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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105318/50/GU/Pr

Linz, 16.02.1999

VwSen-105318/50/GU/Pr Linz, am 16. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Bleier) über die Berufung des G. L., vertreten durch RA Dr. E. Z., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.11.1997, Zl.VerkR96-3407-1997, betreffend Faktum 3 - Übertretung der StVO 1960 - nach der am 30. Juni 1998 durchgeführten und am 13. Oktober 1998 fortgesetzten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Hinsichtlich des in der Präambel zitierten Faktums wird die Berufung abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat: Sie haben am um Uhr am Gendarmerieposten Grieskirchen, die von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verlangte Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten verweigert, obwohl Sie im Verdacht standen, zuvor gegen 8.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen von K., aus, auf öffentlichen Straßen, insbesondere der M.-S.-Landesstraße, in das Stadtgebiet von Grieskirchen - Roßmarkt - gelenkt zu haben und nach Fahrtunterbrechung von dort um ca. Uhr den PKW bis auf Höhe des Hauses in Richtung Bahnhof gelenkt zu haben, wobei aufgrund von Alkoholisierungssymptomen vermutet werden konnte, daß Sie sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden.

Hiedurch haben Sie § 5 Abs.2 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO Novelle verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO Novelle eine Geldstrafe von 11.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 220 Stunden verhängt.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 wird Ihnen ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von 10 % der ausgesprochenen Strafe, das sind 1.100 S auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 5 Abs.2, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 i.d.F. der 19. StVO Novelle.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG wird Ihnen zusätzlich ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren im Ausmaß von 2.200 S auferlegt.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter anderem schuldig erkannt, am gegen Uhr den PKW von K., auf öffentlichen Straßen, insbesondere der M.S.-Landesstraße in das Stadtgebiet von Grieskirchen bis auf Höhe des Hauses gelenkt und weiters den genannten PKW am gegen Uhr im Stadtgebiet von Grieskirchen auf der Michaelnbach-Stauff-Landesstraße von Höhe des Objektes bis auf Höhe des Objektes in Richtung Bahnhof gelenkt zu haben und dabei die am um Uhr am Gendarmerieposten Grieskirchen von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht berechtigt verlangte Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten verweigert zu haben, obwohl aufgrund der an ihm festgestellten Alkoholisierungssymptome vermutet werden konnte, daß er zuvor im alkoholbeeinträchtigten Zustand auf öffentlichen Straßen den PKW gelenkt habe.

Wegen Verletzung des § 99 Abs.1 lit.b StVO iVm § 5 Abs.2 Z1 leg.cit. wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Gelstrafe von 11.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 220 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der ausgesprochenen Strafe auferlegt. In seiner dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber bezogen auf dieses Faktum geltend, daß er den PKW mit dem Kennzeichen zur vorgeworfenen Tatzeit auf öffentlichen Straßen nicht gelenkt habe und den PKW auch letztlich nicht im Stadtgebiet von Grieskirchen auf dem Roßmarkt stehengelassen habe.

In diesem Zusammenhang rügt der Berufungswerber die von der ersten Instanz vorgenommene Beweiswürdigung zu seinen Lasten, wonach sie den belastenden Aussagen des Straßenaufsichtsorganes und des Zeugen H. gegenüber den entlastenden Aussagen der Zeugen S., G. sowie W. den Vorzug gegeben habe und seine Darstellung als Schutzbehauptung und die Angaben der letztgenannten Zeugen als falsch verstandener Freundschaftsdienst gewertet habe. H. habe ihn nicht gekannt und sei deshalb insofern seine Aussage zweifelhaft, als zwischen dem Beschuldigten und Herrn S. eine große Ähnlichkeit bestehe und im übrigen habe H. nicht einmal erkennen können, ob im PKW noch eine andere Person gewesen sei.

Was seine, vom Gendarmerieposten Grieskirchen protokollierte Erstangaben anlange, so habe er diese weder durchgelesen noch unterschrieben, da er den Eindruck gehabt habe, daß seinen Angaben ohnedies kein Glauben geschenkt werde.

