Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105267/2/BI/FB

Linz, 16.12.1998

VwSen-105267/2/BI/FB Linz, am 16. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B S, F, T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L P & Partner, G, L, vom 10. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Jänner 1998, VerkR96-10710-1997-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 80 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 23 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 5. Juli 1997 um 9.15 Uhr in L H nächst Haus Nr. 52 als Lenker den PKW, Kz. , so aufgestellt habe, daß ein Straßenbenützer am Wegfahren gehindert worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe nie bestritten, daß sein Fahrzeug neben dem Haus H so abgestellt gewesen sei, daß der Lenker des PKW , der seinen PKW auf einem Privatparkplatz neben der Fahrbahn geparkt hatte, nicht wegfahren konnte. Die Behörde akzeptiere aber dadurch, daß sie seine Aussage als Schutzbehauptung darstelle, offenbar ein rechtswidriges Verhalten eines Dritten und fördere dieses sogar, während die von ihm dadurch erforderliche Soforthilfe verwaltungsstrafrechtlich pönalisiert sei. Sein Beweisanbot habe sich lediglich dahingehend erstreckt, den Lenker des Fahrzeuges zum Beweis der Richtigkeit seiner Aussagen, daß er dort unberechtigt geparkt und damit eine Besitzstörungshandlung begangen habe, zu vernehmen. Eine Besitzstörungshandlung eines Dritten könne den Berechtigten aber nicht daran hindern, seine Eigentumsrechte auszuüben, wozu noch komme, daß im Hinblick auf die deutliche Markierung des Platzes als Privatparkplatz der Firma L der Lenker des geparkten Fahrzeuges wohl dazu veranlaßt sein mußte, sich zunächst zu erkundigen, ob das Fahrzeug vielleicht jemandem gehört hätte, dem er den Parkplatz weggenommen habe. Im Zusammenhang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es den Lenkern eines Fahrzeuges freisteht, vor ihrer eigenen Grundstückseinfahrt ihr Fahrzeug abzustellen, ohne den Tatbestand des § 23 StVO zu erfüllen, erscheine es unerfindlich, weshalb ihn die Behörde wegen dieses Tatbestandes verurteilt habe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der namentlich nicht genannte Lenker des PKW zum Vorfallszeitpunkt sein Fahrzeug auf dem mit dem Schild "Privatparkplatz der Firma L" gekennzeichneten, neben der H gelegenen Parkplatz abgestellt hatte. Hinter ihm war der PKW des Rechtsmittelwerbers am rechten Fahrbahnrand der H so abgestellt, daß es dem Lenker des PKW nicht möglich war, den Privatparkplatz zu verlassen. Laut Anzeige wurde der PKW des Rechtsmittelwerbers abgeschleppt. Dieser gab dem Meldungsleger RI P gegenüber an, das andere Fahrzeug sei auf einem Privatparkplatz abgestellt und der Lenker sei zur Benützung dieses Parkplatzes nicht berechtigt, weshalb er sich einfach hinter den PKW gestellt habe, um ihn am Wegfahren zu hindern. In seiner Stellungnahme vom 13. Jänner 1998 hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, der PKW sei auf einem Privatparkplatz gestanden, der für Firmenangehörige seines Dienstgebers, also auch für ihn, bestimmt sei. Bei der Hinderung des Wegfahrens habe es sich eindeutig um das Ausfahren aus einer Grundstückseinfahrt gehandelt, wobei der Verkehr auf der H in keiner Weise beeinträchtigt gewesen sei. Zum Beweis dafür, daß der Lenker des genannten PKW eine Besitzstörung begangen habe, wurde ausdrücklich die Ausforschung und Einvernahme des Lenkers beantragt. Der Rechtsmittelwerber macht weiters geltend, er wäre selbst jederzeit berechtigt gewesen, diesen Lenker abschleppen zu lassen, und macht dafür den Prokuristen der Firma L, Ing. M, als Zeugen geltend.

Im Akt befindet sich eine vom Meldungsleger vorgelegte Skizze, aus der die Standpositionen der beiden PKW und die Kennzeichnung als Privatparkplatz der Firma L eindeutig zu entnehmen sind.

