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VwSen-105263/2/Gu/Mm

Linz, 25.02.1998

VwSen-105263/2/Gu/Mm Linz, am 25. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dr. F.L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 2. Februar 1998, Zl. VerkR96-.., wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung gegen den Schuldspruch wird abgewiesen und wird dieser bestätigt.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 800 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 80 S herabgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 51e Abs.2 VStG, § 65 VStG; § 103 Abs.2 KFG, § 134 Abs.1 KFG 1967; Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen .., der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 1.7.1997 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt zu haben, wer das oa. Kraftfahrzeug am 17.6.1997 um 18.59 Uhr gelenkt habe.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 36 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 Prozent der ausgesprochenen Geldstrafe auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führt der Rechtsmittelwerber aus, daß die Fragestellung in der Lenkererhebung nicht lautete, wer das in Rede stehende Fahrzeug zum bestimmten Zeitpunkt am bestimmten Ort gelenkt habe, sondern lediglich ohne Bezugnahme auf Zeit und Ort, wer das Fahrzeug gelenkt hat.

Wie er bereits im Verfahren dargetan habe, sei er bei richtiger Fragestellung im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen bereit die erforderliche Antwort zu geben. Da eine solche Fragestellung aber nicht geschehen sei, habe er bis heute eine Antwort nicht geben können.

Da die Lenkererhebung nicht in der vom Gesetz angegebenen Form erfolgt sei, sei auch das Straferkenntnis rechtswidrig und beantragt er die Aufhebung desselben. Schließlich führt er offensichtlich zur Strafbemessung aus, daß die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ohne nähere Angaben nicht berücksichtigt worden sei und die Sorgepflicht für zwei Kinder ebenfalls unbeachtet geblieben sei.

Da die ausgesprochene Strafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg, der Sachverhalt aus der Aktenlage gegeben ist und im übrigen die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte die Entscheidung ohne eine solche erfolgen.

Als Sachverhalt liegt zugrunde, daß die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf mit Schreiben vom 1.7.1997 zur Zl. VerkR.., an den Beschuldigten eine Anfrage bezüglich Lenkererhebung richtete, dessen Text lautet:

"Herrn Dr. L. F., K. 30, G.

LENKERERHEBUNG Sehr geehrter Zulassungsbesitzer! Der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen .. wurde angezeigt, am 17.6.1997 um 18.59 Uhr auf der A..im Gemeinde/Ortsgebiet von W. bei Strkm. 10,600 in Richtung G. eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitung) begangen zu haben.

Sie werden daher als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gem. § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens schriftlich oder per Fernschreiber mitzuteilen, wer das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat.

Langt keine fristgerechte schriftliche oder telegrafische Auskunft ein, so muß gegen Sie ein Strafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet werden (Höchststrafe 30.000,--); das gleiche gilt auch für eine ungenaue oder unrichtige Auskunft. Um Ihnen weiteren Aufwand zu ersparen, können Sie das beiliegende Schreiben nach Ausfüllen in einem frankierten Briefkuvert wieder anher senden.

Für den Bezirkshauptmann: (Sölkner) Dieser Schriftsatz wurde dem Beschuldigten am 10.7.1997 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Fax vom 24.7.1997 retournierte der Beschuldigte diese Anfrage mit dem Beisatz, daß er um Präzisierung der Fragestellung ersucht, damit die gewünschte Antwort gegeben werden könne.

Darauf hin erging eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 4.8.1997 mit der Angabe einer nicht nachvollziehbaren Tatzeit der Auskunftsunterlassung "mit Ablauf des 28.7.1997".

Aufgrund des Einspruches des Rechtsmittelwerbers wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet, der Beschuldigte im Rechtshilfewege durch die Bundespolizeidirektion G. vernommen, wobei das Rechtshilfeersuchen vom 1.10.1997 innerhalb der Verfolgungsverjährung eine hinreichende Konkretisierung der Tat enthielt.

Was das Vorbringen anlangt, daß die Anfrage um Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 1.7.1997 nicht in der vom Gesetz bestimmten Form erfolgt sei, ist zu vermerken, daß der zweite Absatz des im vorstehenden, im Volltext wiedergegebenen Ersuchens isoliert betrachtet, kein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug bezeichnet und auch einen Zeitpunkt des Lenkens nicht enthält.

