Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105325/8/Ga/Fb

Linz, 19.03.1999

VwSen-105325/8/Ga/Fb Linz, am 19. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F M, vertreten durch Dr. W L, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Februar 1998, VerkR96-789-1997-SR/HA, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 16. Jänner 1997 um 15.40 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw auf der B aus Richtung W in Richtung R bei Strkm 46,702 mit einer Geschwindigkeit von 126,1 km/h gelenkt und dadurch 1. die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26,1 km/h sowie 2. die bei Verwendung von Spikes-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46,1 km/h überschritten. Er habe dadurch 1. § 99 Abs.3 lit.a iVm § 20 Abs.2 StVO und 2. § 134 Abs.1 KFG iVm § 58 Abs.1 Z1 lit.c KDV 1967 "iVm § 102 Abs.2 KFG" verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) 1. von 700 S (24 Stunden) und 2. von 3.000 S (72 Stunden) je kostenpflichtig verhängt. Begründend stellt die belangte Behörde darauf ab, daß die spruchgemäß angelasteten Delikte "durch die eigene, dienstliche Wahrnehmung von zwei Straßenaufsichtsorganen erwiesen" seien. Die nach Bestreitung durch den nunmehrigen Berufungswerber - es müsse ein Irrtum vorliegen, weil ua das Kennzeichen, wie die Meldungsleger selbst angegeben hätten, derart verschmutzt gewesen sei, daß es nicht habe abgelesen werden können und die Messung ein anderes Fahrzeug betroffen habe - zeugenschaftlich vernommenen Meldungsleger hätten ihre in der Anzeige gemachten Angaben bestätigt und dabei ua angegeben, sie hätten nach der Messung von ihrem Standort aus bei Strkm 46,907 unmittelbar neben der B, wo ihr Dienstfahrzeug auf einem einmündenden Waldweg abgestellt gewesen sei, sofort die Nachfahrt aufgenommen und habe "dieses Fahrzeug dann bei ca km 1,150 in K angehalten werden (können). Während dieser Nachfahrt wäre dieser Golf nicht aus dem Sichtbereich verloren worden." Die Nachfahrt sei mit dem Dienstfahrzeug (Opel Omega, 2,5 l Hubraum, 170 PS) durchgeführt worden. Bei der Anhaltung sei dann auch festgestellt worden, daß am involvierten Pkw Spikes-Reifen montiert gewesen seien. Mit seinem gegen dieses Straferkenntnis erhobenen, von der belangten Behörde zugleich mit dem Strafakt, ohne Gegenäußerung, vorgelegten Rechtsmittel insistiert Herr M auf seiner tatseitigen Bestreitung mit der Behauptung eines dem Straferkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels. Zur Wesentlichkeit des Verfahrensmangels führt er aus:

"Schon in meiner Stellungnahme vom 29.7.1997 habe ich nach Vorliegen ergänzender Beweisergebnisse durch getrennte Befragung der beiden Meldungsleger als Zeugen die Einholung eines KFZ-SV-Gutachtens beantragt, das einerseits die Sichtverhältnisse von der behaupteten Meßstelle bis zur behaupteten Haltestelle erkundet und festhält und hierauf die Behauptung der Zeugen im Hinblick darauf überprüft, daß angeblich von der Messung bis zur späteren Anhaltung immer Sichtkontakt mit meinem Fahrzeug bestand. Berücksichtigt man die Angabe, daß der gemessene PKW 130 km/h gefahren sein soll, legt dieser PKW immerhin pro Sekunde 36 m zurück. Berücksichtigt man weiters, daß die Messung erst in einer Entfernung von 205 m nach dem Vorbeifahren des gemessenen PKW's erfolgte, dann das Fahrzeug der Meldungsleger, auch wenn es sich um ein stark motorisiertes Fahrzeug handelte, noch in Betrieb gesetzt werden mußte, und vor allem auch die Beschleunigung des Fahrzeuges erforderlich war, die ein späteres Anhalten meines PKW's ermöglichte, dann wird sich technischerseits eindeutig ergeben, daß nicht nur der Sichtkontakt abgerissen ist und sein muß, sondern überhaupt eine Einholung des gemessenen Fahrzeuges an der Stelle, wo ich angehalten wurde, gar nicht möglich ist, zumal die Strecke viel zu kurz wäre. Daraus ergibt sich aber, daß eben mein angehaltenes Fahrzeug nicht das gemessene, sondern das unmittelbar zuvor auf die B bei K eingebogene Fahrzeug war, das sohin nicht gemessen wurde. Immerhin ist ein PKW VW-Golf ein sehr häufiges Fahrzeug, sodaß es durchaus sein könnte, daß ein gleiches Fahrzeug mit gleicher Farbe von den Meldungslegern gemessen wurde und mein Fahrzeug dann angehalten wurde." Hätte aber die Strafbehörde seinen wiederholt vorgetragenen Beweisanträgen (Sachverständigenbeweis, Augenschein) entsprochen, dann wäre ein anderes Feststellungsergebnis hervorgekommen, nämlich daß die Aussage der Meldungsleger, der Sichtkontakt sei nicht abgebrochen, unmöglich sei und hätte die Strafbehörde dann auch nicht blind den Aussagen der Meldungsleger folgen dürfen.

