Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105291/2/Sch/Rd

Linz, 03.09.1998

VwSen-105291/2/Sch/Rd Linz, am 3. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M vom 16. Februar 1998, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10. Februar 1998, S 7057/ST/97, wegen Übertretung des GGSt, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird: "... und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin ...".

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 10. Februar 1998, S 7057/ST/97, über Frau M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs.1 Z7 lit.a GGSt iVm Rn 10381 Abs.1 lit.a Anlage B ADR und Rn 2002 Abs.3 lit.a Anlage A ADR eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil sie, wie am 14. August 1997 um 12.44 Uhr in 4400 Steyr, Südumfahrung bei Straßenkilometer 20,4, im Zuge einer Verkehrskontrolle betreffend die Beförderungseinheit (Tankfahrzeug) mit dem Kennzeichen, beladen mit Gefahrengut der Klasse 3 Z31 lit.c ADR (Dieselkraftstoff, 3.800 l), festgestellt worden sei, als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der Fa. K GesmbH als Beförderer nicht dafür gesorgt habe, daß dem Lenker für die Beförderungseinheit die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere übergeben wurden, da kein Beförderungspapier nach Rn 10381 Abs.1 lit.a Anlage B ADR und Rn 2002 Abs.3 lit.a Anlage A ADR für den beförderten gefährlichen Stoff mitgeführt worden sei. Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungswerberin bestreitet - wie im übrigen auch schon während des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens - die ihr zur Last gelegte Übertretung mit der Begründung, dem Lenker Josef S sehr wohl vor Fahrtantritt das Beförderungspapier ausgehändigt zu haben. Es sei ihr nicht verständlich, daß der Fahrer bei der Kontrolle das Beförderungspapier nicht hergezeigt habe. Sie konnte allerdings für dieses Vorbringen keinerlei Beweismittel anbieten.

Demgegenüber liegt die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers vor, derzufolge der Lenker ihm gegenüber angegeben habe, vergessen zu haben, ein Beförderungspapier zu schreiben. Er habe nicht behauptet, daß ihm ein solches mitgegeben worden wäre.

Dazu ist noch zu bemerken, daß der genannte Lenker mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1. Oktober 1997, VerkR96-41/03-1997, rechtskräftig wegen der Nichtmitführung des Beförderungspapieres bestraft wurde.

Es widerspricht völlig der allgemeinen Lebenserfahrung, daß sich jemand widerspruchslos für eine Verwaltungsübertretung bestrafen läßt, die er nicht begangen hat. Hätte nämlich der Lenker ein Beförderungspapier mitgeführt, so wäre es doch völlig unschlüssig gewesen, dieses dem Meldungsleger nicht auszuhändigen. Da sohin im Zuge der Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt von einem mitgegebenen Beförderungspapier die Rede war, kann als einziger nachvollziehbarer Schluß nur gezogen werden, daß eben keines vorhanden war.

Die Strafhöhe wurde von der Berufungswerberin nicht expressis verbis gerügt, sodaß sich schon aus diesem Grunde weitergehende Erörterungen erübrigen. Abgesehen davon hat sich die Erstbehörde mit der Frage der Strafbemessung hinreichend und zutreffend auseinandergesetzt, sodaß es bei einem Hinweis darauf belassen werden kann. Von der Berufungswerberin als Geschäftsführerin eines Transportunternehmens kann erwartet werden, daß sie zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Die Ergänzung des erstbehördlichen Bescheidspruches ist formell begründet.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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