Die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf muß jedoch in der Zusammenschau und im Kontext gesehen werden, sodaß, wenn der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges angesprochen wurde, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, wohl nur jenes verstanden werden konnte, welches in der Schilderung des Absatzes 1 als mit dem Kennzeichen .. versehen in Frage kam.

Ähnlich verhielt es sich mit der Lenkzeit, wenngleich hier der Konnex nur sinngemäß und nicht zwingend, aber immerhin noch verständlich herzustellen war.

In der Zusammenschau konnte die umstrittene "Lenkererhebung" als nach den Umständen des Falles gerade noch dem Gesetz (§ 103 Abs.2 KFG) entsprechend angesehen werden und ergab sich daraus die Verpflichtung zur Angabe des Lenkers mit Name und Anschrift oder einer Person, welche die verlangte Auskunft hätte erteilen können (so auch nur schlüssig ableitbar auf der Rückseite der Lenkeranfrage letzter Punkt).

Da der Beschuldigte inhaltlich nichts dergleichen erfüllte, war der Schuldspruch im Ergebnis gerechtfertigt.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Nach der Blankettstrafnorm des § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, wer unter anderem der vorstehenden Norm zuwiderhandelt.

Eine solche Zuwiderhandlung ist ein Ungehorsamsdelikt bei dem gemäß § 5 Abs.1 VStG als Schuldform Fahrlässigkeit genügt. Eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 5 Abs.2 VStG kam nicht in Betracht, weil der Rechtsmittelwerber offensichtlich aufgrund seiner Eingaben sehr wohl über den genauen Gesetzestext des § 103 Abs.2 KFG Bescheid wußte.

Was die Strafbemessung anlangt, so war gemäß § 19 VStG zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der objektive Unrechtsgehalt wog im gegenständlichen Fall, da die Lenkerermittlung einer Geschwindigkeitsübertretung tatsächlich nicht eintrat, nicht gering.

Aus diesem Grunde konnte auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kein Gebrauch gemacht werden.

Allerdings war, was die subjektive Tatseite anlangt, nicht gänzlich von der Hand zu weisen, daß die erste Instanz sich bei der Lenkeranfrage keiner klaren, von vorne herein jeden Zweifel ausschließenden Sprache bedient hat, sodaß dies wohl bei der Strafausmessung zu berücksichtigen war.

Desgleichen hat die erste Instanz das Nichtvorliegen von Milderungsgründen als erschwerend gewertet und hiebei völlig daneben gegriffen. Schon aus diesem Grunde mußte eine spürbare Herabsetzung der Strafe erfolgen.

Der Rechtsmittelwerber irrt allerdings, wenn er meint, daß er verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten sei. Laut den bei der BPD G. geführten Aufzeichnungen ist der Beschuldigte zwar nicht wegen einschlägiger, den § 103 Abs.2 KFG betreffenden Verwaltungsübertretungen vorgemerkt. Er hat jedoch zur Zl. Cst.. wegen einer Übertretung des § 97 Abs.5 StVO und zur Zl. Cst.. wegen Übertretung des § 16 Abs.1 c StVO Bestrafungen registriert, wozu noch aus dem Jahre 1995 und aus dem Jahre 1996 wegen unbedeutender Übertretung von Verkehrsvorschriften Ermahnungen, die aber nicht ins Gewicht fallen, aufscheinen.

Im Ergebnis ist daher dem Beschuldigten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder das Vorliegen von Milderungsgründen noch das Vorliegen von Erschwerungsgründen anzulasten.

Auf die nunmehr in der Berufung reklamierten Sorgepflichten für zwei Kinder konnte nicht gesondert Bedacht genommen werden, weil nach der ständigen Spruchpraxis des VwGH der Rechtsmittelwerber dadurch, daß er, obwohl ihm im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit geboten wurde hiezu Angaben zu machen, sich dazu verschwiegen hatte.

Die geschätzten Einkommensverhältnisse bezüglich Monatseinkünfte von 25.000 S kamen somit ebenfalls als Beurteilungsmaßstab in Betracht.

In der Zusammenschau fand der O.ö. Verwaltungssenat mit der nunmehr festgesetzten Strafe für das vom Grunddelikt der Geschwindigkeitsüberschreitung abgehobene Delikt der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe und auch des Verhältnismäßigkeitsprinzipes bei der Ersatzfreiheitsstrafe, daß eine ausgewogene Berücksichtigung aller Strafzwecke gegeben ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: "Keine Milderungsgründe" dürfen nicht als erschwerend gewertet werden.

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