Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105327/2/Sch/Rd

Linz, 08.09.1998

VwSen-105327/2/Sch/Rd Linz, am 8. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. Georg G vom 1. März 1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Februar 1998, VerkR96-3700-1996 Di/Gau, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. Februar 1998, VerkR96-3700-1996/Di/Gau, über Herrn Mag. Georg G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 46 Abs.4 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 15. Mai 1996 um 19.45 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn, Fahrtrichtung Salzburg, im Gemeindegebiet Sipbachzell von Kilometer 189,700 bis Kilometer 190,050 verbotenerweise den Pannenstreifen befahren habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Erstbehörde hat ein derartig umfangreiches und gründliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, daß allfällige weitere Beweisaufnahmen durch die Berufungsbehörde entbehrlich sind. Den vom Berufungswerber gestellten Beweisanträgen kam aufgrund des hinreichend erhobenen Sachverhaltes keinerlei Entscheidungsrelevanz mehr zu. Abgesehen davon hat der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Beanstandung die Übertretung eingestanden, welche Tatsache auch nicht gänzlich unbeachtet bleiben kann. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht zu erwarten, daß jemand eine Verwaltungsübertretung zugibt, die er nicht begangen hat.

Es kann daher zusammenfassend - auch im Hinblick auf die Strafbemessung - auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden und sind weitere Erörterungen durch die Berufungsbehörde, die im wesentlichen ohnedies nur eine Wiederholung der Erwägungen der Erstbehörde sein könnten, nicht erforderlich. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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