Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105324/7/GU/Mm

Linz, 12.05.1998

VwSen-105324/7/GU/Mm Linz, am 12. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J. U., vertreten durch RA Mag. T. F., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 1998, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 30. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Schuldspruch wird bestätigt.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 6.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 600 S herabgesetzt.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 9 Abs.1, § 19, § 65 VStG, § 84 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.j leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ...WerbeGes.mbH., verantworten zu müssen, daß die Werbung "E.F. - W.S." an der P. B. bei km 54,965 Fahrtrichtung F., rechte Fahrbahnseite auf eine Fahrbahnentfernung von ca. 9 m, am 2.10.1997 angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 84 Abs.3 leg.cit. vorgelegen sei.

Wegen Verletzung des § 99 Abs.3 lit.j iVm § 84 Abs.2 StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 7.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 750 S auferlegt.

Dagegen hat der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers Berufung eingebracht und im wesentlichen dargetan, daß die Ausführungen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bezüglich die Verantwortung der hr. Geschäftsführer widersprüchlich seien. Die im Verfahren abgegebene Rechtfertigung habe die Namhaftmachung eines speziell verantwortlichen Geschäftsführers dargestellt.

Aus diesem Grunde hätte, ungeachtet der Tatsache, daß im gegenständlichen Fall ohnehin nicht gegen § 84 Abs.2 StVO 1960 verstoßen worden sei, das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn als Beschuldigten eingestellt werden müssen.

Nachdem die vorliegende Werbung in die Zuständigkeit seines Kollegen Allerstorfer gefallen sei, sei es ihm nicht zumutbar auch die Verantwortung hinsichtlich jener Plakatstellen zu übernehmen, die in diesen Zuständigkeitsbereich fallen.

Im Ergebnis beantragt der Rechtsmittelwerber wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Verhandlung am 30.4.1998, in Gegenwart des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschuldigten und einer Vertreterin der ersten Instanz, wurde in deren Rahmen Einsicht in das im Akt erliegende Lichtbild bezüglich der im angefochtenen Straferkenntnis spruchgegenständlichen Plakatwerbung genommen, der Handelsregisterauszug mit Stichtag 10.12.1997 zur Erörterung gestellt und dem Vertreter des Beschuldigten weitere Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Folgender Sachverhalt ist erwiesen: Am 2.10.1997 nahm ein Vertreter des LGK für OÖ. wahr, daß an der Prager Bundesstraße bei km 54,965 Fahrtrichtung F., auf der rechten Fahrbahnseite, in einem Abstand von 9 m vom Fahrbahnrand, eine Werbung im Ausmaß von 2,30 x 4,20 m angebracht war, welche lautete: "E.F. - W.S.". Auf telefonische Anfrage des Erhebungsorganes bei A. A. noch am selben Tag, gab dieser an, daß er als Geschäftsführer die Anbringung dieser Werbung veranlaßt hat.

Die Anbringung erfolgte im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ...WerbeGes.mbH., wobei sowohl A. A. als auch J. U. - der im Gegenstand Beschuldigte - handelsrechtliche Geschäftsführer sind und beide seit 8.5.1992 gemeinsam vertretungsbefugt sind.

Im Werbeunternehmen, welches unter anderem großräumig auch mit der Übernahme von Plakatwerbung tätig ist, haben diesbezüglich die Geschäftsführer intern eine Abmachung getroffen, daß jeweils ein einzelner Geschäftsführer für namentlich bzw. örtlich genau bestimmte Anbringungsstellen das Verfügungsrecht und die Verantwortung übernimmt.

Eine Urkunde oder ein sonstiges Beweismittel welches die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung überträgt und welches vor der Zeit der Begehung der Tat stammt, liegt allerdings im gegenständlichen Fall nicht vor.

Der zuvor beschriebene Text auf der Werbeeinrichtung, welche außerhalb eines Ortsgebietes ca. 9 m vom Straßenrand entfernt angebracht war, hatte insofern werblichen Inhalt, als damit die sich auf der Straße vorbeibewegenden Personen auf ein Versicherungsunternehmen aufmerksam gemacht werden sollten, was nach der Lebenserfahrung auf die Hebung des Umsatzes abzielte.

Eine Bewilligung für diese Werbung lag nicht vor.

Rechtlich war bei diesem letztlich unstrittigen Sachverhalt zu bedenken:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f - der sogenannten Werbung auf der Rückseite von Verkehrszeichen - welche im gegenständlichen Fall ohnedies nicht in Betracht kam).

Gemäß § 99 Abs.2 lit.j StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneten Weise, Gebote, Verbote oder Beschränkungen nicht beachtet.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift der, der Täter zuwider gehandelt hat nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter in das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen - bei der GesmbH. handelt es sich um eine solche - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Bei einer Ges.mbH. ist dies oder sind dies - je nach der Anzahl - die handelsrechtlichen Geschäftsführer.

Gemäß § 9 Abs.2 VStG, sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt aus ihrem Kreise eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Nach der ständigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bestellung nachweislich durch ein Beweismittel, welches aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammt, zu erfolgen.

Da ein solches nicht vorliegt, kam § 9 Abs.1 VStG zum Tragen und ist ebenfalls nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern jeder derselben belangbar.

Die Planung und Führung der Geschäfte ist in einem solchen Fall für das Außenverhältnis so einzurichten, daß der Überblick über das geschäftliche Geschehen, was die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift anlangt, insgesamt für jeden Geschäftsführer gewahrt bleibt.

Eine Sonderregelung kennt § 84 Abs.2 StVO 1960 nicht.

Den handelsrechtlichen Geschäftsführern stand in der Vergangenheit und steht in der Zukunft frei, Sonderregelungen in ihrem Kreise zu treffen oder eine andere Person als verantwortlichen Beauftragten (mit dessen Zustimmung) für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zu bestellen.

Da die Plakatwerbung ein wesentliches tägliches Geschäftsfeld des Werbeunternehmens ist, traf den Beschuldigten die Pflicht, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Haftungsfragen eingehend auseinanderzusetzen und konnte er keine zugkräftigen Gründe zu seiner Schuldlosigkeit und den auch ihm zufallenden Überblick ins Treffen führen.

Der Schuldspruch war daher vollinhaltlich zu bestätigen.

Was die verhängte Strafe anlangt, so war, ausgehend vom zuvor beschriebenen Strafrahmen zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die objektive Tatseite war von erheblichem Gewicht.

Die subjektive Tatseite traf den Rechtsmittelwerber angesichts der internen anderweitigen Verantwortungsregelung nicht mit voller Wucht. Angesichts der unwidersprochen gebliebenen günstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, welche von der Behörde geschätzt wurde und welche vom Rechtsmittelwerber unwidersprochen blieben, fand der O.ö. Verwaltungssenat unter Berücksichtigung des Nichtvorliegens von Milderungsgründen, wogegen mehrere einschlägige Vorstrafen als erschwerend wirkten, daß mit der Ausschöpfung des Strafrahmens mit 60 % ein angemessenes Strafübel auferlegt wurde.

Nachdem die Berufung im Ergebnis einen Teilerfolg hatte, waren dem Rechtsmittelwerber keine Beiträge des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Mehrere hr. Geschäftsführer haften jeder für sich und unbeschränkt für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum