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VwSen-105280/15/GU/Pr

Linz, 14.12.1998

VwSen-105280/15/GU/Pr Linz, am 14. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des P. V., vertreten durch RA. Dr. Ch. A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.1.1998, Zl. VerkR96-10249-1997, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 29.10.1998 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 1.600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt zu haben, wobei er im Gemeindegebiet von Straß im Attergau bei Kilometer die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 72,7 km/h überschritten habe.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 8.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der ausgesprochenen Strafe auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf die Aussagen der beiden am Meßort zur Tatzeit anwesenden Gendarmeriebeamten, von denen einer mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät die Messung durchgeführt habe.

Bezüglich der Strafbemessung legte die erste Instanz die vom Beschuldigtenvertreter bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse zu Grunde und wertete das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend.

Mildernde Umstände wurden nicht erblickt. In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Verfahrensmängel geltend, insbesondere sei das Lasermeßgerät nur geeignet, bis zu einer Meßstrecke von 300 m verläßliche Geschwindigkeitsangaben anzuzeigen. Im gegenständlichen Fall habe jedoch der Entfernungsunterschied zwischen dem Standort der Beamten und dem Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Messung 489 m betragen. Es sei daher unerläßlich gewesen, eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen einzuholen und von einem Amtssachverständigen ein Gutachten beizubringen, zumal es logisch unmöglich sei, bei zwei hintereinander fahrenden Fahrzeugen eine einwandfreie Anvisierung durchzuführen und unmittelbar nach durchgeführter Messung die Messungen in ein Meßprotokoll einzutragen.

Die bloße Vernehmung der Meldungsleger reiche nicht aus, um die aufgetretenen Zweifel auszuräumen, zumal der Beschuldigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beamten geäußert und dies auch entsprechend begründet habe. Das bisherige Verfahren biete keinerlei Hinweis bezüglich der Verläßlichkeit der Lasermessung, weshalb davon auszugehen sei, daß die Angaben der Meldungsleger bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung letztendlich auf Schätzungen beruhen, zumal das Eichprotokoll nichtssagend und das Meßprotokoll unvollständig sei, wodurch eine unzulängliche Begründung der Entscheidung vorliege.

Unter Berücksichtigung der eingestandenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h, der Einmaligkeit der Tat, der Unbescholtenheit sowie des Wohlverhaltens seit der Tat, beantragt der Rechtsmittelwerber die Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend, daß unter Annahme einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs.4 VStG (offenbar gemeint in der seit 8 Jahren nicht mehr geltenden Fassung) in eine entsprechend angepaßte, angemessene und mildere umgewandelt werden möge.

Aufgrund der Berufung wurde am 29.10.1998 die mündliche Verhandlung unter Zuziehung der Vertreter der Parteien durchgeführt. In deren Rahmen wurden der Meldungsleger Inspektor F. St. und RI J. Sch. als Zeugen vernommen, ein Lokalaugenschein unter Zuziehung der Parteienvertreter sowie der vorgenannten Zeugen und eines Amtssachverständigen durchgeführt, im Rahmen der Erörterung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes in den Eichschein betreffend das für die Messung verwendete Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät sowie in das "Laser-Einsatzverzeichnis und Meßprotokoll", fortlaufende Nr. 7, für den Zeitraum vom 14.6.1997 bis 12.7.1997 Einsicht genommen.

Vom Amtssachverständigen wurden fachkundige Äußerungen zu den Verwendungsbestimmungen und den integrierten Gerätesicherungen zur Vermeidung unkorrekter Meßergebnisse des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes, der Plausibilität der Meßvorgänge und des anschließenden Stelligmachens des Beschuldigten unter Errechnung entsprechender Zeit-Weg-Diagramme erstattet.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Beschuldigte lenkte den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien und wurde hiebei im Gemeindegebiet von Straß i.A. bei Autobahn-Kilometer von einem Straßenaufsichtsorgan mit einem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auf eine Distanz von 489 m mit einer Geschwindigkeit von 209 km/h gemessen, was nach Abzug der Meßtoleranz (Verkehrsfehlergrenze) zu Gunsten des Beschuldigten von 3 % eine gefahrene Geschwindigkeit von 202,7 km/h ergibt. Der Meßbeamte hatte sich am Fahrersitz eines Patrouillenfahrzeuges befunden, welches bei der Ausfahrt des Autobahnparkplatzes senkrecht zum Pannenstreifen der vorbeiführenden Autobahn postiert war. Er hatte bei der Messung die Seitenscheibe heruntergelassen. Die Messung des Beschuldigtenfahrzeuges erfolgte innerhalb eines Bereiches von 300 m und 500 m, wofür das verwendete Meßgerät zugelassen ist. Laut dem vorerwähnten Lasereinsatzverzeichnis und Meßprotokoll wurde die Gerätefunktionskontrolle vor Beginn der Messung und nach je 30 Minuten der Verwendung durchgeführt und auch die Zielerfassungskontrolle samt 0 km/h Messung vor Beginn der Messung vorgenommen.

