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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105319/20/GU/Pr

Linz, 11.02.1999

VwSen-105319/20/GU/Pr Linz, am 11. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des G. L., vertreten durch RA Dr. E. Z., gegen das Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 20.11.1997, VerkR96-3407-1997, bezüglich der Fakten 1, 2, 4 und 5 und den darin vorgeworfenen Übertretungen des KFG und der StVO nach der am 30.6.1998 durchgeführten und am 13.10.1998 fortgesetzten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird bezüglich der Fakten 1, 2, 4 und 5 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren bezüglich der Fakten 1, 2 und 4 gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Sachverhalt VStG und bezüglich des Faktums 5 gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Sachverhalt VStG iVm § 44a Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG Bezüglich vorangeführter Fakten entfallen Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren (§ 65 VStG).

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat gegen den Rechtsmittelwerber am 20.11.1997 zur Zahl VerkR96-3407-1997, ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben am gegen Uhr den PKW von K., , auf öffentlichen Straßen, insbesondere der Michaelnbach-Stauff-Landesstraße, in das Stadtgebiet von Grieskirchen bis auf Höhe des Hauses Roßmarkt gelenkt und weiters den genannten PKW am gegen Uhr im Stadtgebiet von Grieskirchen auf der Michaelnbach-Stauff-Landesstraße von Höhe des Objektes Roßmarkt bis auf Höhe des Objektes Roßmarkt in Richtung Bahnhof gelenkt und auf diesen Fahrten den Führerschein nicht mitgeführt und einem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt. auf diesen Fahrten den Zulassungsschein für das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht mitgeführt und einem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt.

...........

Weiters haben Sie am gegen Uhr als Lenker des PKW im Stadtgebiet von Grieskirchen auf der Michaelnbach-Stauff-Landesstraße auf Höhe des Objektes Roßmarkt das Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht am Fahrbahnrand aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergab, zumal Sie den PKW mitten auf der Straße und mit offenstehender Lenkertür hielten, sodaß nachfolgende Fahrzeuglenker an der Vorbeifahrt gehindert wurden. Sie haben am gegen Uhr in K.,, vorsätzlich dazu beigetragen, daß Herr G. T. eine Verwaltungsübertretung begeht, zumal Sie ihm den Fahrzeugschlüssel des Kombi aushändigten und ihm dieses Fahrzeug zum Lenken überließen, obwohl sich Herr G. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Herr G. verursachte in der Folge in Grieskirchen auf der Michaelnbach Stauff Landesstraße auf Höhe des Objektes Roßmarkt als Lenker des Kombis in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.5 lit.a KFG § 102 Abs.5 lit.b KFG ......... § 23 Abs.2 StVO § 7 VStG iVm § 5 Abs.1 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese uneinbringlich ist, gemäß § von Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von 300,-- 9 Stunden 134 Abs.1 KFG 300,-- 9 Stunden 134 Abs.1 KFG ----300,-- 9 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO 8.000,-- 168 Stunden 99 Abs.1 lit.b StVO" Außerdem hat die erste Instanz den Rechtsmittelwerber zur Zahlung von 10 %igen Verfahrenskostenbeiträgen für das erstinstanzliche Verfahren verpflichtet.

In seiner gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zu den hier gegenständlichen Fakten geltend, daß das ihm vorgeworfene Lenken des Fahrzeuges nicht erwiesen sei, sodaß ihn auch die Pflicht zum Mitführen und Vorweisen des Führerscheines und des Zulassungsscheines nicht getroffen habe und er daher auch für das Stehenlassen des Fahrzeuges mitten auf der Fahrbahn mit geöffneter Lenkertür nicht verantwortlich sei. Was die vorgeworfene Beihilfehandlung, er habe G. ein Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, anlange, so treffen die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu diesem Punkte aufscheinenden Ausführungen, er habe dem G. die Fahrzeugschlüssel für den Kombi gegen 8.00 Uhr früh überlassen, nicht zu. Tatsache sei, daß er dem Genannten die Fahrzeugschlüssel bereits um 1.00 Uhr in der Nacht übergeben habe. Im übrigen liege es, selbst wenn man davon ausgehe, daß er erst um 8.00 Uhr die Schlüssel ausgehändigt habe, nicht in seinem Ermessen zu beurteilen, ob sich G. nun tatsächlich in einem alkoholisierten Zustand befunden habe oder nicht. Er sei kein Arzt und habe auch keinen Alkomaten bei ihm zu Hause, sodaß dies von ihm habe auch nicht festgestellt werden können.

Mangels vorliegender Beweise, daß der Beschuldigte die ihm angelasteten Fakten begangen habe und mangels hinreichenden Verschuldens, beantragt der Rechtsmittelwerber die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides.