Dieses Vorbringen und die Aktenlage - daraus ging ua hervor, daß beide förmlich als Zeugen vernommenen Meldungsleger ausgesagt hatten, bei der Verfolgung (im Zuge der Nachfahrt) immer Sichtkontakt mit dem Fahrzeug des Angezeigten gehabt zu haben (Zeuge K, NS vom 2.6.1997; Zeuge M, NS vom 11.6. sowie vom 17.11.1997) - veranlaßten den Oö. Verwaltungssenat zu ergänzenden Erhebungen (§ 66 Abs.1 AVG) im Wege eines mit selbständigem Augenschein verbundenen Sachverständigenbeweises zu folgendem Beweisthema (h Ersuchsschreiben vom 13.1.1999): "In dem zur h Zahl VwSen-105325/1998 protokollierten Berufungsverfahren ist tatseitig bestritten, daß die Meldungsleger ständigen Sichtkontakt zu dem gelaserten Pkw auf der gesamten Nachfahrstrecke vom Meßstandort bis zum Anhalteort unter den gegeben gewesenen Umständen (Straßenverlauf, Licht- und Sichtverhältnisse, Geschwindigkeiten und Abstände der beteiligten Fahrzeuge) haben konnten. Damit ist zugleich das Beweisthema umschrieben. Der Oö. Verwaltungssenat hält den vom Berufungswerber beantragten Sachverständigenbeweis zur Klärung von Tatfragen für erforderlich und ersucht um Erstellung von Befund und Gutachten aus kraftfahrtechnischer Sicht auf der Grundlage a) des zugleich übermittelten Strafaktes der belangten Behörde und b) eines do Augenscheins der in Rede stehenden Örtlichkeit." Der vom ersuchten Amt der Oö. Landesregierung (Abteilung BauME, Verkehrswesen) daraufhin beauftragte Amtssachverständige erstattete mit 2. März 1999 folgendes Gutachten an den Oö. Verwaltungssenat: "Dem do. Ersuchen entsprechend wird vom verkehrstechn. ASV Ing. H R nachstehendes Gutachen erstellt. Aufgrund der Aktenlage und eines am 16.2.1999 durchgeführten Ortsaugenscheines ergibt sich folgender B e f u n d :

Herr F M lenkte am 16.1.1997 um 15.40 Uhr den Kombi, Marke VW Golf (lt. Zulassung Kombi und nicht wie lt. Aussage des Herrn M Pkw) mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von R, Bez. F auf der P Straße B bei Stkm. 46,702 aus Richtung W kommend in Richtung R mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Das Fahrzeug des Beschuldigten war mit Spikesreifen ausgerüstet. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen beträgt somit 80 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug daher nach Abzug der Verkehrsfehlergrenzen 46 km/h. Weiters wurde am Anhalteort festgestellt, daß das Kennzeichen des Beschuldigtenfahrzeuges auf 20 m Entfernung nicht mehr ablesbar war. Der Sachverhalt wurde von GI K und GI M dienstlich festgestellt. Die Geschwindigkeit wurde mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät (Laser-VKGM) der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Gerätenummer 7355 festgestellt. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 130 km/h, abzüglich der Verkehrsfehlergrenzen +/- 3 % bei Geschwindigkeiten über 100 km/h vom Meßwert ergibt eine Geschwindigkeit von 126 km/h. Der Standort der Beamten war bei Stkm 46,907. Die Messung erfolgte in Fahrtrichtung des Fahrzeuges des Beschuldigten, also im abfließenden Verkehr und auf eine Entfernung von 205 m. Es war sonnig, die Fahrbahn trocken und es war zum Zeitpunkt der Messung kein anderes Fahrzeug im Meßbereich.

