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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105281/2/Ki/Shn

Linz, 11.03.1998

VwSen-105281/2/Ki/Shn Linz, am 11. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Peter Z, vom 5. Jänner 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 23. Dezember 1997, VerkR96-6993-1-1997, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 1997, VerkR96-6993-1-1997, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er es als Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ des Zulassungs-besitzers des PKW, Firma Z, trotz schriftlicher Aufforderung der BH Vöcklabruck vom 22.04.1997, übernommen am 25.04.1997 durch einen Postbevollmächtigten, VerkR96-6993-1997, nicht binnen 2 Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 9.2.1997 um 15.22 Uhr auf der Westautobahn A1, im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei Km 237,900 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift § 9 VStG 1991 iVm § 103 Abs.2 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 5. Jänner 1998 Berufung mit dem Antrag, das erlassene Straferkenntnis aufzuheben. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen wurde oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde an den Bw eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gestellt, welche von diesem am 25. April 1997 übernommen wurde. Demnach wäre der Bw verpflichtet gewesen, binnen 2 Wochen nach dem 25. April 1997, das ist bis 9. Mai 1997, eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Er ist diesem Verlangen jedoch nicht nachgekommen, er hat erklärt, daß der Fahrer nicht identifizierbar sei und um ein Foto ersucht. In der Folge hat die Erstbehörde den gegenständlichen Verkehrsakt dem Bw im Rechtshilfeweg zur Akteneinsicht übermittelt, ohne daß jedoch bis zu diesem Zeitpunkt ein konkreter Tatvorwurf erhoben worden wäre. Nachdem der Bw weiterhin erklärt hat, das gefertigte Radarfoto lasse keinerlei Rückschlüsse auf einen Fahrer zu, hat die Erstbehörde, datiert mit 14. November 1997, eine Strafverfügung erlassen, in welcher dem Bw die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung erstmals konkret vorgeworfen wurde. Diese Strafverfügung wurde von der Erstbehörde am 24. November 1997 zur Post gegeben. Der Beginn des Laufes einer Verjährungsfrist hängt vom einzelnen Tatbild ab, beim Delikt nach § 103 Abs.2 KFG, wenn keine Auskunft erteilt wird, mit dem Ende der eingeräumten Frist. Nachdem die dem Bw eingeräumte Frist am 9. Mai 1997 abgelaufen ist, begann ab diesem Zeitpunkt die im § 31 Abs.2 VStG festgelegte sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen und endete diese sohin am 9. November 1997. Bis zu diesem Zeitpunkt hat jedoch die Erstbehörde keinerlei taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG gesetzt, laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen findet sich die erste taugliche Verfolgungshandlung in Form der mit 14. November 1997 datierten Strafverfügung, welche erst am 24. November 1997 zur Post gegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen, weshalb die Verfolgung des Bw im vorliegenden Fall nicht mehr zulässig war. Dieser Umstand war durch die erkennende Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Im Falle der Nichtbehebung des durch Hinterlegung zugestellten Auftrages um Lenkerauskunftserteilung stellt die Nichterteilung der Auskunft kein strafbares Verhalten dar.

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