Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105316/10/WEG/Ri

Linz, 19.06.1998

VwSen-105316/10/WEG/Ri Linz, am 19. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A B, vom 23. Februar 1998 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 6. Februar 1998, VerkR96-8410-1997/ah, verhängte Strafe nach der am 18. Juni 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der letztlich auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe auf 3.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 60 Stunden.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz emäßigt sich auf 300 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft S hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil dieser am 27. November 1997 um 13.20 Uhr den PKW der Marke O V mit dem Kennzeichen W auf der B Bezirksstraße im Ortsgebiet A marktauswärts lenkte, wobei er bei km die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung zunächst sowohl gegen die Schuld als auch die Strafe, schränkt jedoch die Berufung im Zuge der am 18. Juni 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe ein. Es verbleibt daher nur mehr zu überprüfen, ob die Strafhöhe gesetzeskonform festgesetzt wurde.

Die Erstbehörde ging bei der Bemessung des Strafausmaßes davon aus, daß der Berufungswerber unbescholten ist und keine Erschwerungsgründe vorlägen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der Erstbehörde mit 300.000 S Jahreseinkommen, Sorgepflicht für zwei Kinder und keinem Vermögen erhoben. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei nach den Ausführungen der Erstbehörde im Hinblick auf die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung als straferhöhend zu werten.

3. Anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung trat insbesondere durch die Aussagen des Zeugen Rev.Insp. Z zutage, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung am Ende des Ortsgebietes von A auf der B Bezirksstraße mittels Laser festgestellt wurde. Bez.Insp. Z bekannte in diesem Zusammenhang ein, daß gerade ortsunkundige Lenker sehr oft der Meinung sind, das Ortsgebiet bereits verlassen zu haben und deshalb in diesem Bereich beschleunigen. Es befindet sich nämlich auf der rechten Seite der Straße eine unmittelbar angrenzende große unverbaute Wiese, wodurch offenbar der Eindruck entsteht, das Ortsgebiet bereits verlassen zu haben. Es befanden sich zur Tatzeit keine anderen Fahrzeuge auf der Fahrbahn, auch waren keine Fußgänger, speziell auch keine Kinder, auf der linken Seite der Fahrbahn, wo sich in ca. 40 m Entfernung mehrere Wohnblöcke befinden, gegenwärtig. Die Sicht war gut, die Straßenverhältnisse optimal. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ca. 150 m vor Ende des Ortsgebietes gemessen. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 101 km/h, was nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze 98 km/h ergab.

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsfreund des Berufungswerbers noch einmal bestärkt, daß sein Mandant, ein über 50-jähriger routinierter Autolenker verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten ist. Den von der Erstbehörde ermittelten persönlichen Verhältnissen wurde nicht entgegengetreten.

4. Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorgesehen.

Der Erstbehörde ist zunächst zuzugestehen, daß der Berufungswerber die im vorliegenden Fall gebotene Geschwindigkeit eklatant überschritten hat. Unter Berücksichtigung des anzuwendenden Strafrahmens erscheint die verhängte Strafe jedoch überhöht. Einerseits wurden andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gefährdet, andererseits liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß sonstige nachteilige Folgen hätten eintreten können. Für den Standpunkt des Berufungswerbers, daß die Geldstrafe zu hoch bemessen worden sei, fällt besonders positiv ins Gewicht, daß er nicht vorbestraft war und daher die zu beurteilende Straftat seine erste Verfehlung darstellte. Im Hinblick auf die festgestellten durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die Unbescholtenheit sowie letztlich des Tatsachengeständnisses und mangels Vorliegen von Erschwerungsgründen erscheint die nunmehr reduzierte Geldstrafe auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention als ausreichend. Durch die Reduzierung der Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu kürzen.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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