Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105302/2/Sch/Rd

Linz, 07.10.1998

VwSen-105302/2/Sch/Rd Linz, am 7. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dkfm. Dr. M vom 23. Februar 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Februar 1998, VerkR96-9699-1997-Hu, wegen einer Übertretung des GGSt, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 2. Februar 1998, VerkR96-9699-1997-Hu, über Herrn Dkfm. Dr. M, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs.1 Z5 und § 42 Abs.1 Z1 GGSt eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er, wie anläßlich einer am 2. Mai 1997 um 10.45 Uhr im Gemeindegebiet von Suben, am Zollamtsparkplatz auf der A8, bei Kilometer 75,500 durchgeführten Gefahrgutkontrolle festgestellt worden sei, als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Beförderers S GmbH & Co KG, mit dem LKW mit dem Kennzeichen, und dem Anhänger mit dem Kennzeichen, ein gefährliches Gut befördert habe, obwohl der mit dem LKW transportierte Container nicht mit den erforderlichen Gefahrzetteln (Rn 10500/9) gekennzeichnet gewesen sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungsbehörde vertritt in ihrer Judikatur zum ADR bzw. GGSt grundsätzlich die Rechtsansicht, daß in den Spruch eines Strafbescheides Angaben über die Art und Menge des beförderten gefährlichen Gutes aufzunehmen sind (vgl. etwa VwSen-110074/2/Weg/Ri vom 27. Februar 1996, VwSen-104582/2/Sch/Rd vom 1. Juli 1997). Nach dem inneren Aufbau des ADR geht dieses als Anknüpfungspunkt für die zahlreichen und unter Umständen verschiedenen anzuwendenden Rechtsvorschriften davon aus, welches Gut/welcher Stoff befördert wird. Aber auch die Menge des Gefahrgutes ist von Bedeutung, wobei ua auf die Frage der allfälligen Anwendbarkeit der Randnummer 10011 des ADR verwiesen wird.

Unbeschadet dessen, daß dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses an diesen Angaben mangelt, muß noch nachstehendes bemerkt werden:

Gemäß Rn 10500 Abs.9 ADR in der anzuwenden gewesenen Fassung sind der gleiche oder die gleichen Gefahrzettel außen am Container anzubringen, der diese Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung enthält, wenn in einem Container gefährliche Güter befördert werden und die Anlage A für Versandstücke mit diesen Gütern einen oder mehrere Gefahrzettel vorsieht. Die erwähnte Bestimmung des ADR schreibt also eine Bezettelung von Containern nur dann vor, wenn für Versandstücke mit diesen Gütern Gefahrzettel vorgeschrieben sind. Die Erstbehörde geht offenkundig davon aus, daß es sich hiebei um einen Transport gefährlicher Güter gehandelt hat, dessen Versandstücke mit Gefahrzetteln zu kennzeichnen gewesen wäre, die von der Behörde gewählte Diktion "erforderlichen Gefahrzetteln" konkretisiert den Tatvorwurf aber nicht hinreichend im Sinne der Grundsatzjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z1 VStG (VwGH verst. Sen. 30. Oktober 1985, Slg. 11894A), da der Hinweis auf die Verpflichtung zur Bezettelung der Versandstücke selbst fehlt.

Mangels fristgerechter Verfolgungshandlungen waren Erwägungen seitens der Berufungsbehörde im Hinblick auf eine allfällige Ergänzung des Spruches des Straferkenntnisses entbehrlich. Unbeschadet dessen soll an dieser Stelle (wieder einmal) der Verfassungsauftrag an die Verwaltungssenate erwähnt werden, nämlich die Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (und nicht deren Führung [vgl. Art. 129 B-VG]).

Trotz der aus formalen Gründen zu treffen gewesenen Entscheidung sollen noch folgende Erwägungen zu einem Teil der Berufungsausführungen angefügt werden:

Die Erstbehörde beruft sich bei der Definition des Containers nach hiesigem Dafürhalten zutreffenderweise auf die Randnummer 10014 des ADR, zumal der verwendete Wechselaufbau nach der Aktenlage die Merkmale eines Containers aufgewiesen hat. Es kann diesem Zusammenhang wohl nicht darauf ankommen, wie ein solcher vom Hersteller oder Verwender bezeichnet wird.

Wenngleich Erlässe von Ober- an Unterbehörden naturgemäß kein subjektives Recht eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren begründen können, kann die - vorausgesetzt tatsächlich erfolgte - Änderung einer Verwaltungspraxis bzw Rechtsansicht, noch dazu, wenn der Inhalt eines solchen Erlasses, der diese Praxis bzw Auslegung stützt, auch einem Beschuldigten bekannt war, nicht gänzlich schuldmindernd übergangen werden. Sinngemäß das gleiche gilt im Zusammenhang mit dem Verweis des Berufungswerbers auf die angeblich sein Vorbringen stützende Anwendung der einschlägigen Bestimmung des ADR in der BRD. Ein Normunterworfener kann wohl davon ausgehen, daß eine internationale Vereinbarung, wie etwa das ADR, nicht von den Vertragsstaaten jeweils unterschiedlich ausgelegt werden, jedenfalls sollte solches nicht zu seinen Lasten gehen bzw muß ein darauf bezugnehmendes Vorbringen von einer Behörde überprüft und muß sich diese mit der Frage auseinandersetzen, ob und inwieweit dann überhaupt noch ein Verschulden vorliegt. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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