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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105303/3/Ga/Fb

Linz, 11.05.1999

VwSen-105303/3/Ga/Fb Linz, am 11. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des G M, vertreten durch Dr. W B, Rechtsanwalt in I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Februar 1998, VerkR96-21908-1996 Pue, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 10.000 S (zehn Tage), der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde auf 1.000 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 5. Dezember 1996 um 06.10 Uhr in A, M (Bezirk Linz-Land) auf Höhe der Parz.Nr. 39, ein durch das Kennzeichen bestimmtes Sattelfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Dadurch habe er § 5 Abs.1 StVO (idF vor der 20. Novelle) verletzt. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Tage) kostenpflichtig verhängt.

Begründend gibt die belangte Behörde Lauf und Ergebnis des aufgrund der Anzeige des GPK K unter Einbeziehung von Zeugenbeweisen und unter Wahrung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens zusammengefaßt wieder und hält in der unter Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Rechtsbeurteilung die objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit für erfüllt. Bei ihrer Strafbemessung wertete die belangte Behörde mildernd keinen Umstand, erschwerend jedoch, daß der Berufungswerber "bereits mehrmals einschlägig vorbestraft" worden sei.

Über die dagegen erhobene, Aufhebung und Einstellung, hilfsweise die Milderung bzw Nachsicht der Strafe beantragende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht die vom Schuldspruch als erwiesen angenommene Alkoholbeeinträchtigung, auch nicht den Tatort und daß er von den kontrollierenden Gendarmerieorganen zur spruchgemäßen Tatzeit am Fahrersitz des involvierten Sattelfahrzeuges angetroffen worden war; außer Streit gestellt ist schließlich, daß er zur Tatzeit den Motor dieses Fahrzeuges gestartet hatte.

Alles in allem bekämpft der Berufungswerber nicht die hier wesentlichen Tatumstände, sondern die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde. Hiezu wendet er ein, es sei das Fahrzeug, weil mit der Antriebsachse im Schotter eingegraben, "absolut" fahruntüchtig gewesen. Den von ihm zum Nachweis der behaupteten Fahrunfähigkeit angebotenen Zeugenbeweis habe die belangte Behörde unter Verletzung ihrer Ermittlungspflicht zu Unrecht nicht geführt. Weil aber in jener Nacht die Temperatur "weit unter Null" gefallen sei, habe er infolge der Kälte nicht schlafen können und habe er "zum Abwenden einer Unterkühlung" deshalb den Motor gestartet, dies ausschließlich "zum Betrieb der Standheizung zum Wärmen der Fahrerkabine". Unter diesen Gegebenheiten aber sei die Inbetriebnahme des Motors ein "absolut untauglicher Versuch" gewesen und hätte die belangte Behörde die Handlung nicht unter § 5 Abs.1 StVO subsumieren dürfen.

Zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung verweist der Berufungswerber auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Aus der Sicht der angenommenen Tatbestandsmäßigkeit des in Rede stehenden Verhaltens führt dieses Vorbringen die Berufung nicht zum Erfolg.

Unstrittig und erwiesen ist in diesem Fall, daß der Berufungswerber den Motor gestartet und laufen gelassen hat. Auf die - behauptete - Fahruntauglichkeit kommt es nicht mehr an. Der Berufungswerber muß sich die jüngere - und ständige - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der hier wesentlichen Rechtsfrage entgegenhalten lassen. Danach stellt bereits das Ingangsetzen des Motors eine vollendete Inbetriebnahme des Fahrzeuges dar, und zwar auch dann, wenn das Fahren mit dem Fahrzeug unmöglich ist (vgl VwGH 16.3.1994, 93/03/0204, mit Verweis auf Vorjudikatur).

Daraus aber ergibt sich auch, daß der vom Berufungswerber beantragte Zeugenbeweis zur Frage, ob das Fahrzeug unter den behaupteten Umständen fahruntauglich gewesen sei, unerheblich gewesen ist. Die belangte Behörde hat daher nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, wenn sie diesem Antrag nicht nachgekommen ist. Den Hinweis des Berufungswerbers auf die Nachtkälte und daß er daher den Motor "zum Abwenden einer Unterkühlung" gestartet habe, wertet der Oö. Verwaltungssenat mangels Ausdrücklichkeit des Vorbringens nicht als Behauptung eines Notstandes iSd § 6 VStG. Ein Notstand in diesem Sinne wäre unter den vom Berufungswerber insgesamt vorgetragenen Umständen auch nicht vorgelegen (vgl neuerlich das vorhin zit Judikat).

Der Berufungswerber verkennt weiters, daß das von ihm in Betrieb genommene Sattelfahrzeug nicht an sich (iS der von ihm ins Treffen geführten älteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) fahruntauglich gewesen ist, sondern bei grundsätzlich gegeben gewesener Fahrtauglichkeit sich im Schotterbett nur festgefahren hatte ("aufgesessen" sei). Der Berufungswerber verweist ja selbst darauf, daß das Fahrzeug nach dem Herausziehen aus der Schottermulde mit einer Zugmaschine wieder "flott" gewesen wäre (OZ 61). In diesem Zusammenhang ist dem Berufungswerber auch entgegenzuhalten, daß das unbedenkliche Ermittlungsergebnis der belangten Behörde, wonach zum Kontrollzeitpunkt nicht nur der Motor lief, sondern auch ein Gang eingelegt war und die Antriebsachse sich bewegt hatte, nicht durch schlichtes Verneinen erschüttert werden konnte.

Aus allen diesen Gründen hat die belangte Behörde die objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit zu Recht angenommen und war der Schuldspruch daher zu bestätigen.

Hingegen war - im Sinne des Hilfsantrages des Berufungswerbers - die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) aus folgenden Gründen herabzusetzen:

Die belangte Behörde hat ihrer, ersichtlich an den Kriterien des § 19 VStG ausgerichteten Strafbemessung nach der Aktenlage zu Unrecht den besonderen Erschwerungsgrund der "bereits mehrmaligen" einschlägigen Vortat berücksichtigt. Der vorgelegte Strafakt enthält keinerlei Nachweis dieser angeblichen Vorstrafen. Lediglich ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (OZ 13) enthält einen - im übrigen jedoch gänzlich unbelegten - Hinweis, wonach der Beschuldigte 1992 einmal und 1993 zweimal Übertretungen nach § 5 StVO begangen hätte. Sollten tatsächlich diese Übertretungen gesetzt worden sein, fehlt zum einen die Feststellung der deswegen erfolgten, rechtskräftigen Bestrafung und wären diese Bestrafungen zum anderen durch Zeitablauf bereits getilgt.

Im Ergebnis hatte daher der von der belangten Behörde gewertete Erschwerungsgrund wegzufallen einerseits und war, weil auch sonst keinerlei Vorstrafen des Berufungswerbers aktenmäßig dokumentiert sind, der besondere Milderungsgrund der (absoluten) Unbescholtenheit iSd § 34 Z2 StGB zu berücksichtigen, weshalb die nun festgesetzte, deutlich geminderte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen war. Einer noch stärkeren Herabsetzung stehen allerdings der nicht bloß unbedeutende Unrechtsgehalt in diesem Fall und die aus dem vorgelegten Strafakt insgesamt hervorleuchtende Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers in sein Fehlverhalten entgegen.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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