Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105287/2/Ki/Shn

Linz, 09.04.1998

VwSen-105287/2/Ki/Shn Linz, am 9. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. Peter W, vom 16. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 26. Jänner 1998, S-32.282/97 3, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 100 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1998, S-32.782/97 3, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er als vom Zulassungsbesitzer des Kfz. Kz. genannte Aufsichtsperson auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung, zugestellt am 16.12.1997 bis zum 30.12.1997, dem Gesetz entsprechend Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 24.9.1997 um 20.04 Uhr in 4040 Linz, Wolfauerstr. gg. Nr. 22 abgestellt hat (verletzte Rechtsvorschrift § 103 Abs.2 KFG). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 1998 erhob der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung mit dem Antrag, dieses ersatzlos aufzuheben. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich nachstehender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. September 1997 soll das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug mit abgelaufener Begutachtungsplakette an einem näher bestimmten Ort abgestellt worden sein.

Aufgrund dieser Anzeige wurde gegen den Zulassungsbesitzer ein Verwaltungsstrafverfahren geführt, zuletzt erging gegen ihn von der Erstbehörde eine Strafverfügung vom 24. Oktober 1997. Der Adressat dieser Strafverfügung erhob dagegen durch seinen bezeichneten Vertreter, Herrn Dr. x, von der Rechtsanwältekanzlei Dr. x, Dr. x und Mag. x, Einspruch. In der Folge erging an den Zulassungsbesitzer mit Schreiben der Erstbehörde vom 20. November 1997 ein Schreiben, in dem er aufgefordert wurde, Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug zuletzt vor dem in der Anzeige festgestellten Zeitpunkt abgestellt hat. Der Bw teilte daraufhin durch seine Rechtsvertreter mit, daß das Fahrzeug von ihm im August 1996 in der Garage bzw auf dem Privatgrund des Herrn RA Dr. Peter W, abgestellt wurde. Das Fahrzeug sei von ihm nicht in der am 24.9.1997 vorgefundenen Stellung abgestellt worden. Eine eventuelle Auskunftspflicht könnte daher den Eigentümer der Liegenschaft, Herrn Dr. Peter W, treffen.

In der Folge forderte die Erstbehörde den nunmehrigen Bw mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 auf, die entsprechende Auskunft zu erteilen. Dieser reagierte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1997 dahingehend, daß er mitteilte, er bzw seine Kanzlei sei mit der Vertretung beauftragt worden und es werde die Behörde ersucht, abzuklären, ob diese Aufforderung aufrechterhalten werde, da er der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliege. Sollte die Behörde die Auffassung vertreten, daß dieser Rechtsgrundsatz nicht Gültigkeit habe, werde um Rechtsbelehrung und Mitteilung ersucht, anderenfalls werde die Angelegenheit als erledigt betrachtet.

Die Erstbehörde nahm diese Antwort nicht zur Kenntnis und warf dem Bw mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vor, die verlangte Auskunft nicht erteilt zu haben.

I.5. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Der Bw bringt zunächst vor, daß die Tatbestandsvoraussetzung eines bestimmten Kennzeichens nicht vorliege, weil von einem Fahrzeug ohne Kennzeichen gesprochen werde. Dieser Argumentation ist zu entgegnen, daß wohl in der Anzeige angeführt wurde, daß das ggstl. Kfz ohne Kennzeichen ("o.Kz") abgestellt war. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht aber auch eindeutig hervor, daß dieses Kfz zu dem Zeitpunkt, auf welchen sich das ggstl. Auskunftsverlangen durch die Erstbehörde bezieht, zugelassen war, weshalb diesem auch das (ebenfalls in der Anzeige angeführte) Kennzeichen zugeordnet war. Demnach war das Kfz in klarer Weise nach dem Kennzeichen bestimmt und es lag somit die Tatbestandsvoraussetzung vor. Wesentlich für eine dem Gesetz entsprechende Lenkeranfrage ist, daß das Kfz nach dem Kennzeichen bestimmbar ist bzw bestimmt wird. Ob das Kennzeichen tatsächlich am Fahrzeug angebracht ist oder nicht, ist nicht verfahrensrelevant.

