Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105271/13/Le/Ha

Linz, 25.05.1998

VwSen-105271/13/Le/Ha Linz, am 25. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Ing. Josef F, W, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmuth H, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.2.1998, VerkR96-22625-1995, in den Spruchabschnitten 1-3, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen das Straferkenntnis wird im 1. Spruchabschnitt Folge gegeben; das Straferkenntnis wird in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt. Der Berufung gegen das Straferkenntnis wird im 2. und 3. Spruchabschnitt, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Der Berufung gegen das Straferkenntnis wird im 2. Spruchabschnitt, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt. Der Berufung gegen das Straferkenntnis wird im 3. Spruchabschnitt, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich hinsichtlich der Spruchabschnitte 1 - 3 auf insgesamt 300 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.2.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) im Spruchabschnitt 1. wegen Übertretung des § 7 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden), im Spruchabschnitt 2. wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen) und im Spruchabschnitt 3. wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Spruchabschnitt 4. des selben Straferkenntnisses wurde der nunmehrige Bw wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit.b iVm § 5 Abs. 4 StVO bestraft. Da hiefür eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war zur Behandlung dieses Spruchabschnittes die nach der Geschäftsverteilung vorgesehene Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zuständig, weshalb diese Entscheidung gesondert ergeht.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 30.11.1995 um ca. 6.10 Uhr an einer näher bezeichneten Straßenstelle den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt, wobei er 1. das Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedacht- nahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, 2. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach dem Verkehrsunfall den Unfallsort verlassen habe und 3. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Verwaltungsübertretung auf einer Anzeige des Gendarmeriepostens F beruht. Der Unfallhergang wurde so beschrieben, daß der Beschuldigte auf der I-Landesstraße bei Kilometer 4,500 nach links von der Fahrbahn abgekommen sei und dabei ein Verkehrszeichen, einige Plastikleitpflöcke und Schneestangen beschädigt habe und anschließend im angrenzenden Acker zum Stillstand gekommen sei. Eine Schadensmeldung durch den Beschuldigten sei erst um 10.18 Uhr erfolgt. Es wäre eine Absicherung der Unfallstelle geboten und das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit abzuwarten gewesen. Nach einer Darlegung der maßgeblichen Rechtslage kam die Erstbehörde zum Schluß, daß der Beschuldigte die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 19.2.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung wies der Bw im wesentlichen darauf hin, daß er durch das Verhalten eines anderen Fahrzeuglenkers zum Ablenken veranlaßt worden sei. Durch den Unfall wurde am PKW unter anderem die Scheibe der Fahrertür zerbrochen und der Fahrerairbag ausgelöst. Herr Ing. F hätte sich den Kopf mit einer solchen Heftigkeit an der Seitenscheibe angeschlagen, daß er wahrscheinlich eine Gehirnerschütterung erlitten hatte. Er wäre durch den Unfall benommen gewesen und hätte dies auch die Sekretärin, Frau H, bestätigen können. Herr Ing. F wäre nach dem Unfall gesundheitlich so beeinträchtigt gewesen, daß er die dringliche Büroarbeit, die er vorgehabt hatte, nicht erledigen konnte, sondern Wasser und ein Medikament zu sich nahm und sich niederlegte. Er wäre daher nicht imstande gewesen, rechtzeitig die zuständige Meldung an die Straßenmeisterei Ansfelden zu erstatten, doch hätte er dies nachholen lassen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat für 25. Mai 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Bw und sein Rechtsvertreter teil; die Erstbehörde hatte sich entschuldigt. Weiters wurden der anzeigende Gendarmeriebeamte RevInsp. Franz A sowie die damalige Sekretärin des Bw, Frau Agnes H, als Zeugen gehört.