Im übrigen habe er bereits am Gendarmerieposten gefordert, daß die Beamten den Herrn S. über sein Handy anrufen sollten, wodurch geklärt hätte werden können, daß dieser von Kallham nach Grieskirchen gefahren sei. Dies sei jedoch unterblieben. Was die zweite Fahrbewegung in Grieskirchen anlange, so erscheine unverständlich, warum den eindeutigen Aussagen des Zeugen W. und des G., der sich selbst belastete, kein Glauben geschenkt wurde. Im übrigen sei der vom Zeugen H. namhaft gemachte Zeuge M. F. sowie eine in Rede gestandene Schuhverkäuferin, die sich vis-a-vis des Bauernmarkteinganges befunden habe, von der ersten Instanz nicht einvernommen worden. Aus unerfindlichen Gründen sei bezüglich der Fahrt von Kallham nach Grieskirchen auch der vom Zeugen S. ins Gespräch gebrachte Zeuge Z. nicht vernommen worden.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Rechtsmittelwerber schließlich vor, daß auch keine ausreichenden Verdachtsmomente des Lenkens gegeben gewesen seien, die zu einer Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt berechtigt hätten.

Insgesamt reichten die Ermittlungsergebnisse nicht aus, einen Nachweis bezüglich der Verwaltungsübertretung zu erbringen und stehe auch seine Schuld mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit nicht fest.

Aus diesem Grunde beantragt der Rechtsmittelwerber die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses - in eventu die (seit 9 Jahren gesetzlich nicht mehr vorgesehene) Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz.

Da bezüglich des Faktums 3 des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat in der Besetzung der dafür zuständigen Kammer zu entscheiden.

Aufgrund der Berufung wurde am 30. Juni 1998 und in Fortsetzung hiezu am 13. Oktober 1998 die mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Ferner wurden die Zeugen J. W., T. G., H. H., J. H., Abt.Insp. B., P. S. und S. Z.vernommen und im Zuge der Zusammenfassung des erstinstanzlichen Verfahrensganges und der Beschuldigten- bzw. Zeugenvernehmungen, die Erstangaben des Beschuldigten sowie die Erstangaben des T. G. und des H. H. je vom (aufgenommen am Gendarmerieposten Grieskirchen) vorgehalten bzw. dargetan und erörtert.

Demnach ist für den Oö. Verwaltungssenat folgender Sachverhalt erwiesen:

Am zwischen Uhr und Uhr wurde die Gendarmerie Grieskirchen von einem geschädigten Lenker namens H., zur Erhebung eines Parkschadens auf den Roßmarkt vor das Haus im Zentrum von Grieskirchen gerufen, nachdem der Lenker des Schädigerfahrzeuges flüchtig war.

Aus diesem Grunde begab sich ein Streifenwagen der Gendarmerie gelenkt von RI H. mit dem Beifahrer Abt.Insp. B. zur vorgenannten Örtlichkeit und fanden sie dort den Anzeiger vor, der auf den Parkschaden des von ihm vor der Eisenhandlung in der Schrägmarkierung der Kurzparkzone eingeparkten Fahrzeuges hinwies. Neben dem beschädigten Fahrzeug stand ein VW-Bus eingeparkt, der aufgrund der Standposition und der Merkmale der Kollisionspunkte als Schädigerfahrzeug in Betracht kam. Nach dem Ruf der Gendarmerie mittels Handy und vor Eintreffen derselben hatte sich eine Person, wie sich in der Folge herausstellte mit Namen Gari, als Lenker des Schädigerfahrzeuges dem Geschädigten zu erkennen gegeben und versucht, den bloßen Sachschaden ohne Zuziehung der Gendarmerie zu regeln.

Nachdem G. erfahren hatte, daß die Gendarmerie bereits verständigt und im Anfahren war, verließ er den noch wartenden H.. Passanten waren auf die Sache aufmerksam geworden, hatten H. auf die offensichtliche Alkoholisierung des G. hingewiesen und ihm zu erkennen gegeben, daß G. mit einer weiteren Person Kontakt hatte, wobei sie ein Vertuschungsmanöver für möglich hielten. Als die Gendarmen mit ihrem Dienstkraftfahrzeug zum Bereich der vom Parkschaden betroffenen Fahrzeuge gelangt waren, ihr Fahrzeug in zweiter Spur zu den schräg aufgestellten Fahrzeugen angehalten und mit H. Kontakt aufgenommen hatten, zeigte dieser auf einen (aufgrund der Informationshinweise von Passanten) schwarzen Golf, welcher aus einem weiter vorne befindlichen Längsparkplatz herausfuhr. H. bedeutete den Gendarmen, daß der Lenker dieses schwarzen Golf mit Kennzeichen mit dem Verursacher des Parkschadens in Verbindung stand. Von der Parkstellung kaum herausgefahren, versagte der Motor des Golf und so blieb dieses Fahrzeug, den nachfolgenden Verkehr behindernd, auf der Fahrbahn stehen.