In der Folge argumentiert der Bw, daß - betreffend Benennung der Person, die die Auskunft erteilen kann - nach Absicht des Gesetzgebers jene Fälle zu subsumieren sind, in denen der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug jemand anderen überlassen hat oder bei nicht handlungsfähigen Zulassungsbesitzern oder juristischen Personen (ein) handlungsfähiger Vertreter diese Auskunft zu erteilen hat. Diese einschränkende Auslegung ist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG in keiner Weise gedeckt. Ausdrücklich und ohne jegliche Einschränkung hat der Gesetzgeber angeordnet, daß, falls die Auskunft nicht erteilt werden kann, jene Person zu benennen ist, die die Auskunft erteilen kann bzw daß diese Person dann die Auskunftspflicht trifft. Gründe dafür, warum die benannte Person die Auskunft erteilen kann, sind nicht relevant. Ungeachtet dessen hat Herr Günther Wiesauer begründet, warum den nunmehrigen Bw die Auskunftspflicht treffen könnte, indem er ausführte, daß er das Fahrzeug in der Garage bzw auf dem Privatgrund des Bw abgestellt hat bzw das Fahrzeug von ihm nicht in der am 24.9.1997 vorgefundenen Stellung abgestellt wurde. Die erkennende Berufungsbehörde verkennt nicht, daß möglicherweise dadurch, daß eine beschuldigte Person sich durch willkürliche Angabe irgendeiner anderen Person der Verantwortung entziehen will, für diese andere Person eine belastende Situation entstehen kann. Im Interesse der Wichtigkeit des Rechtsinstitutes der Lenkerauskunft muß es aber - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - dieser anderen Person zugemutet werden, sich auf eine ordnungsgemäße behördliche Anfrage hin entsprechend zu artikulieren, d.h., daß entweder die entsprechende Auskunft erteilt oder der Behörde der Grund dafür mitgeteilt wird, warum die Auskunft nicht erteilt werden kann. In letzterem Falle hat dann die Behörde zu ermitteln, ob die Nichterteilung der Auskunft begründet ist oder nicht.

Der Bw bringt weiters vor, daß von ihm ausdrücklich keine Verweigerung erfolgte, sondern lediglich mitgeteilt wurde, daß er mit der Vertretung (des Bw) beauftragt worden ist und daher die Behörde ersucht werde, abzuklären, ob diese Aufforderung aufrechterhalten wird, da er der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliege. Nach § 9 Abs.2 RAO sei der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Pflicht bestehe auch gegenüber Behörden. Die Verletzung der Schweigepflicht sei eine der Disziplinarbehandlung unterliegende Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten. Das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten bilde die Basis der Berufsausübung. Das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung sei durch Artikel 6 Staatsgrundgesetz im Verfassungsrang ausdrücklich geschützt. Die Rechtsauffassung des angefochtenen Straferkenntnisses, daß im § 103 Abs.2 das als Verfassungsbestimmung konzipierte Recht auf Auskunftsverweigerung vorgehe, sei nicht richtig. Die Konzeption dieser Bestimmung beruhe darauf, daß in einem Strafverfahren direkt der Beschuldigte mit seiner Auskunftsverpflichtung in seinem grundsätzlichen Recht auf Freiheit seiner Verantwortung beeinträchtigt wurde. Der letzte Satz des § 103 Abs.2 KFG beziehe sich nicht auf die berufliche Verschwiegenheits-verpflichtung. Rein schon eine grammatikalische Auslegung ergebe, daß es sich bei der beruflichen Verschwiegenheitspflicht des § 9 Abs.2 (RAO) nicht um eine Auskunftsverweigerung, sondern um eine Verschwiegenheitsverpflichtung handle.

Dazu wird festgestellt, daß die ggstl. Lenkeranfrage als die vom ursprünglich Beschuldigten benannte Person direkt an den Bw als eigenständiges Rechtssubjekt und nicht als Rechtsvertreter des ursprünglich Beschuldigten ergangen ist. Abstrakt betrachtet war daher der Bw entsprechend der verfassungsgesetzlichen Anordnung grundsätzlich verpflichtet, die geforderte Auskunft zu erteilen bzw gegebenenfalls begründet mitzuteilen, warum er die Auskunft nicht erteilen kann. Mit der bloßen Mitteilung, er bzw seine Kanzlei sei mit der Vertretung beauftragt worden bzw dem Ersuchen um Abklärung im Hinblick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, ist er seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen.

