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VwSen-105296/2/Ki/Shn

Linz, 17.03.1998

VwSen-105296/2/Ki/Shn Linz, am 17. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H, vom 25. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Gmunden vom 10. Februar 1998, VerkR96-5516-1996, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 10. Februar 1998, VerkR96-5516-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 20.6.1996 gegen 21.00 Uhr den LKW auf der Württembergstraße in Altmünster lenkte, wobei er auf Höhe des Hauses Nr. zum Parkplatz zufuhr und dabei an einem Verkehrsunfall beteiligt war, bei welchem Sachschaden entstand; obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, hat er es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gedarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen (verletzte Rechtsvorschrift: § 4 Abs.5 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Der Bestrafung liegt zugrunde, daß der Bw zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gegen den Gartenzaun des Hauses Württembergstraße gefahren ist und dabei einen Aluminiumsteher verbogen hat. Dadurch sei der Aluminiumsteher des Gartenzaunes geknickt worden bzw sei der Aluminiumsteher des Maschendrahtzaunes durch das Anfahren des Klein-Lkw des Bw um ca 30 Grad nach innen verbogen gewesen.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 25. Februar 1998 Berufung mit dem Antrag um Aufhebung des Straferkenntnisses bzw Einstellung des Strafverfahrens.

Er führt aus, daß es richtig sei, daß er im Zuge des Abstellmanövers seines LKW gegen einen Aluminiumsteher des Gartenzauns gestoßen sei und diesen verbogen habe. Aufgrund der bereits dämmrigen Lichtverhältnisse, der hohen Lenkersitzposition im gegenständlichen Firmen-Lkw sowie der langsamen Fahrweise beim Einparken und der im Vergleich elastischen Beschaffenheit des Gartenzauns sei es ihm nicht möglich gewesen, den Anstoß, welcher keinerlei Geräusche verursacht hatte und auch hinsichtlich der großen Masse des Firmen-Lkw keine Verzögerung für den ohnehin im Stillstand begriffenen Wagen bedeutete, festzustellen. Dies gehe auch deutlich aus der Tatsache hervor, daß er den Lkw in der Endposition stehengelassen habe und ihn nicht entfernte. Da er einerseits den Anstoß nicht erkennen konnte und andererseits die Möglichkeit der Meldung an die Gendarmerie durch einen Krankenhausaufenthalt vereitelt wurde, fehle bezüglich der Verwaltungsübertretung die subjektive Tatseite. Hinsichtlich der objektiven Tatseite wird ausgeführt, daß es zwar richtig sei, daß der Alusteher des Gartenzaunes verbogen wurde, es entspreche aber den Tatsachen, daß er beim Abholen des Lkw den gegenständlichen Alusteher wieder geradegebogen habe und somit keinerlei Sachschaden am Gartenzaun aufgetreten sei. Der Alusteher des Gartenzaunes sei auch immer noch nicht ausgewechselt worden. Wäre der Eigentümer wirklich der Ansicht gewesen, daß der Gartenzaun seine Funktion derart eingebüßt hätte, daß insgesamt überhaupt von einem Sachschaden gesprochen werden könne, so hätte einerseits zumindest der Alusteher ausgewechselt und andererseits zivilrechtlich Schadenersatz verlangt werden müssen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen (Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht) die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Sachschaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurden Zeugen einvernommen, welche bestätigten, daß der Alusteher durch den Vorfall verbogen wurde und wieder zurückgebogen werden mußte. Weiters wurde bestätigt, daß auch das Zaungeflecht nicht mehr die vorherige Spannung hat. Diese unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen sind schlüssig und es bestehen keine Bedenken, daß die Erstbehörde diese der Entscheidung zugrundegelegt hat. Weiters finden sich im Verfahrensakt Lichtbildaufnahmen, aus denen die genaue Position des Beschuldigtenfahrzeuges bzw der von den Zeugen beschriebene Zustand des Zaunes bzw des Stehers ersichtlich sind. Daß es zum gegenständlichen Verkehrsunfall gekommen ist bzw keine Verständigung der nächsten Polizei- bzw Gendarmeriedienststelle erfolgte ist unbestritten. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal ist, daß durch den Verkehrsunfall ein Sachschaden entstanden ist, wobei laut Rechtsprechung des VwGH auch eine nur geringfügige Beschädigung zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle verpflichtet (vgl VwGH 4.10.1973, 1229/72). Im Lichte der zitierten Judikatur ist jedenfalls, unabhängig davon, daß der Steher bis jetzt nicht gewechselt wurde, ein Vermögensschaden für den Eigentümer des Zauns und daher ein Sachschaden iSd gegenständlichen Gesetzesbestimmung entstanden. Nachdem eine Verständigung mit dem Geschädigten nicht zustandegekommen ist, wäre der Bw objektiv verpflichtet gewesen, die nächste Polizei- bzw Gendarmeriedienststelle vom Eintritt dieses Sachschadens zu verständigen. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so argumentiert der Bw, daß er den Vorfall nicht bemerkt hätte. Dazu wird festgestellt, daß der Tatbestand nach § 4 Abs.5 StVO auch dann gegeben ist, wenn dem Täter bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH 16.12.1976, 141875).

Geht man von der Position des abgestellten Fahrzeuges, wie sie aus den im Verfahrensakt aufliegenden Lichtbildern zu ersehen ist, aus, so muß festgestellt werden, daß für einen objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker jedenfalls, auch bei Dunkelheit, erkennbar sein mußte, daß er den Zaun mit seinem Fahrzeug berührt hat, jedenfalls ist ein solches Erkennen von einem fachlich befähigten Kraftwagenlenker zu erwarten. Da somit der Bw die Tatsache, daß er den Verkehrsunfall verursacht hat, fahrlässig nicht erkannt hat, trifft ihn auch in subjektiver Hinsicht ein Verschulden. Mit der Argumentation, die Möglichkeit der Meldung an die Gendarmerie sei durch seinen Krankenhausaufenthalt vereitelt worden, ist nichts zu gewinnen, zumal aus den Verfahrensunterlagen klar hervorgeht, daß der Bw erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Krankenhaus eingeliefert wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte er durchaus ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- bzw Gendarmerie-dienststelle verständigen können.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen angesehen wird.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Bei dem vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) ist die Bestrafung tat- und schuldangemessen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht gegeben, weitere Strafmilderungsgründe können seitens der Berufungsbehörde nicht festgestellt werden. Die Erstbehörde hat ferner berücksichtigt, daß keine straferschwerende Umstände vorlagen und auf die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw Bedacht genommen.

Aus den dargelegten Gründen wurde der Bw auch durch das Strafausmaß weder hinsichtlich der Geld- noch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe in seinen Rechten verletzt. Eine Herabsetzung ist sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen im vorliegenden Fall nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Fahrerfluchtdelikt

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