Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105279/2/Fra/Ka

Linz, 04.03.1998

VwSen-105279/2/Fra/Ka Linz, am 4. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 10.2.1998, VerkR96-6331-1997, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Abs.1 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 700 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C, die Zulassungsbesitzerin des PKW´s ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 26.9.1997, nachweislich zugestellt am 2.10.1997, unterlassen hat, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 2.7.1997 um 12.04 Uhr auf der A8, km 68,010, gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, weil er lediglich am 5.10.1997 bekanntgegeben habe, daß es sich dabei um ein Firmenfahrzeug handle, welches von mehreren Personen gefahren würde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges im Verdacht steht, am 2.7.1997 um 12.04 Uhr auf der A 8, km 68,010, Gemeinde Antiesenhofen, Bezirk Ried/I., Fahrtrichtung Suben, die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten zu haben. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde an den Halter des gegenständlichen Kraftfahrzeuges die gegenständliche Lenkeranfrage übermittelt. Diese wurde wie folgt beantwortet: "Der Passat ist ein Firmen-PKW und wird von mehreren Personen gefahren. Am 2.7.1997; 12.04 Uhr war der PKW offiziell in Vilshofen unterwegs, um eine Botenfahrt (Abholung von Leiterplatten) zu unternehmen. Der Fahrer kann dazu nicht mehr befragt werden, da er als Aushilfsfahrer nur im Juli 97 Botenfahrten durchführte. Unter seiner Juli-Wohnadresse ist er nicht mehr erreichbar." Aufgrund dieser Auskunft hat die belangte Behörde wegen des gegenständlichen Tatbestandes das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis abgeschlossen. Die belangte Behörde führt nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ua aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua 5.6.1991, 91/18/0015) die Auskunftspflicht verletzt wird, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen als möglichen Lenker nennt. Nach dieser Judikatur ist es auch nicht Aufgabe der Behörde, die Auskunftserteilung durch zusätzliche Beweismittel (z.B. Radarfoto) zu erleichtern, sondern es hat der Zulassungsbesitzer bzw Fahrzeughalter erforderlichenfalls entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Weiters verweist die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne dieser Bestimmung (vgl. VwGH vom 7.7.1989, Zl.89/18/0055), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Behörde stellt fest, daß Umstände, welche das Verschulden des Bw an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würde, von ihm im Verfahren nicht vorgebracht wurden und er sich auch nicht auf die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen berufen könne, weil er bereits in der Lenkererhebung vom 26.9.1997 auf die Strafbarkeit hingewiesen wurde. I.3.2. Zutreffend hat die belangte Behörde den unbestrittenen Sachverhalt einer richtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen und es vermögen die Argumente des Bw in seinem Rechtsmittel, wonach er beim Ausfüllen des Fragebogens nicht gewußt habe, daß der Name des Fahrers unbedingt bekanntgegeben werden mußte, er zu diesem Zeitpunkt den Namen auch noch nicht gewußt habe und diesen erst nach einigen Mühen nun doch ausfindig machen konnte, wobei es sich um einen österreichischen Staatsbürger, Herrn A H, geb. in Salzburg am 24.2.1961, handle, nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, denn unbestritten ist, daß der Bw mit der oa Erklärung unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß er die in der Bestimmung des § 103 Ab.2 KFG 1967 auferlegte Verpflichtung fristgerecht nicht erfüllen konnte. Der Bw kam zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nach, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht dem § 103 Abs.2 leg.cit. Was die subjektive Tatseite bzw das Verschulden anlangt, hat die belangte Behörde zutreffend auf die Bestimmung des § 5 Abs.1 2. Satz VStG hingewiesen. Es wäre daher am Bw gelegen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies gilt auch im Berufungsverfahren. Der Bw hat in seinem Rechtsmittel jedoch keine Argumente vorgebracht, weshalb es ihm innerhalb der gesetzlichen Beantwortungsfrist nicht möglich oder nicht zumutbar war, der Behörde Namen und eine genaue Adresse des Lenkers bekanntzugeben. Er legt auch die Adresse des angeblichen Lenkers im Berufungsverfahren nicht dar. Die Berufung erwies sich daher in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

I.4. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Dieser wurde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zitiert. Das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse ist zweifellos das Interesse an einer jederzeit und unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes zweifellos gefährdet, weil der Grundtatbestand nicht geahndet werden konnte. Den von der belangten Behörde angenommenen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw ist dieser im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Zutreffend wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Mit der verhängten Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen zu 2,33 % ausgeschöpft wurde, ist somit eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu konstatieren. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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