Zum Zeitpunkt der Messung fuhr der Beschuldigte auf der Überholspur der Autobahnrichtungsfahrbahn Wien, welche bei der Meßstrecke in Fahrtrichtung betrachtet in einer geringfügigen Linkskrümmung verläuft. Zum Meßzeitpunkt herrschte witterungsmäßig freie Sicht und mittleres Verkehrsaufkommen.

Für den in Rede stehenden Bereich der Autobahn bestand keine Sonderregelung bezüglich der zulässigen Fahrgeschwindigkeit, wodurch die allgemeine Regel des § 20 Abs.2 der StVO 1960 zum Tragen kam, die eine zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h ausweist.

Der Meßbeamte hatte, um markante Geschwindigkeitsüberschreitungen auch akustisch deutlich zu machen, das Gerät so programmiert, daß bei einer Messung eines Fahrzeuges mit 160 km/h und darüber ein Pfeifton ausgelöst wird, welcher bei gegenständlicher Messung auch ertönte.

Nachdem der Meßbeamte nach der Anvisierung und Auslösung der Messung des Fahrzeuges des Beschuldigten eine Geschwindigkeit von 209 km/h wahrgenommen hatte, dann aber einen auf kurze Distanz auf der Überholspur mit gleicher Geschwindigkeit folgenden PKW wahrnahm, maß er noch die Geschwindigkeit des Folgefahrzeuges und übergab das Meßgerät dem am Beifahrersitz befindlichen Kollegen, um die Verfolgung aufnehmen zu können.

Nachdem das Blaulicht eingeschaltet worden war und die beiden gemessenen Fahrzeuge spätestens auf Höhe des Gendarmeriefahrzeuges ihre Geschwindigkeit erheblich verminderten, nahmen die Gendarmeriebeamten mit dem Einsatzfahrzeug die Verfolgung auf, zeigten dem Beschuldigten die Kelle und wiesen die Lenker beider Fahrzeuge zum Parkplatz bei Autobahn-Kilometer ein.

Der Meßbeamte zeigte das Display dem Lenker/der Lenkerin beider Fahrzeuge - sohin auch dem Beschuldigten - und zwar unter Hinweis darauf, daß auch für ihn ein Meßergebnis von 209 km/h aufgeschienen war. Der Meßbeamte notierte sich am Parkplatz (nach der Anhaltung) auf einem Notizblock die Geschwindigkeiten und übertrug diese in Reinschrift auf der Dienststelle.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken:

Der Vertreter des Beschuldigten vermeint eine gänzliche Unglaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen daraus ableiten zu müssen, weil sie sich in Nuancen unterschieden und zwar, weil 16 Monate nach dem Geschehen in der mündlichen Verhandlung der Meßbeamte angab, die beim Beschuldigten gemessene Geschwindigkeit von 209 km/h laut ausgesprochen zu haben, wogegen der vernommene Kollege, welcher den Beifahrersitz eingenommen hatte erklärte, keine diesbezügliche Äußerung gehört zu haben, sondern die beim Beschuldigten gemessenen 209 km/h vom Beifahrersitz aus durch das Display des Verkehrsgeschwindigkeitsmessers gesehen zu haben. Ferner sei die Unglaubwürdigkeit dadurch begründet, daß der Meßbeamte kurz nach der Messung beim Fahrzeug des Beschuldigten eine erhebliche Geschwindigkeitsverminderung wahrgenommen haben wollte, wo hingegen sein Beifahrer eine solche bedeutende Geschwindigkeitsverminderung erst auf Höhe des Einsatzfahrzeuges bekundet habe.

