Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105286/3/Sch/Rd

Linz, 21.04.1998

VwSen-105286/3/Sch/Rd Linz, am 21. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. M vom 23. Februar 1998, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Februar 1998, Cst.-16.421/97, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 4. Februar 1998, Cst.-16.421/97, über Herrn Dr. M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 7. März 1997 um 15.47 Uhr in Linz, Bethlehemstraße Nr. 28, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe (Zusatztafel: "Ausgenommen Dienstfahrzeug der 'Post und Telekom Austria'").

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Nach der Aktenlage kann keinerlei Zweifel daran bestehen, daß der Berufungswerber sein Kfz im örtlichen Geltungsbereich des Halte- und Parkverbotes mit der Ausnahme für Dienstfahrzeuge der PTV vor dem Hause Linz, Bethlehemstraße 28, abgestellt hatte. Dieser Umstand wird von ihm auch nicht bestritten, jedoch behauptet, daß es sich hiebei um eine Kurzparkzone gehandelt hätte. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, wie ein entsprechender Lokalaugenschein ergeben hat, daß die Kurzparkzone erst an die erwähnte Verbotszone anschließend in Richtung Norden betrachtet beginnt. Die entsprechenden Verkehrszeichen sind gut sichtbar angebracht.

Das weitere Vorbringen, nämlich daß eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung vorläge, entspricht ebenfalls nicht den Tatsachen. Das aufgestellte Verkehrszeichen samt Zusatztafel wurde vermessen und befindet sich die Unterkante der Zusatztafel in einer Höhe von ca. 2,26 m vom Fahrbahnrand. Zwar wird die in § 48 Abs.5 StVO 1960 normierte Untergrenze von 2,20 m geringfügig überschritten, die Berufungsbehörde vermag aber hier noch keine Gesetzwidrigkeit der Kundmachung zu erblicken. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1975, V 27/75, festgestellt hat, muß die senkrechte Entfernung des unteren Randes des Straßenverkehrszeichens nicht zentimetergenau 2,20 m sein. 20 cm höher könnten aber nicht mehr hingenommen werden. Im vorliegenden Fall liegt die Abweichung bei nicht einmal einem Drittel dieses Ausmaßes, sodaß die Berufungsbehörde von der gehörigen Kundmachung im Sinne dieser Judikatur ausgeht.

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß Verbots- und Zusatztafeln eine Einheit bilden. Die ein Verbot enthaltende Verordnung ist demnach gesetzmäßig kundgemacht, wenn die senkrechte Entfernung der Zusatztafel vom Straßenniveau maximal 2,20 m beträgt (VfGH 18.6.1966, V1/66). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Höhe der Unterkante des Verkehrszeichens selbst nicht entscheidungsrelevant ist. Die Erstbehörde hat auch die zugrundeliegende Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 31. August 1994, GZ: 101-5/19, beigeschafft. Diese beinhaltet mehrere Halte- und Parkbeschränkungen, unter Punkt 10 die tatörtliche. Es wird dabei auf einen Plan vom 1. Juli 1994 Bezug genommen. Hierin ist das erwähnte Halte- und Parkverbot mit der Ausnahme für Dienstfahrzeuge der PTV in seinem Geltungsbereich genau ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist dieser Plan sehr wohl Bestandteil der Verordnung (arg.: "... Bethlehemstraße gem. Plan des Magistrates Linz, Planungsamt, vom 1.7.1994").

Im Hinblick auf den Umstand, daß als Ausnahme in der Verordnung "Dienstfahrzeuge der PTV" angeführt sind, tatsächlich auf der Zusatztafel die Ausnahme aber lautet "ausgenommen Dienstfahrzeuge der Post und Telekom Austria" vermag die Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit der Kundmachung zu erblicken. Alleine die Änderung der Bezeichnung von "Post- und Telegraphenverwaltung" in "Post und Telekom Austria" ändert am Willen des Verordnungsgebers, nämlich Dienstfahrzeugen vor dem dort befindlichen Postgebäude eine Abstellmöglichkeit zu verschaffen, nichts. Sohin deckt sich der Inhalt der Norm, auch der Kreis der Berechtigten, weiterhin mit der Kundmachung.

Es mag sein, daß der Berufungswerber wie behauptet tatsächlich zum Tatzeitpunkt einen gültigen Parkschein in seinem Fahrzeug angebracht hatte. Dadurch kann aber keine Ausnahme von einem Halte- und Parkverbot bewirkt werden. Gänzlich irrelevant für die Entscheidung ist die Frage, ob allenfalls ein anderer Fahrzeuglenker eines weiteren im Verbotsbereich abgestellten Fahrzeuges ebenfalls einen Parkschein gelöst hatte oder nicht.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der entscheidungsrelevante Sachverhalt, sofern er in der Berufung überhaupt in Frage gestellt wurde, hinreichend geklärt erscheint, welcher Umstand die Berufungsbehörde bewogen hat, trotz eines entsprechenden Antrages von der Abführung einer Berufungsverhandlung Abstand zu nehmen. Der Rechtsmittelwerber konnte nicht darlegen, welche Sachverhaltselemente noch derart klärungsbedürftig wären, daß hiefür unbedingt eine Berufungsverhandlung notwendig wäre. Zur Erörterung von Rechtsfragen bedarf es einer solchen ohnedies nicht (vgl. § 51e Abs.2 VStG).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der primäre Sinn und Zweck von verordneten Halte- und Parkbeschränkungen ist die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs. Dieser Schutzzweck scheidet im vorliegenden Fall aus, da es sich um offenkundige Abstellflächen handelt, die aber - gesetzlich vorgesehen in § 43 Abs.1 lit.b StVO 1960 - einem bestimmten Personenkreis, den Lenkern von Postfahrzeugen, vorbehalten bleiben sollen. Bei der Strafbemessung erscheint es der Berufungsbehörde angebracht, hierauf Bedacht zu nehmen, da die möglichen negativen Folgen einer Übertretung eines solchen Verbotes in der Regel nicht jenes Ausmaß erreichen können, wie etwa bei Halte- und Parkbeschränkungen zum Schutze der Verkehrssicherheit.

Unbeschadet dessen wird im übrigen hinsichtlich der Strafbemessung auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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