Bei einem am 14. Dezember 1998 durchgeführten Ortsaugenschein hat sich ergeben, daß der genannte Parkplatz mit einer Tafel mit dem Wortlaut "Privatparkplatz für Kunden und Angehörige der Firma L" versehen ist und daß weiters auf einer kleinen Tafel für widerrechtliches Parken die Abschleppung sowie die Einbringung einer Besitzstörungsklage angedroht wird. Eine Parkplatzreservierung nach Kennzeichen konnte nicht festgestellt werden, sodaß sich der genannte Firmenparkplatz nach außen hin als Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt, der sowohl Firmenangehörigen als auch Kunden zugänglich ist, wobei eine Parkplatzreservierung für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug ausgeschlossen ist. Vielmehr erweckt der Parkplatz den Eindruck, als ob Kunden ihren PKW auf jedem einzelnen Stellplatz abstellen könnten. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 23 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, daß der Lenker des auf dem Firmenparkplatz abgestellten PKW durch den dahinter abgestellten PKW des Rechtsmittelwerbers am Wegfahren gehindert war. Das Argument des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es Lenkern eines Fahrzeuges freisteht, vor ihrer eigenen Grundstückseinfahrt ein Fahrzeug abzustellen, ohne den Tatbestand des § 23 StVO zu erfüllen, vermag im gegenständlichen Fall im Ergebnis nicht zu überzeugen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, daß § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 nur für den zur Benützung einer Haus- oder Grundstückseinfahrt allein Berechtigten keine Geltung habe (vgl Erk v 13. Juni 1985, 85/02/0049, v 14. April 1989, 88/17/0103, v 29. August 1990, 90/02/0038 ua). Nicht einmal durch die einem Dritten gewährte Erlaubnis des Einfahrtsberechtigten vor dessen Haus bzw Grundstückseinfahrt parken zu dürfen, hebt die Strafbarkeit der Übertretung dieses Verbotes auf (vgl Erk v 25. März 1969, 119/65).

Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel - und erübrigt sich daher auch eine zeugenschaftliche Einvernahme des Prokuristen - , daß der Rechtsmittelwerber als Firmenangehöriger berechtigt war, seinen PKW auf dem Firmenparkplatz zu parken. Anspruch auf einen ganz bestimmten Abstellplatz, insbesondere den zur Vorfallszeit vom PKW verparkten, konnte er aber nach dem äußeren Erscheinungsbild des Parkplatzes nicht ableiten und jeder Kunde der Firma L war berechtigt, seinen PKW ebenso auf dem Parkplatz zu parken. Es liegt geradezu in der Natur eines Kundenparkplatzes, daß jeder mögliche Abstellplatz durch Kunden genützt werden kann. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich nicht, ob der Lenker des PKW zum damaligen Zeitpunkt Kunde der Firma L war. Als Kunde hatte er jederzeit die Berechtigung, den Firmenparkplatz in Anspruch zu nehmen und erst wenn er, ohne Kunde zu sein oder es zumindest werden zu wollen, den PKW dort geparkt hat, steht es der Firma L frei, zu entscheiden, ob eine Besitzstörungsklage eingebracht und die Abschleppung organisiert wird oder nicht. Die Entscheidung darüber stand aber jedenfalls nicht dem Rechtsmittelwerber als bloßem Firmenangehörigen zu, weil ihm der Abstellplatz des PKW nicht ausdrücklich und nach außen hin erkennbar von der Fa. L als alleiniger Parkplatz für seinen Privat-PKW zugesagt war. Solches hat nicht einmal der Rechtsmittelwerber von sich aus behauptet.

Zusammenfassend ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber keineswegs der allein Parkberechtigte auf dem Abstellplatz des PKW auf diesem Firmenparkplatz war, weshalb die von ihm ins Treffen geführte VwGH-Judikatur auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar ist. Der Rechtsmittelwerber hat daher zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (der Schätzung der Erstinstanz auf 15.000 S Nettomonatseinkommen sowie dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten wurde nicht widersprochen, sodaß auch die Berufungsentscheidung davon ausgeht). Die Erstinstanz hat - zutreffend - die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd gewertet und keinen straferschwerenden Umstand gefunden. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor) und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Halten und Parken des allein Berechtigten vor Haus- oder Grundstücksausfahrt ist erlaubt, nicht aber einem Dritten mit Erlaubnis des Berechtigten. Hier Firmenparkplatz für Kunden und Firmenangehörige; RMW ist Firmenangehöriger ohne Anspruch auf bestimmten Abstellplatz -> Abstellen des PKW hinter einem auf Firmenparkplatz geparkten PKW, um diesen auf Besitzstörung aufmerksam zu machen, ist unzulässig und obige VwGH-Judikatur nicht auf diesen Fall übertragbar -> Bestätigung.

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