In der Gesamtbetrachtung erschienen dem Oö. Verwaltungssenat diese Unterschiede in den Aussgen für die Glaubwürdigkeit insgesamt nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Von Belang war nämlich, daß bei den zwei - in kurzer Folge absolvierten - Messungen jeweils ein Piepston erscholl, der aufgrund der vorgenommenen Programmierung eine bedeutende Geschwindigkeitsüberschreitung der gemessenen Fahrzeuge signalisierte und gleichzeitig zum Ausdruck brachte, daß es sich jeweils um gültige Messungen handelte, weil ansonsten (etwa bei Verwackeln oder Indenmeßkegeltreten von zwei nicht exakt gleichschnell fahrenden Fahrzeugen) kein Signal ertönt, sondern "error" ausgewiesen wird. Von zwei gesonderten Messungen war aber übereinstimmend die Rede. Daß die Geschwindigkeit vom Beschuldigten jedenfalls - offenbar beim Ansichtigwerden des Gendarmerieeinsatzfahrzeuges - spätestens auf dessen Höhe erheblich reduziert wurde, erscheint aufgrund des relativ raschen Stelligmachens und des Einweisens auf einen rund 7 km vom Tatort entfernten weiteren Parkplatz, auf dem sich die Amtshandlung gesichert abwickeln ließ, plausibel.

Was das Infragestellen der technischen Abwicklungsmöglichkeit der Messungen samt Aufzeichnungen anlangt, war einerseits festzuhalten, daß die Verwendungsbestimmungen für Lasermeßgeräte eine schriftliche Aufzeichnung der einzelnen Messung in einem Lasermeßprotokoll nicht verlangen, sondern hiebei nur die Gerätefunktionskontrollen, die Zielerfassungskontrollen und die 0 km/h Messung (samt deren Wiederholung im Halbstundentakt bei länger andauernden Meßreihen) gefordert ist. Ansonsten ist die einwandfreie Anvisierbarkeit des Meßobjektes gefordert, was nach der Örtlichkeit der Meßstrecke, der Distanz der aufeinanderfolgenden Fahrzeuge und der Witterungsverhältnisse im konkreten Fall nach Maßgabe der fachkundigen Äußerungen des zugezogenen Amtssachverständigen nachvollziehbar erschien. Auch im Zusammenhang mit der Kürze der erforderlichen Zeit für die Messung eines Fahrzeuges, dem äußerst geringfügig erforderlichen Schwenk des Meßgerätes auf das nachfolgende Fahrzeug konnte das "bloße" Merken einer Geschwindigkeit durch den Beamten (bei nachträglicher Notiz anläßlich der Anhaltung und dem Vorhalt gegenüber dem Schnellfahren) keine ernstzunehmenden Zweifel erzeugen. Diese Vorgänge stellten nach der ständigen Übung eine Routineangelegenheit für eine berufsmäßig im Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzte Person dar.

Die fachkundigen Äußerungen des zugezogenen Amtssachverständigen haben in allen Fällen - der in einer Bandbreite als lebensnah angenommenen Eckdaten - eine Plausibilität des Geschehensablaufes im Sinne der Zeugenaussagen und hiebei als Ergebnis zuverlässig zuordenbar erscheinende Meßergebnisse erbracht.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen selbst zeigten keinen Widerspruch gegen die Denkgesetze bzw. gegen die mathematischen und physikalischen Gesetzmäßigkeiten, sodaß diesen Ausführungen eine volle Beweiskraft innewohnt.

Demnach erschien für den Oö. Verwaltungssenat in den ausschlaggebenden Punkten der von der ersten Instanz angenommene Lebenssachverhalt als verwirklicht und damit die objektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung im Hinblick auf § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. als verwirklicht. Demnach begeht gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem die Vorschriften des § 20 Abs.2 StVO 1960 mißachtet.

Gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs.1), oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4), auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so war zu bedenken, daß es einem verantwortungsbewußten Autolenker leicht möglich ist, die erlaubten Fahrgeschwindigkeiten in fremden Ländern vor Befahren dieser Strecken zu erkunden. Ferner ist es ihm leicht möglich, durch wiederholte Blicke auf den Fahrgeschwindigkeitsmesser seines Fahrzeuges die erlaubte Fahrgeschwindigkeit durch Betätigen der dementsprechenden Einrichtungen seines Fahrzeuges einzuhalten. Eine Sorglosigkeit in diesen Richtungen begründet grobe Fahrlässigkeit. Umstände, die in rechtlich relevanter Weise ein Verschulden hätten ausschließen oder die Fahrlässigkeit in einem milderen Lichte hätten erscheinen lassen, wurden vom Beschuldigtenvertreter nicht aufgezeigt und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten (vgl. § 5 Abs.1 VStG).

Nachdem sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als erwiesen erscheinen, war der Schuldspruch der ersten Instanz zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch die beträchtlich überhöhte Geschwindigkeit wog der Unrechtsgehalt der Tat - der Hauptstrafzumessungsgrund im Verwaltungsstrafverfahren - besonders schwer, weil damit, wie bereits die erste Instanz andeutete, das Maß der mit dem Betrieb eines Automobiles verbundenen Betriebsgefahren wesentlich erhöht wurde und somit der Schutzzweck der Norm in eklatanter Weise verletzt wurde.

Auch die subjektive Tatseite in Form der groben Fahrlässigkeit war bedeutend, leuchtet doch einem vernunftbegabten Menschen mit einfachster Bildung - bei einem geprüften Autolenker handelt es sich wohl um einen solchen - ein, daß nicht überall auf der Welt deutsches Recht gilt. Aus diesen Erwägungen heraus kann daher von Unbesonnenheit keine Rede sein.

Ein Geständnis des Beschuldigten, daß er die ihm angelasteten 202,7 km/h gefahren sei, liegt nicht vor.

Daß kein Schaden eingetreten ist war nicht relevant. Es handelte sich um die Übertretung eines Ungehorsamsdeliktes. Somit schied auch die Berücksichtigung des vom Beschuldigtenvertreter diesbezüglich gemachten Milderungsgrundes aus.

Das Sicherbötigmachen des Bezahlens eines Organmandates bedeutete im Ergebnis nur den Versuch, so billig wie möglich davonzukommen, nicht aber einen Schaden gutzumachen.

Was das als mildernd geltend gemachte zwischenzeitige Wohlverhalten anlangt, so kommen hiefür, wenn im Verwaltungsstrafverfahren überhaupt, nur Zeiträume in Betracht, die nahe an den Fristen der absoluten Verjährung liegen. Wenngleich von der ersten Instanz bezüglich des Vorlebens des Beschuldigten keine Erkundungen eingezogen wurden und aus diesem Grunde von einem in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht unbelasteten Vorleben auszugehen ist, so konnte dieser Milderungsgrund unter Berücksichtigung des außerordentlichen Unrechtsgehaltes der Tat und des beträchtlichen, von der ersten Instanz nicht in diesem Maße gewichteten Verschuldens, zu keiner Herabsetzung der Strafe führen. Im übrigen ist bei der angefochtenen Entscheidung das monatliche Nettoeinkommen von 3.200 DM (abzüglich der bei durchschnittlicher Lebensführung ohnedies üblichen Miet-, Kreditrückzahlungs-, Strom- und Telefonkosten von 2.251DM) berücksichtigt worden.

Nachdem es sich bei der Fahrt des Beschuldigten um eine Reise als Außendienstmitarbeiter nach Österreich handelte und keine plausiblen Gründe dargetan wurden, daß der Beschuldigte außer dieser beanstandeten Fahrt niemals mehr nach Österreich reisen werde, waren die von der ersten Instanz für die Strafbemessung ins Treffen geführten Gründe der Spezialprävention nicht abwegig.

In der Zusammenschau der Umstände konnte daher der ersten Instanz bei der Festsetzung der Geldstrafe kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden.

Was die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so bewegte sich diese unter dem für den Gehalt der Übertretung in entsprechendem Maß. Da im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gilt, durfte eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe durch den Oö. Verwaltungssenat nicht erfolgen und konnte daher im Ergebnis nur die Bestätigung der nicht angemessenen niedrigen Ersatzfreiheitsstrafe erfolgen.

Indem der Berufung aus all den vorangeführten Gründen ein Erfolg versagt bleiben mußte, trifft den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG die gesetzliche Pflicht, eine Pauschale von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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