Der Lenker des Golf entstieg dem Fahrzeug und lief in Fahrtrichtung davon. Die Gendarmeriebeamten nahmen mit ihrem Fahrzeug Verfolgung auf, mußten jedoch nach zwei oder drei hinter dem Golf stehenden Fahrzeugen anhalten. RI H. entstieg dem Dienstfahrzeug und eilte dem Flüchtenden, der nach einigen Häuserlängen um die Hausecke der Volksbank aus dem Gesichtsfeld entschwunden war, nach.

H. traf dann nach dieser Ecke der Volksbank bei einer im Freien befindlichen Telefonzelle auf den Beschuldigten, wobei sich G. und ein unbekannt gebliebener Lenker eines einspurigen Fahrzeuges mit Schutzhelm hinzu begaben.

Der Lenker des einspurigen Fahrzeuges war aufgebracht. G. gab sich dem Gendarmen H als der Verursacher des Parkschadens aus. Der Beschuldigte L. wies seine Identität nicht aus.

Der Beschuldigte und G. wurden im Gendarmerieauto zur Aufklärung des Sachverhaltes zum Posten Grieskirchen gebracht, wo auch der Zeuge H. erschien.

Abt.Insp. B. ersuchte H., den vor dem Dienstzimmer wartenden Herrn L. (den Beschuldigten) anzusehen, ob er ihn als Lenker des schwarzen VW-Golf mit Kennzeichen identifizieren könne. H. blickte auf L. und bezeichnete ihn als Lenker des schwarzen Golf. Am Gendarmerieposten Grieskirchen wurden der Beschuldigte sowie G. und H. getrennt von einander vernommen und zwar der Beschuldigte von Abt.Insp. B., G. von RI H. und H. von Insp. Sch.. Der Beschuldigte leugnete, den Golf gelenkt zu haben. H. hatte bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am Tattag, den, um Uhr angegeben, daß ihm schon bei der Zufahrt auf den Roßmarkt, Höhe Bauernmarkt Eingang, der Lenker eines VW-Golfes mit Kennzeichen einerseits und der Lenker eines VW-Busses andererseits aufgefallen waren, weil der Lenker des dunklen Golfes dauernd hupte und mit der linken Hand aus dem Fenster deutete. Dieser Lenker war ein korpulenter, dunkelhaariger Mann, der ein dunkles T-Shirt trug. Daraufhin stieg der VW-Bus-Lenker, ein blonder, mit einem hellen Hemd bekleideter Mann aus und sprach mit dem Golf-Fahrer. Mit G. wurde protokolliert, daß er den VW-Bus, den er sich von L. entliehen hatte, mit einem Freund nach Grieskirchen gelenkt hatte, um nach einem mit L. verabredeten Besuch des Cafehauses H.den Freund nach Hause bringen zu können. Um Uhr von K. weg, so stellte G.dies bei seiner niederschriftlichen Einvernahme dar, erfolgte der gemeinsame Aufbruch mit getrennten Fahrzeugen und zwar seitens des G. mit dem VW-Bus und seitens des Beschuldigten L. mit einem hinter seinem Gasthaus abgestellten schwarzen VW-Golf mit Kennzeichen. Der Golf gehört dem gemeinsamen Bekannten P. S. und G. vermutete, daß er während der Vernehmung noch in K. schlafe. Abt.Insp. B. informierte sich zwischendurch bei seinen Gendarmeriekollegen über den Inhalt der Angaben der vernommenen Personen. Nachdem er anläßlich der Vernehmung des Beschuldigten L. einen merklichen Alkoholgeruch und gerötete Bindehäute wahrgenommen hatte, forderte er den Beschuldigten zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt auf, welchen Test der Beschuldigte mit dem Hinweis verweigerte, daß er nicht mit dem PKW gefahren sei. Abt.Insp. B., ein geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, hatte jedoch gegenüber der das Lenken leugnenden Verantwortung des Beschuldigten gute Gründe dafür, daß ein solcher Verdacht des Lenkens auf öffentlichen Straßen bestand - und zwar hinsichtlich der Fahrstrecke K.- Grieskirchen - (Roßmarkt) durch die Angaben G. und H. einerseits - und hinsichtlich der nach kurzer Unterbrechung erfolgten Fahrbewegung auf dem Roßmarkt, durch die Information über die Wahrnehmung H. und die Angaben H. andererseits.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken:

Im Verfahren ist unbestritten geblieben, daß Abt.Insp. B., der die Aufforderung zur Ablegung der Atemalkoholuntersuchung aussprach, ein für eine solche Untersuchung geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht ist. Ferner steht außer Zweifel, daß beim Beschuldigten Symptome, nämlich Geruch der Atemluft nach Alkohol und gerötete Bindehäute vorlagen, die eine Alkoholbeeinträchtigung vermuten ließen.