Was nun das Spannungsverhältnis zwischen der Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG einerseits und der in § 9 Abs.2 RAO statuierten Verschwiegenheitsverpflichtung eines Rechtsanwaltes anbelangt, so vermag sich die erkennende Berufungsbehörde der Auffassung des Bw ebenfalls nicht anzuschließen. Zu Recht hat bereits die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses darauf hingewiesen, daß die einfachgesetzlichen Aussageverweigerungsrechte, zu denen auch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht zählt, gegenüber der (im Stufenbau der Rechtsordnung höherwertigen) Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG zurücktreten. Diese Verfassungsbestimmung verpflichtet alle betroffenen Personen zur Erteilung der geforderten Auskunft und zwar unabhängig davon, für welche Zwecke die Auskunft tatsächlich erforderlich ist. Aus der Formulierung "..., treten Rechte der Auskunftsverweigerung zurück." ist überdies - entgegen der vom Bw dargelegten grammatikalischen Interpretation - der Wille des (Verfassungs-)gesetzgebers abzuleiten, daß sämtliche Auskunftsverweigerungsrechte, also auch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, im Falle einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG als suspendiert gelten sollen. § 9 Abs.3 RAO legt zwar ua. fest, daß das Recht des Anwaltes auf Verschwiegenheit durch behördliche Maßnahmen nicht umgangen werden darf, diese (einfach-)gesetzliche Anordnung steht jedoch insoferne unter dem Vorbehalt, daß besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes unberührt bleiben. Eine solche besondere Regelung stellt jedenfalls die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG dar. Jede andere Auslegung würde dazu führen, daß eine beschuldigte Person eine gemäß § 9 Abs.2 RAO privilegierte Person als "Auskunftsperson" benennen könnte und die Behörde in der Folge keinerlei Möglichkeit mehr hätte, die entsprechende Auskunft einzuholen.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß der Bw im vorliegenden Falle verpflichtet gewesen wäre, als benannnte Auskunftsperson die von der Behörde aufgetragene Auskunftserteilung gem. § 103 Abs.2 KFG zu erfüllen. Durch die Erfüllung der Auskunftspflicht liegt keine Verletzung der anwältlichen Verschwiegenheitspflicht vor und es wurde der Bw daher auch nicht in seinem Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung (Artikel 6 Staatsgrundgesetz) verletzt.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw diesbezüglich entlasten würden. Insbesondere wird auch in diesem Zusammenhang der Argumentation der Erstbehörde beigetreten, wonach für den Bw als Rechtsvertreter und hauptberuflichen Parteienvertreter auf die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren begehrte Rechtsbelehrung bzw Mitteilung verzichtet werden konnte. Ein allfälliger Verbotsirrtum vermag jedenfalls nicht zu entlasten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde zu Recht darauf hingewiesen, daß durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft das staatliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung geschädigt wird, da die Ermittlung derjenigen Person, die eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen hat, dadurch nicht möglich wird. Der nicht mehr durchsetzbare Anspruch des Staates stellt sich als nachteilige Folge dar. Im Hinblick auf diese Beeinträchtigung staatlicher Interessen ist grundsätzlich die Verweigerung der Lenkerauskunft aus generalpräventiven Gründen mit einer schweren Bestrafung zu sanktionieren, wobei vom Gesetzgeber ein Strafrahmen bis zu 30.000 S Geldstrafe vorgesehen ist.

Allerdings vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß im Hinblick auf den bereits durch die Erstbehörde festgestellten Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit einerseits bzw daß keine erschwerenden Umstände vorliegen andererseits, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß reduziert werden können. Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen auch dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Die von der Erstbehörde der Strafbemessung zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden vom Bw nicht bestritten, die verhängte Geldstrafe ist im Hinblick auf diese Fakten jedenfalls zumutbar. Eine weitere Herabsetzung durch die Berufungsbehörde war jedoch im Hinblick auf die bereits erwähnten generalpräventiven aber auch aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Die Erfüllung der Lenkerauskunftsverpflichtung verletzt die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 9 Abs.2 RAO) nicht.

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