Aufgrund der Berufung wurde am 30.6.1998 und am 13.10.1998 im Zusammenhang mit dem von der 2. Kammer des Oö. Verwaltungssenates wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO laufenden Berufungsverfahren die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart der Parteien durchgeführt. In deren Rahmen wurde der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Ferner wurden T. G., H. H., R. L. RI H., Abt.Insp. B., J. W., S. Z. und P. S. als Zeugen vernommen. Demnach bestand wohl der Verdacht, daß der Beschuldigte den schwarzen VW-Golf mit dem Wiener Kennzeichen zur Tatzeit auf der im Spruch des Straferkenntnisses beschriebenen Strecke von Kallham nach Grieskirchen-Roßmarkt lenkte und diesen nach einem Besuch des Cafe H. wieder in Betrieb nahm, wobei er dann - offensichtlich weil der Motor versagte - das Fahrzeug auf offener Straße am Roßmarkt in Grieskirchen stehen ließ und eilends davon lief.

Anläßlich der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung traten jedoch nachträglich insbesondere hinsichtlich der zweiten Längsstrecke nach Fahrtunterbrechung Zweifel am tatsächlichen Lenken und Abstellen des Fahrzeuges auf, weil der Beschuldigte kein Motiv hatte, mit dem Golf davonzufahren und die Flucht zu versuchen, zumal nicht er es war, der einen Parkschaden mit einem VW-Bus verursachte und daher keinen Grund zu einer etwaigen Fahrerflucht hatte und zunächst nach der Ankunft in Grieskirchen auch sonst keine Auffälligkeiten, die Aufmerksamkeit der Gendarmen, auf seine Person gelenkt hatten. Im übrigen wußte er offensichtlich über die Diebstahlsicherung des VW-Golf Bescheid und schien eine darauf nicht Bedacht nehmende Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit anschließendem Stillstand, von seiner Seite aus, eher unwahrscheinlich. Bezüglich der Lenkereigenschaft am zweiten Teilstück fanden sich gegenüber den Aussagen des Zeugen H. und H. diametrale Aussagen des T. G. und des J. W. insofern, als sich G. selbst als der Lenker des letzten Teilstückes bezeichnet hat und dies vom Zeugen W. bestätigt wurde.

Da der Zeuge H. seine Wahrnehmung über den dem Golf entstiegenen Lenker auf eine große Distanz gemacht hatte und der Gendarm H. bei der Nacheile letztlich bei der Telefonzelle sowohl den Beschuldigten L. als auch G. vorfand, kann bei der Hektik der Ereignisse ein Irrtum in der Person des Lenkers der letzten Lenkstrecke nicht völlig ausgeschlossen werden (siehe hiezu auch die Ausführung in der Begründung der Entscheidung der 2. Kammer des Oö. Verwaltungssenates zur Zahl VwSen-105318 auf die ergänzend verwiesen wird). Die Pflicht, den Führerschein und den Zulassungsschein mitzuführen, um diese den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszuhändigen trifft den Lenker eines Kraftfahrzeuges, wobei - anders als bei der Pflicht, sich einer Atemalkoholuntersuchung nach Aufforderung durch Straßenaufsichtsorgane zu unterziehen - das Lenken erwiesen sein muß. Ähnliches gilt für das Abstellen eines Fahrzeuges mitten auf der Straße.

Da das wesentliche Tatbestandsmerkmal des Lenkens bzw. Abstellens des Fahrzeuges durch den Beschuldigten nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei erwiesen war, war bezüglich der Fakten 1, 2 und 4 mit der Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Sachverhalt VStG vorzugehen. Was die zu Faktum 4 angelastete Beihilfehandlung anlangt so war zu bedenken, daß diese gemäß § 7 VStG nur vorsätzlich begangen werden kann, wobei sich der Vorsatz auf alle Tatbestandsmerkmale der vom Begünstigten begangenen Tat GR- erstrecken muß. Bei der angelasteten Beihilfehandlung zu einem Delikt nach § 5 Abs.1 StVO, welches ein anderer verwirklicht hat, ist es erforderlich, daß derjenige, der einem anderen ein Fahrzeug zum Lenken überläßt, gewußt hat, daß der andere sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten, fahruntauglichen Zustand befunden hat und zwar durch konkrete Anführung der Umstände, wie etwa durch die Kenntnis des Konsumes einer bestimmten Menge alkoholischer Getränke innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens oder der Kenntnis von Alkoholgenuß des Haupttäters im Zusammenhang mit laienhaft die Fahruntauglichkeit indizierenden Merkmalen (wie etwa stark schwankender Gang oder lallende Sprache).

Die bloße Anführung der verba legalia und die Tatsache, daß ein von der Gendarmerie später durchgeführter Alkotest positiv verlief, genügt für die Tatbestandsmäßigkeit des zum insgesamt vorsätzlich begehbaren Beihilfedeliktes nicht. Da auch die Verfolgungshandlung diesbezüglich nicht konkreter war, mußte bezüglich des Faktums 5 mit der Einstellung des Verfahrens vorgegangen werden.

Nachdem die Berufung bezüglich der in Rede stehenden Fakten Erfolg hatte, ist der Rechtsmittelwerber in deren Ansehung von der Pflicht befreit, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Fahrzeugpapiere müssen nur unmittelbar nach einer Fahrt vorgewiesen werden. Bei der Begünstigung eines Alkoholdeliktes im Sinne des § 7 VStG ist es erforderlich, daß der Beschuldigte wußte, daß der andere Haupttäter alkoholbedingt fahruntauglich war.

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