Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105264/6/Fra/Ka

Linz, 08.06.1998

VwSen-105264/6/Fra/Ka Linz, am 8. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.1.1998, GZ.: S-33.456/97-4, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er als vom Zulassungsbesitzer des KFZ, Kz.: , bekanntgegebene Auskunftsperson auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 15.12.1997 bis zum 29.12.1997 - dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilte, wer dieses KFZ am 6.9.1997 um 17.24 Uhr gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Grund der Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 29.10.1997 war die Anzeige vom 4.10.1997, wonach der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges im Verdacht steht, am 6.9.1997 um 17.24 Uhr in Linz, A 7, km 4,45, Richtungsfahrbahn Nord, die verordnete Geschwindigkeit von 80 km/h überschritten und damit § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt zu haben. Die Lenkeranfrage wurde vom Zulassungsbesitzer laut Zustellnachweis am 10.11.1997 übernommen. Die entsprechende Lenkerauskunft ist mit 1.12.1997 datiert, wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 2.12.1997 der Post zur Beförderung übergeben und ist am 4.12.1997 bei der Strafbehörde eingelangt. Damit steht fest, daß die Lenkerauskunft verspätet, beantwortet wurde. Es hat daher der Zulassungsbesitzer des ggst. Kraftfahrzeuges, nämlich die Firma B, den Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt. Die Strafbehörde wäre gehalten gewesen, die verspätete Beantwortung der oa Aufforderung vom 29.10.1997 zu ahnden, wobei es rechtlich irrelevant ist, welchen Inhalt eine verspätete Auskunft enthält. Mit der oa Auskunft war das gesetzliche Auskunftsrecht der Behörde konsumiert. Bei anderer Betrachtungsweise wäre nämlich der Zulassungsbesitzer wegen verspäteter Lenkerauskunft und die vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Person wegen unrichtiger Lenkerauskunft zu bestrafen. Eine derartige Vorgangsweise kann weder aus der Systematik noch aus dem Zweck der verletzten Bestimmung abgeleitet werden. Im übrigen ist zu bemängeln, daß gegen den Beschuldigten kein Verfahren geführt wurde. Es wurde gegen ihn nach Einlangen der geforderten Auskunft lediglich das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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