Vom Beschuldigten als strittig und als nicht nachgewiesen hingestellt, wurde das Lenken des Fahrzeuges.

Auf das Erwiesensein des Lenkens kam es aber nur hinsichtlich der Fakten 1, 2 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses an, worüber aber ein Einzelmitglied des Oö. Verwaltungssenates zu befinden hatte, zumal wegen dieser Fakten keine Geldstrafen, die über 10.000 S betrugen, ausgesprochen waren. Für das Tatbild gemäß § 5 Abs.2 StVO reichte es hin, daß das auffordernde Organ einen begründenden Verdacht des Lenkens haben durfte.

Daß im nachhinein besehen in der mündlichen Verhandlung bezüglich der vorgeworfenen zweiten Fahrstrecke, nämlich entlang des Roßmarktes in Grieskirchen (inklusive Stehenlassen des Fahrzeuges und Flüchten) Zweifel aufkamen, bedeutete nicht, daß B. seinerzeit keinen Verdacht haben durfte und deshalb die Aufforderung nicht rechtmäßig gewesen sei. Immerhin spricht, steht auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Aussage H. und H. für die Lenkereigenschaften des Beschuldigten, H. ist gegenüber L. nach Klärung des Parkschadens, eine bezüglich der Alkotestverweigerung unbeteiligte Person, die am Ausgang dieses Verfahrens kein Interesse hatte. Er sprach von einer deutlichen Unterscheidungsmöglichkeit der Kleidung des VW-Golf-Lenkers zu jener des G. Dem hatten die übrigen vernommenen Zeugen nicht widersprochen. Andererseits hatte Legerer kein Motiv zum fluchtartigen Verlassen der Örtlichkeit mittels PKW, zumal er, wenn er den PKW am Roßmarkt nicht von der Parkstellung wegbewegt hätte (selbst dann, wenn er möglicherweise in zweiter Spur stand und sich dabei aber heimlich verhielt, aufgrund des Kennzeichens) angesichts der erschienenen Gendarmeriestreife nichts zu befürchten gehabt. Darüber hinaus konnte dem Beschuldigten, dem der Golf durch dessen Betrieb zwischen K. und dem Roßmarkt in Grieskirchen vertraut war, eine Unkenntnis des Diebstahlssicherungssystems am Schlüsselanhänger eher nicht unterlegt werden. Diese Unkenntnis führte offenbar zum Stillstand des Fahrzeuges nach dem Wegfahren von der Parkstellung. Bezüglich des Bestreitens der Lenkereigenschaft zwischen und konnten die Aussagen S. und Z. auch G. nichts plausibles zur Entlastung bringen. G., der bei seiner Erstvernehmung vor der Gendarmerie noch klar von einem gemeinsamen Aufbruch, aber mit getrennten Fahrzeugen, wohl hinter und vor dem Gasthaus sprach und L. als die Person bezeichnete, die für das Lenken des VW-Golf in Frage kam (wobei er keine in der Nähe befindlichen sonstige Personen anführte) versuchte, dies bei seinen weiteren Vernehmungen, so auch in der mündlichen Verhandlung, abzuschwächen, indem er die Lenkereigenschaft des Beschuldigten letztlich offen ließ. Z., der nach der Berufung, vorbereitend für eine allfällige Berufungsvorentscheidung von der ersten Instanz noch vernommen worden war, gab an, zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht in gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung hinterließ er einen völlig unwissenden und verstörten Eindruck und vermeinte, sich an nichts Gewisses erinnern zu können.

Simandl, der im erstinstanzlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung angab, der Lenker des Golf von bis gewesen zu sein, korrespondierte hinsichtlich der Anwesenheit Z. als Beifahrer nicht mit dessen entgegenstehenden im nachhinein auf Verwässerung gerichteten Angaben.

In seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung erschien S.völlig lebensfremd und unglaubwürdig wenn er angab, den Schlüssel auf das Vorderrad gelegt zu haben, sich in einem anderen Fahrzeug hinwegbegeben zu haben, wenn man dabei bedenkt, daß er dabei das Schicksal des abgestellten Fahrzeuges in der belebten Innenstadt von Grieskirchen an einem Samstag Vormittag in einer Kurzparkzone im Ungewissen belassen hätte. Auffällig war auch, daß ihm eine lautstarke Diskussion mit G. in Grieskirchen nicht geläufig war und er überhaupt von dessen Anwesenheit in der Nähe nichts gewußt haben wollte. Demgegenüber konnte H., der am Ausgang des Verfahrens kein Interesse hatte und in keinem geschäfts- oder freundschaftlichen Verhältnis zu irgendeinem Beteiligten stand, überzeugen, wenn er von der lautstarken Diskussion in zweiter Spur (wahrgenommen vor dem Abstellen seines Fahrzeuges) berichtete. Hiebei befand er sich beim Vorbeifahren an dem Golf in nächster Nähe zum in diesem Fahrzeug sitzenden Lenker und war daher auch in der Lage, eine verläßliche Wahrnehmung über die Bekleidung (dunkles T-Shirt) und die Haarfarbe (dunkel) sowie die Art des aus dem Seitenfenster ragenden Armes (stark ausgebildet) zu treffen.

Hinsichtlich des ersten Lenkabschnittes sind daher die Verdachtmomente des Lenkens durch den Beschuldigten bei weitem dichter, als bei der nach dem Cafehausbesuch zurückgelegten kurzen Fahrstrecke. Bei dieser zweiten Fahrstrecke auf dem erschien im nachhinein betrachtet und unter Berücksichtigung der nunmehr gewonnenen Beweisergebnisse ein Irrtum der Zeugen H. durch die Hektik des Geschehens und H. durch die Distanz der Entfernung nicht völlig ausgeschlossen.

Zurückkommend auf das Tatbild, bei welchem für das auffordernde Straßenaufsichtsorgan - unter Zugrundelegung objektiver Betrachtungsweise - das Vorliegen eines begründeten Verdachtes des Lenkens des PKW durch eine vermutlich alkoholisierte Person genügt, so ist in dem Verfahren nichts hervorgetreten, was diese Annahme B. zum Aufforderungszeitpunkt als völlig haltlos und aus der Luft gegriffen hätte erscheinen lassen. Rechtlich war zur Sache zu bedenken:

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu Lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Nachdem der Beschuldigte verdächtig war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Kraftfahrzeug gelenkt zu haben und der an ihn gerichteten Aufforderung, sich einer Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, keine Folge leistete, hat er somit den Tatbestand erfüllt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Eine besondere Schuldform ist beim vorstehenden Delikt der StVO nicht verlangt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber nichts vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nichts offenkundig geworden. Als geprüften Autolenker mußte ihm bekannt sein, daß er einer Aufforderung zur Ablegung der Atemalkoholuntersuchung bereits dann Folge leisten muß, wenn der Verdacht des Lenkens im alkoholbeeinträchtigten Zustand gegeben ist. Da auch die subjektive Tatseite erfüllt ist, war der Schuldspruch zu bestätigen. Die Neuformulierung des Spruches hin zum "Verdacht des Lenkens" gegenüber dem in der Verfolgungshandlung und im Straferkenntnis enthaltenen Vorwurf des "Lenkens" war zulässig, weil der Vorwurf des Lenkens den diesbezüglichen bloßen Verdacht in sich schließt und der Beschuldigte hiedurch in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt und keiner Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war (VwGH 12.8.1994, Zl.: 94/02/0203; 14.11.1994, Zl.: 97/02/0431).

Hinsichtlich der Strafbemessung war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Sowohl die subjektive als auch die objektive Tatseite waren von durchschnittlichem Gewicht. Einschlägige Vorstrafen oder sonstige Erschwerungsgründe traten auch im Berufungsverfahren nicht hervor. Desgleichen fand der Oö. Verwaltungssenat auch keine mildernden Umstände als gegeben. Nachdem der Rechtsmittelwerber der Schätzung der ersten Instanz bezüglich des Monatseinkommens von 14.000 S monatlich und der Annahme der Sorgepflicht für die Gattin sowie dem Nichtbesitz von Vermögen nicht entgegengetreten ist, fand der Oö. Verwaltungssenat, daß die Geldstrafe von 11.000 S und die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe maßgerecht war, zumal sie sich im unteren Bereich des Strafrahmens bewegte.

Aus all diesen Gründen mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r Beschlagwortung: Verdacht des Lenkens genügt um bei Vorliegen der übrigen in § 5 Abs.2 StVO vorliegenden Voraussetzungen die Pflicht auszulösen, sich der Atemalkoholuntersuchung unterziehen zu müssen.

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