G u t a c h t e n :

Beim am 16.2.1999 durchgeführten Ortsaugenschein konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Auf der gegenständlichen Strecke ist vom angegebenen Standort der Beamten bei Stkm. 46,907 aus die P Straße B auf zumindest 450 m in Richtung R frei einsehbar bis zu einer Linkskurve, in welcher durch Bäume die weitere Sicht nicht mehr gegeben ist (ca. Stkm. 46,500). Betrachtet man nun aus Sicht des verfolgenden Fahrzeuges die weitere Verfolgungsstrecke, so kann festgehalten werden, daß bereits ab ca. Stkm. 46,600 eine Sichtweite bis ca. Stkm. 45,750 besteht. Ab dieser Fahrbahnkuppe bei ca. Stkm. 45,750 entschwindet das verfolgte Fahrzeug dem Blick des Verfolgers. Bei ca. Stkm. 45,560 befindet sich rechts in Fahrtrichtung die Abzweigung Richtung D. Ab ca. Stkm. 45,750 beträgt die Sichtweite bis ca. Stkm. 45,100. Dies ist bereits ca. 100 m innerhalb des Ortsgebietes R (Beginn OG R bei Stkm. 45,206). Auch die Abzweigung Richtung D kann vom Verfolger erst ab ca. Stkm. 45,750 eingesehen werden. Die Sichtweiten im Ortsgebiet R auf der B ab ca. Stkm. 45,100 bis zur Abzweigung der S Straße bei Stkm. 44,903 betragen ca. 50 m bis 100 m, jene auf der S Straße im Ortsgebiet von Stkm. 0,000 bis ca. Stkm. 0,900 ca. 50 m bis 150 m. Von ca. Stkm. 0,900 besteht eine Sicht bis ca. Stkm. 1,550. In diesem Bereich liegt auch der Anhalteort bei Stkm. 1,150 (GW L P).

Zur Frage, ob die Meldungsleger ständigen Sichtkontakt zu dem gelaserten PKW des Beschuldigten auf der gesamten Nachfahrstrecke vom Meßstandort bis zum Anhalteort unter den gegebenen Umständen wie Straßenverlauf, Licht- und Sichtverhältnisse, Geschwindigkeiten und Abstände der beteiligten Fahrzeuge, haben konnten, wird festgestellt: Aufgrund der o.a. Beschreibung des Straßenverlaufes und der Sichtverhältnisse kann aus technischer Sicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gutachtlich festgehalten werden, daß es den Meldungslegern nicht möglich war, ständigen Sichtkontakt zum Fahrzeug des Beschuldigten auf der gesamten Nachfahrstrecke vom Meßort bis zum Anhalteort gehabt zu haben.

Hinsichtlich der Geschwindigkeiten und Abstände wird festgestellt: Unter der Annahme, daß der Beschuldigte mit einer konstanten Geschwindigkeit von 126 km/h (Meßwert 130 km/h) vom Meßpunkt Richtung R weiterfährt, der Zeitaufwand der Beamten für die Kontrolle des Meßergebnisses und das Starten des Fahrzeuges bis zum Abfahren ca. 5 sec. beträgt, ihr Fahrzeug auf ca. 150 km/h mit ca. 3 m/s² beschleunigen, so würden sich folgende Stkm ergeben, bei denen sich das verfolgte KFZ und das verfolgende KFZ befänden. Verfolgtes KFZ bei ca. Stkm. 46,000, verfolgendes KFZ bei ca. Stkm. 46,600 also in einem Abstand von ca. 600 m. Unter Annahme, daß sich die Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge nicht ändern, würde der Beschuldigte ca. 7,1 sec. benötigen um den Stkm. 45,750 zu erreichen, bei dem es aus der Sicht der Verfolger kommt, der Abstand zwischen Verfolger und Verfolgtem würde sich dabei jedoch nur um ca. 50 m verringern, also etwa 550 m betragen. Man kann daher auch aus diesen Annahmen (Annahmen deshalb, da vom Fahrzeug der Meldungsleger keine Geschwindigkeit bekannt ist) erkennen, daß ein ständiger Sichtkontakt zum Fahrzeug des Beschuldigten nicht gegeben war." Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Unstrittig wurde im Berufungsfall aus einer Entfernung von ca 205 m ein Pkw im abfließenden Verkehr gelasert, dessen Identität an Hand des Kennzeichens bei der Messung jedoch nicht festgestellt worden war. Ebenso unstrittig war das hintere Kennzeichen des in der Folge von den Meldungslegern bei Strkm 1,150 im Ortschaftsbereich K angehaltenen Pkw aus einer Entfernung von 20 m "überhaupt nicht mehr" erkennbar. Der Berufungswerber bestritt schon vor der Strafbehörde seine Täterschaft mit der näher begründeten Behauptung, daß das gemessene Fahrzeug nicht sein Fahrzeug gewesen sein könne (Stellungnahme vom 26.3.1997; OZ 5/5a). Im Zuge des rechtlichen Gehörs beeinspruchte der Berufungswerber mit nicht von vornherein als unplausibel zu verwerfendem Vorbringen (Stellungnahme vom 29.7.1997, OZ 15/15a; Stellungnahme vom 17.12.1997, OZ 27) die Darstellung der im strafbehördlichen Ermittlungsverfahren als Zeugen befragten Meldungsleger, wonach sie während der sofort aufgenommenen Nachfahrt immer - dh von der Messung bis zur schließlichen Anhaltung - Sichtkontakt zum "Fahrzeug des Angezeigten" gehabt hätten. Im Hinblick darauf rügt der Berufungswerber zu Recht als Verfahrensfehler, daß die belangte Behörde die von ihm zur Überprüfung dieser seiner Verantwortung beantragten Beweismittel (Kfz-Sachverständigengutachen verbunden mit Augenscheinsnahme der "Sichtverhältnisse von der behaupteten Meßstelle bis zur behaupteten Haltestelle") nicht durchgeführt hat. Der mit konkreten Angaben zu belangvollen Umständen des Tatvorwurfs verbunden gewesene Entlastungs-Beweisantrag zielte auch keineswegs bloß auf einen - grundsätzlich - unbeachtlichen Erkundungsbeweis. Vor diesem Hintergrund aber verkannte die belangte Behörde, daß sie sich in diesem Fall, zumal angesichts des objektivierbaren Beweisangebotes, nicht auf die Vernehmung von Belastungszeugen beschränken durfte (§ 25 Abs.2 VStG). Der nun vorliegende, die Eindrücke aus der Augenscheinsnahme nachvollziehbar wiedergebende Sachverständigenbeweis kommt zum Ergebnis, daß unter den für die Verfolgungshandlungen maßgeblichen Umständen - entgegen diesbezüglicher Aussagen der Meldungsleger - ein ständiger Sichtkontakt zum "Fahrzeug des Beschuldigten" (gemeint: zum gemessenen Fahrzeug) auf der gesamten Nachfahrstrecke vom Meßort bis zum Anhalteort nicht möglich bzw nicht gegeben war. Der Oö. Verwaltungssenat würdigt dieses Sachverständigengutachten als mit erschöpfender Genauigkeit befundet, von Sachkunde getragen und, bezogen auf das Beweisthema, in den Schlußfolgerungen vollständig und folgerichtig, wobei die Apostrophierung des "Fahrzeuges des Beschuldigten" statt richtig des "gemessenen Fahrzeuges" oder (unter Rückgriff auf die Vorgabe des Beweisthemas) des "gelaserten Pkw" der Schlüssigkeit keinen Abbruch tut. Ist aber hervorgekommen, daß das einer Abwägung mit Entlastungsbeweisen nicht ausgesetzt gewesene, von keinen Zweifeln bedrängte Vertrauen der belangten Behörde allein auf die Aussagen der Belastungszeugen nicht gerechtfertigt war, so erweist sich der vom Berufungswerber gerügte Verfahrensmangel als wesentlich.

Zusammenfassend stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, daß nach durchgeführter Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Zeugenaussagen im hier wesentlichen Punkt (ständiger Sichtkontakt mit dem gemessenen Fahrzeug auf der gesamten Nachfahrstrecke) und somit an der Täterschaft des Berufungswerbers solche Zweifel bestehen, daß der Schuldspruch aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

Dieses Verfahrensergebnis hat auch den Wegfall der Kostenpflicht des Berufungswerbers zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner Beschlagwortung: Beweiswürdigung; Zeugenaussage zweier Gendarmen; Widerlegung durch Amtssachverständigen; Verdacht der falschen Zeugenaussage

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