3.2. Daraus ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt: Der Bw erlitt am 30.11.1995 gegen 6.10 Uhr einen Verkehrsunfall, bei dem er aus unbekannter Ursache auf der I-Landesstraße in Fahrtrichtung S die auf der Kreuzung mit der T-Bezirksstraße befindliche Schutzinsel überfuhr, dabei ein Verkehrszeichen streifte und Sträucher, Schneestangen und Plastikleitpflöcke überfuhr; im angrenzenden unbebauten Acker kam der PKW des Bw zum Stillstand; der Fahrerairbag hatte ausgelöst. Das Auto war beschädigt, insbesonders war die Seitenscheibe der Fahrertür zerbrochen. Kurze Zeit später kam die damalige Sekretärin des Bw, Frau Agnes H, auf ihrem Weg ins Büro an der Unfallstelle vorbei und erkannte ihren Arbeitgeber. Sie hielt an und brachte ihn anschließend ins Büro, wobei sie auf dem Weg dorthin einmal stehen bleiben mußte, weil Herrn Ing. F schlecht war. Da eine dringende Arbeit im Büro zu erledigen war, suchte der Bw keinen Arzt auf. Aufgrund seiner Benommenheit und der Kopfschmerzen konnte er jedoch seine Arbeit nicht aufnehmen, weshalb er 1 bis 2 Kopfschmerztabletten zu sich nahm und sich kurz auf die Sitzecke in seinem Büro legte. Als Frau H, die das Büro verlassen hatte, um Schriftstücke zur Post zu bringen, gegen 10.00 Uhr ins Büro zurückkam, fand sie ihren Arbeitgeber schlafend vor. Er wachte aber sogleich auf und sie besprachen die Situation. Dabei stellten sie fest, daß der Unfall eigentlich gemeldet werden müsse, worauf Frau H sofort die Gemeinde F telefonisch verständigte, wo sie jedoch die Auskunft erhielt, daß die Straßenmeisterei zuständig wäre. Dort meldete sie dann telefonisch den Unfall. Kurze Zeit später rief der Gendarmerieposten F an, um sich nach dem Unfall zu erkundigen. Etwa gegen 10.30 Uhr kam der Gendarmeriebeamte RevInsp. Franz A vom Posten K und sprach mit dem Bw über den Unfall und dessen Hergang (die weiteren Feststellungen bezogen sich auf den 4. Tatvorwurf und sind daher im h. Berufungsbescheid VwSen-105270/Le/Ha enthalten).

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Da Geldstrafen in Höhe von jeweils nicht mehr als 10.000 S verhängt wurden, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Nach § 7 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Zweck dieser Bestimmung ist die Normierung des Rechtsfahrgebotes. Im vorliegenden Fall hat der Bw angegeben, er habe sein Fahrzeug verreißen müssen, um einem Tier (vermutlich Wild) auszuweichen. Dadurch wäre er ins Schleudern gekommen. Dieser Verantwortung des Bw stehen keinerlei gegenteilige polizeiliche oder behördliche Ermittlungen gegenüber. Insbesonders spricht die behördliche Beschreibung des Unfallherganges für eine Plausibilität der Schilderung des Bw, die dieser in seiner Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren gegeben und anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wiederholt hat. Demnach ist der Bw nach einem abrupten Ausweichmanöver ins Schleudern gekommen, über die Verkehrsinsel gefahren und im anschließenden Acker zum Stehen gekommen. Das Abkommen von der Fahrbahn nach einer Schleuderbewegung stellt aber keine Übertretung des § 7 Abs.1 StVO dar (siehe Messiner, Straßenverkehrs-ordnung, 9. Auflage, Seite 250). Da dieser Tatvorwurf sohin nicht erwiesen werden konnte, war das Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen.

