Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105273/9/Fra/Ka

Linz, 01.10.1998

VwSen-105273/9/Fra/Ka Linz, am 1. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.1.1998, VerkR96-3217-1997-SR/KA, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 und des § 33 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.200 S (EFS 24 Stunden) und 2.) wegen Übertretung des § 33 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 9.7.1997 um 17.53 Uhr das Motorrad, Kz.: , auf der B 131 von Aschach kommend in Richtung Ottensheim bei Strkm.11,392 1.) mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h gelenkt und dadurch die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h überschritten hat und 2.) es als Zulassungsbesitzer unterlassen hat, den Einbau einer Sebring Auspuffanlage dem Landeshauptmann anzuzeigen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbetrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Da sich die spruchgemäße Entscheidung bereits aus der Aktenlage ergab, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Grunde des § 51e Abs.1 VStG unterbleiben. I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 20 Abs.2 StVO 1960):

Der Bw bezweifelt die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung. Er bringt vor, daß bei korrekter Vorgangsweise und Einholung der von ihm angebotenen Beweise, insbesondere der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Lasermessungen, der Beischaffung eines Eichscheines für das Lasergerät Nr.5797 sowie die ergänzende Einvernahme der Meldungsleger hätte erwiesen werden können, daß er die zulässige Höchstgeschwindigkeit am angegebenen Tatort nicht überschritten habe. Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet er Verfolgungsverjährung ein, weil ihm sowohl in der ersten Verfolgungshandlung (Strafverfügung) als auch im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wird bei Strkm.11,392 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Aus der "Darstellung der Tat" durch die Meldungsleger ergebe sich jedoch ohne Zweifel, daß diese ihn aus einer Entfernung von 158 m von deren Standort bei Strkm.11,450 gemessen hätten und eine allfällige ihm vorgeworfene Übertretung, die die Beamten gemessen haben wollen, nur bei Strkm.11,292 und nicht bei Strkm.11,392 erfolgt sein könnte. Zudem stehe keineswegs fest, daß die Beamten tatsächlich ihn gemessen haben. Die Anhaltung erfolgte, wie sich aus der Anzeige ergibt, auf Höhe der Kreuzung zwischen der B 131 mit der Lindhamer Gemeindestraße, und somit etwa 10 km vom angeblichen Tatort entfernt. Mangels ergänzender Einvernahme der anhaltenden Beamten habe nicht abgeklärt werden können, in welcher Weise das Ersuchen um Anhaltung weitergegeben wurde.

Aufgrund dieses Vorbringens hat der Oö. Verwaltungssenat einen Lokalaugenschein durchgeführt und im Rahmen dieses Augenscheines Herrn Insp. N, GP einvernommen. Dieser gab wie bereits bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde an, daß sich sein Standort in einer Zufahrt neben der B 131 bei km 11,450 befand. Er habe das Laserverkehrsgschwindigkeitsmeßgerät bedient. Die Messung wurde im abfließenden Verkehr auf eine Entfernung von 158 m durchgeführt. Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich der Bw als Lenker des gegenständlichen Motorrades oder ein anderes Fahrzeug - wie dies der Bw vermutet - gemessen wurde, steht jedenfalls fest, daß ein Fahrzeug bei Strkm.11,292 und nicht bei Strkm.11,392, gemessen wurde. Dem Bw wurden jedoch in sämtlichen Verfolgungshandlungen als Tatörtlichkeit Strkm.11,392 zur Last gelegt. Dieser Straßenkilometer als erwiesen angenommene Tatörtlichkeit läßt sich mit den vorhandenen Beweismitteln, nämlich mit der Anzeige des Gendarmeriepostens Puchenau vom 15.7.1997 und den nachfolgenden Zeugeneinvernahmen nicht in Einklang bringen. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung in bezug auf die Tatörtlichkeit nicht gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt ist, den Spruch unter Anführung des richtigen Tatortes zu korrigieren. Aus diesem Grunde konnte eine nähere Untersuchung der vom Bw relevierten Meßproblematik sowie der Frage, ob auch er der Lenker des gemessenen Fahrzeuges war, unterbleiben. Zum Faktum 2 (§ 33 Abs.1 KFG):

Der Bw bringt vor, er habe keinerlei Kenntnis davon gehabt, daß sein Motorrad nicht dem typisierten Zustand entsprochen habe. Er habe dieses Motorrad in eben genau dem Zustand bzw der Beschaffenheit erworben, in dem es sich im Zeitpunkt der Anhaltung befunden hat. Ihm sei im Zuge des Erwerbes ausdrücklich vom Verkäufer, Herrn G, zugesichert worden, daß dieses Motorrad den Vorschriften entspreche. Nachdem er keinerlei Veränderungen an seinem Motorrad vorgenommen habe und auch insbesondere keine Kenntnis davon hatte, daß offenbar sein Vorbesitzer hier Änderungen von dem entsprechend genehmigten Zustand vorgenommen hat, sei er keinesfalls verpflichtet gewesen, diese Veränderungen dem Landeshauptmann anzuzeigen. Es treffe ihn daher an der Unterlassung der Anzeige kein Verschulden.

Aufgrund dieses Vorbringens hat der Oö. Verwaltungssenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Vorbesitzer des ggst. Motorrades sagte zeugenschaftlich aus, daß er ca. im Jahre 1995 das ggst. Motorrad im gebrauchten Zustand von einem Motorradhändler in Waldneukirchen gekauft habe. Die ggst. Sebring Auspuffanlage sei beim Kauf bereits montiert gewesen und er habe gewußt, daß diese nicht der Typengenehmigung entspricht. Bis zum Verkauf im Jahre 1997 habe er das ggst. Fahrzeug gelenkt und selbst keine weiteren Änderungen am Fahrzeug durchgeführt. Beim Verkauf dieses Fahrzeuges habe er den Bw auch über diese Auspuffanlage hingewiesen und hat er diese zur Kenntnis genommen. Damit ist erwiesen, daß der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand nicht zu verantworten hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.2.1992, Zl.91/02/0056, ausgeführt hat, besteht das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.1 KFG 1967 in der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann, wobei die Meldepflicht jene Person trifft, die im Zeitpunkt der Änderung Zulassungsbesitzer des betroffenen Fahrzeuges ist. Wenn der Bw im Zeitpunkt der Vornahme der inkriminierten Änderung an diesem Motorrad nicht dessen Zulassungsbesitzer war, traf ihn entsprechend der oa dargestellten Rechtslage auch keine Meldepflicht. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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