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VwSen-105326/3/GU/Mm

Linz, 28.04.1998

VwSen-105326/3/GU/Mm Linz, am 28. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W. L., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Jänner 1998, Zl. III Cst.18377/97, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51 e Abs.1 1.Sachverhalt VStG iVm § 63 Abs.5 AVG und § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Übertretung eines Parkverbotes schuldig erkannt und ihm deswegen eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und einen 10 %-igen Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber durch Hinterlegung zugestellt und ab 9.2.1998 zur Abholung bereit gehalten.

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung eingebracht und diese laut Poststempel am 25.2.1998 der Post zur Beförderung übergeben. Dem Rechtsmittelwerber wurde vom Sachverhalt, nämlich dem damit gegebenen Nichteinhalten der Berufungsfrist Gelegenheit geboten sein rechtliches Gehör zu wahren, welche Gelegenheit er ungenutzt verstreichen ließ.

Demnach war rechtlich zu erwägen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden Fristen die nach Wochen bestimmt sind mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht an dem die Frist begonnen hat.

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber am Montag, den 9.2.1998 zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist endete somit mit Ablauf des Montag, 23.2.1998. Die am 25. 2. der Post zur Beförderung übergebene Berufung war daher verspätet und es war daher mit der Zurückweisung vorzugehen, ohne daß auf den Inhalt der Berufung eingegangen werden durfte.

Über Kosten des Berufungsverfahrens war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Alltagssache

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