4.3. Nach § 4 Abs.1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben gemäß Abs.5 leg.cit. die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Es steht außer Zweifel, daß das Verhalten des Bw, nämlich das abrupte Ablenken seines PKW´s, mit der daraufhin erfolgten Beschädigung von Straßenleiteinrichtungen in ursächlichem Zusammenhang steht. Durch das Überfahren der Verkehrsinsel sind Sachschäden an den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs entstanden, weshalb der Bw verpflichtet gewesen wäre, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Diese Verständigung hätte nur dann unterbleiben können, wenn sich der Bw umgehend mit der zuständigen Straßenmeisterei in Verbindung gesetzt hätte. Dies hat er jedoch unterlassen. Die um 10.18 Uhr desselben Tages erfolgte Verständigung der Straßenmeisterei war wegen der langen Zeitspanne von etwa 4 Stunden jedenfalls verspätet. Desgleichen hat es der Bw unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Es wäre seine Aufgabe gewesen, am Unfallsort zu verbleiben und dort das Eintreffen der Gendarmerie abzuwarten. Dies wäre ihm deshalb leicht möglich gewesen, als er etwa seiner Sekretärin Agnes H, die zufällig an der Unfallstelle vorbeigekommen ist, hätte den Auftrag geben können, die Gendarmerie zu verständigen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Unfallshergang am Unfallsort sowie den Zustand des Lenkers zu klären.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muß dabei nicht eingetreten sein. Der Bw verantwortet sich im wesentlichen damit, bei dem Verkehrsunfall wahrscheinlich eine leichte Gehirnerschütterung erlitten zu haben. Er deutet somit an, für sein Verhalten nach dem Unfall möglicherweise nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein.

Dem ist jedoch zu entgegnen, daß die Verletzung - subjektiv betrachtet - für den Bw nicht so erheblich war, weil er keinen Arzt aufgesucht hat. Er hat sich vielmehr lediglich nach der Einnahme einer Kopfschmerztablette hingelegt und etwa vier Stunden später auf den einschreitenden Gendarmeriebeamten einen sehr beherrschten und sehr korrekten Eindruck gemacht und mit diesem ganz normal gesprochen (Zeugenaussage des Meldungslegers Rev.Insp. A). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.4.1987, 86/03/0243, bedarf es keiner Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Feststel-lung, ob der Kraftfahrzeuglenker bei einem Unfall eine leichte Gehirnerschütterung erlitten hat, wenn die Angaben des Meldungslegers über das Verhalten des Kraft-fahrzeuglenkers bei der Anhaltung, daß er stets folgerichtige Angaben gemacht haben, glaubwürdig sind und der Kraftfahrzeuglenker nicht einmal die Behaup-tung aufgestellt hat, irgend eine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben.

Es ist daher davon auszugehen, daß beim Bw eine Bewußtseinsstörung, die die Zurechnungsfähigkeit ausschließt, nicht vorlag, sodaß eine Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich gegeben war. Immerhin war er auch noch in der Lage, nach dem Unfall sofort wieder an seine Arbeit zu denken. 4.5. Allerdings entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß bei einem derartigen Unfallerlebnis die Zurechnungsfähigkeit vermindert wird. Wenngleich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (VwGH 29.1.1987, 86/02/0132 u.v.a.), ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß sich der Bw durch den Unfall wahrscheinlich den Kopf angeschlagen hat. Das Zusammenwirken dieser Faktoren, nämlich einerseits des Anschlagens des Kopfes mit der daraufhin entstandenen Benommenheit und andererseits des Zwanges, ins Büro zu kommen, um dort eine - für das junge Unternehmen des Bw notwendige - dringende Arbeit zu erledigen, bewirkte, daß er an seine aus der StVO resultierenden Verpflichtungen nicht dachte. Dies ist aus den dargelegten Gründen zwar einerseits nachvollziehbar, andererseits aber nicht gänzlich entschuldbar, weil eben ein Autofahrer auch in persönlichen Ausnahmesituationen primär seine Verpflichtungen nach der StVO zu erfüllen hat. Die verhängte Strafe war daher nicht gänzlich aufzuheben, sondern jeweils auf die Hälfte zu reduzieren, wobei sich als strafmildernd auch auswirkte, daß der Bw - wenn auch verspätet - die Meldung erstattet hatte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde hinsichtlich des ersten Tatvorwurfes aufzuheben. Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis ... auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe ... zu bemessen. Da durch die gegenständliche Entscheidung die zu den Spruchabschnitten 2. und 3. verhängten Strafen jeweils auf die Hälfte verringert wurden, waren auch die Verfahrenskostenbeiträge entsprechend herabzusetzen und betragen somit für den zweiten Spruchabschnitt nunmehr 200 S und für den 3. Spruchabschnitt 100 S, in Summe somit 300 S. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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