Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105295/2/BI/KM

Linz, 18.11.1998

VwSen-105295/2/BI/KM Linz, am 18. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau A S, L, C, vom 25. Februar 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 5. Februar 1998, VerkR96-5800-1997, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch der Rechtsmittelwerberin vom 5. November 1997 gegen die do. Strafverfügung vom 1. Oktober 1997, nachweislich zugestellt am 14. Oktober 1997, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, es sei nicht richtig, daß sie die Einspruchsfrist nicht gewahrt habe, zumal sie am Tag der Erstzustellung bereits mündlich Einspruch erhoben habe. Zusätzlich habe sie, weil sie nichts vom Sachbearbeiter der Erstinstanz gehört habe, den Einspruch nochmals formuliert und per Fax der Behörde zukommen lassen. Es liege demnach ganz klar ein Fehler bei der Behörde vor, zumal im ersten Schreiben an sie auch von einer fernmündlichen Einspruchsmöglichkeit gestanden sei, die sie wahrgenommen habe. Sie ersuche nun neuerlich um Kenntnisnahme dieses Schreibens, wobei sie den telefonischen Nachweis bei der Telekom angefordert habe, was aber vier Wochen dauere. Sie ersucht außerdem, ihr das Beweisfoto zu übermitteln. Der angekündigte Nachweis der Telekom ist bislang nicht eingetroffen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß die Rechtsmittelwerberin als Lenkerin des Pkw (D) zur Anzeige gebracht wurde, weil sie am 28. August 1997 um 14.19 Uhr auf der I A im Gemeindegebiet A bei ABKM 68,010 in Fahrtrichtung S eine mittels Radargerät Multanova VR 6FM Nr. 511 festgestellte Geschwindigkeit von 165 km/h gefahren sei. Laut Anzeige seien gemäß den Verwendungsbestimmungen 5 % vom Meßwert abgezogen und eine Geschwindigkeit von 157 km/h, sohin eine Überschreitung der mit 130 km/h erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 27 km/h, der Anzeige zugrundegelegt worden. Die Lenkerin habe weiters den Zulassungsschein (Fahrzeugschein) nicht vorweisen können. Die Lenkerfeststellung sei am Autobahngrenzübergang S durch den Meldungsleger Rev.Insp. S (Autobahngendarmerie R) erfolgt. An die Rechtsmitttelwerberin erging wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 die Strafverfügung der Erstinstanz vom 1. Oktober 1997, VerkR96-5800-1997. Laut Rückschein wurde die Strafverfügung der Rechtsmittelwerberin an die neue Adresse am 14. Oktober 1997 zugestellt. Mit Schreiben vom 5. November 1997 erhob die Rechtsmittelwerberin "wiederholt" Einspruch und berief sich darauf, sie habe bereits fernmündlich am 6. Oktober 1997 ihren Einspruch erklärt und wiederhole diesen in schriftlicher Form, da sie bislang keine Stellungnahme erhalten habe. Sie führt dazu aus, es müsse bei der Geschwindigkeitsmessung zu einem Fehler der Behörde gekommen sein, da sie bei generellen Geschwindigkeitsbegrenzungen den Tempomat im Fahrzeug eingeschaltet habe und daß dieser zu Toleranzen von etwa 30 km/h neige, wäre etwas viel. Sie ersucht um Überprüfung der Unterlagen und der technischen Ausrüstung und um Übermittlung eines Beweises für die Anschuldigung. Außerdem wendet sie sich gegen die unterschiedliche Höhe vom Organmandatsbetrag und dem nunmehrigen Strafbetrag.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 10. November 1997 wurde die Rechtsmittelwerberin darauf hingewiesen, daß der schriftliche Einspruch offensichtlich verspätet eingebracht worden sei, worauf sie sich nochmals darauf berief, sie habe bereits am Tag der Erstzustellung schon mündlich Einspruch erhoben und diesen nur mehr schriftlich formuliert. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich zweifelsfrei, daß die in Rede stehende Strafverfügung mit 14. Oktober 1997 der Rechtsmittelwerberin zugestellt wurde. Mit diesem Tag begann daher die zweiwöchige Einspruchsfrist, die demnach am 28. Oktober 1997 endete. Erwiesen ist, daß innerhalb dieser Frist keinerlei Rechtsmittel bei der Erstinstanz einlangte. Das Rechtsmittel vom 5. November 1997 ist somit einwandfrei als verspätet anzusehen.

Die Aussage der Rechtsmittelwerberin, sie habe am 6. Oktober schon fernmündlich Einspruch erhoben, entbehrt schon deshalb jeder Glaubwürdigkeit, weil am 6. Oktober noch keine Strafverfügung erlassen war - diese wurde erst am 8. Oktober von der Erstinstanz abgesendet -, sodaß ein Rechtsmittel dagegen schon begrifflich nicht erhoben werden konnte.

Die Strafverfügung ist daher in Rechtskraft erwachsen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Zustellung Strafverf. 14.10.97 - RM Fristende 28.10. Einspruch am 5.11. verspätet

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum