen jeweils zu gering), verweigert zu haben.

Wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 1.100 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er vor Antritt der Fahrt keinerlei alkoholische Getränke konsumiert habe. Es sei ihm nicht verständlich, daß die Beamten Alkoholisierungssymptome bei ihm feststellen konnten. Darüber hinaus habe er sich bemüht so kräftig wie möglich in den Alkomaten zu blasen. Es sei jedoch nicht besser gegangen. Aus diesem Grunde beantragt er die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, wobei der Beschuldigte, der sonst von Beruf Maurer ist, am 10.2.1998, anläßlich der mündlichen Berufung ein Monatseinkommen von 6.000 S und eine geldwerte Sorgepflicht im Betrag von 2.800 S angab. Aufgrund der Berufung wurde am 22.4.1998 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der ein Vertreter der BPD L. teilnahm und der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschien. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Zeuge BI G. K. vernommen, in den Ausdruck des Atemalkoholtestgerätes "Dräger" betreffend den Beschuldigten und eine Beblasungszeit 5.9.1997, 14.49 Uhr und 14.50 Uhr Einsicht genommen und diese zur Erörterung gestellt und ferner in das Verzeichnis über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der BPD L. vom 9.9.1997 Einsicht genommen.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschuldigte wurde am 5.9.1997 um 14.30 Uhr von Beamten der BPD L. beobachtet, als er ein Fahrrad auf der M. nächst dem Haus Nr. 30 a gelenkt hat, dabei eine unsichere Fahrweise aufwies. Daraufhin wurde er angehalten und zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert, begab sich mit den Beamten in das Wachzimmer "Funkstreife" wobei auch von dem dort anwesenden Beamten BI G. K. Symptome der Alkoholisierung, wie Geruch der Atemluft nach Alkohol sowie eine lallende Sprache, festgestellt wurde. Bei der anschließenden Beblasung des Atemalkoholmeßgerätes um 14.49 Uhr und um 14.50 Uhr kam es mangels ausreichenden Blasvolumens und viel zu kurzer Blaszeit trotz zwischenzeitiger Belehrung zu keinem verwertbaren Meßergebnis.

Daraufhin erklärte der Beschuldigte, daß es keinen Sinn mehr habe, weitere Blasversuche durchzuführen, wodurch in der Zusammenschau im Ergebnis eine Atemalkoholuntersuchung verweigert wurde.

Der O.ö. Verwaltungssenat fand keine Umstände, die die Glaubwürdigkeit des vernommenen Zeugen K. hätten erschüttern können, zumal er keinen Anlaß hatte den Beschuldigten etwa durch frei erfundene Aussagen zu belasten, wogegen er bei Falschaussage neben einer strafgerichtlichen Verurteilung auch seine Existenz aufs Spiel gesetzt hätte.

Im Gegensatz dazu konnte der Beschuldigte ohne Folgen gewärtigen zu müssen, in der Berufung freie Behauptungen aufstellen und war auch nach der Lebenserfahrung zu bedenken, daß aufgrund der seinerzeitigen offenbaren erheblichen Alkoholisierungssymptome, die Erinnerung an das seinerzeitige Geschehen nur ein Zerrbild der Wirklichkeit darstellte.

Nachdem er nach zwei ungültigen Blasversuchen, dazu noch verbal, mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigte, ist auch die subjektive Tatseite hinlänglich als erwiesen anzunehmen.

Hiezu war rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 idFd 19.Novelle sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Straßenaufsichtsorgane berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug - bei einem Fahrrad handelt es sich um ein solches - lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Gemäß § 99 Abs.1lit.b leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Nachdem der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung erfüllt hat, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Bei der Strafbemessung war angesichts des aufgezeigten Strafrahmens zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Daß der Beschuldigte "nur" ein Fahrrad gelenkt hat, erschien dem O.ö. Verwaltungssenat nicht als besonderer Milderungsgrund. Wenngleich die Eigengefährdung eines Radfahrers erheblicher ist, als von Verkehrsteilnehmern mit umschlossenen Fahrzeugen, so war beim Unrechtsgehalt der Übertretung dennoch in Anschlag zu bringen, daß das Fahrrad auf der Mozartstraße, einer belebten Straße der Innenstadt von Linz stattfand, zumal hier durch ein unkontrolliertes Fahrmanöver, auch eines Radfahrers, nicht abschätzbare Reaktionen von den Verkehrsteilnehmern mit keinem geringen Gefährdungspotential verbunden war.

Auch die subjektive Tatseite wog nicht gering. Ein besonderer Milderungsgrund ist im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten. Erschwerend war daher, wie bereits die erste Instanz im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat, zu werten, daß der Rechtsmittelwerber mit Wirkung vom 28.1.1997 wegen eines Alkoholdeliktes nach § 5 Abs.1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 13.000 S abgestraft werden mußte.

In der Zusammenschau fand der O.ö. Verwaltungssenat daher keine Umstände, die auch angesichts eines Einkommens von 6.000 S im Februar 1998 und einer bestehenden Sorgepflicht, einer Herabsetzung der Geldstrafe gerechtfertigt hätten. Auch die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Aus all diesen Gründen war der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Dies hatte gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber einen gesetzlichen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe, das sind 2.200 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Langeder Beschlagwortung: keine besondere

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