Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105294/2/Fra/Ka

Linz, 09.03.1998

VwSen-105294/2/Fra/Ka Linz, am 9. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.1.1998, VerkR96-5245-1997, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Strafverfügung vom 1.8.1997, VerkR96-5245-1997, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 82 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 8.10.1997 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch ist mit 28.10.1997 datiert, enthält jedoch ein zusätzliches Telefaxdatum mit 10.11.1997 und wurde auch an diesem Tag bei der Strafbehörde eingebracht. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel im gegenständlichen Fall zurückgewiesen hat, hat daher die Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu befinden. 3.2. Nicht bestritten ist, daß die beeinspruchte Strafverfügung am 8.10.1997 zugestellt wurde. Der Bw behauptet nun in seinem Rechtsmittel, daß ihm nach einem Telefonat mit der Erstbehörde bestätigt worden sei, sein Schreiben vom 28.10.1997 (gemeint der Einspruch gegen die oa Strafverfügung) würde noch fristgerecht bearbeitet und dies soll der damalige Sachbearbeiter wissen. Zu diesem Vorbringen stellt der O.ö. Verwaltungssenat fest, daß - siehe oben - gemäß § 33 Abs.4 AVG gesetzliche Fristen, also auch die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist - nicht geändert, also auch nicht verlängert werden dürfen. Eine Ausnahme besteht lediglich nach § 61 Abs.3 AVG, wonach, wenn in einem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig anzusehen ist. Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung bezüglich der Rechtsmittelfrist korrekt. Es würde daher auch der Umstand, wenn der Bw seinen Einspruch am 28.10.1997 eingebracht hätte, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, weil im konkreten Fall die Einspruchsfrist am 22.10.1997 abgelaufen ist und eine Einbringung des Einspruches am 28.10.1997 ebenfalls verspätet erfolgt wäre. Mit dem Vorbringen des Bw, daß ihm ein Sachbearbeiter der Erstbehörde bestätigt habe, sein Schreiben vom 28.10.1997 sei noch fristgemäß, spricht er die subjektive Tatseite bzw die mangelnde Vorwerfbarkeit der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels an. Doch abgesehen davon, daß der Einspruch laut Aktenlage nicht am 28.10.1997, sondern am 4.11.1997 bei der Erstbehörde eingebracht wurde, ist dieses Vorbringen einer Überprüfung nicht zugänglich, weil der Bw nicht darlegt, mit wem er telefoniert hat. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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