Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105284/2/Fra/Ka

Linz, 12.05.1998

VwSen-105284/2/Fra/Ka Linz, am 12. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.1.1998, GZ: S-28.757/97-4, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 600 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er am 16.8.1997 um 17.16 Uhr in Linz, Industriezeile, zwischen Pummererstraße und Derfflingerstraße in Richtung Derfflingerstraße das KFZ, Kz.: gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 70 km/h betrug, wobei die Überschreitung im Vorbeifahren auf einer Strecke von ca. 200 m geschätzt wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Ein Lokalaugenschein des O.ö. Verwaltungssenates hat ergeben, daß die Teilstrecke der Industriezeile zwischen Pummererstraße und Derfflingerstraße ca. 500 m beträgt. Dem Bw wird vorgeworfen, die zulässige Geschwindigkeit auf der Industriezeile zwischen den oa. Straßen auf einer Strecke von ca. 200 m überschritten zu haben. Die Umschreibung dieser Tatörtlichkeit ist völlig unzureichend und entspricht nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG, weil es - wie auf der Hand liegt und nicht näher erörtert werden muß - für die Definition eines 200 m-Bereiches innerhalb einer 500 m - Strecke eine Unzahl von Möglichkeiten gibt. Die Tatörtlichkeit hätte daher der Festlegung eines Anfang- und Endpunktes bedurft. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine taugliche Verfolgungshandlung ua. nur dann vor, wenn der Tatvorwurf (ua auch hinsichtlich der Tatörtlichkeit) so konkret ist, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich dagegen zu verantworten. Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Schuldspruch nicht. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung seitens der Strafbehörde gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden war, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, die vom Meldungsleger durchgeführte Schätzung einer Beurteilung dahingehend zu unterziehen, ob diese als ausreichender Beweis für die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung angesehen werden kann. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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