Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105328/2/Fra/Ka

Linz, 23.03.1998

VwSen-105328/2/Fra/Ka Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.1.1998, III/S 29.489/97 V2P, betreffend Übertretung des § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt. II. Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 S herabgesetzt wird. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt. III. Der Berufungswerber hat einen erstinstanzlichen Kostenbeitrag von 100 S zu zahlen. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. zu II.: §§ 16 und 19 VStG. zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (im folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 2 Tage) verhängt, weil er in Linz, Mönchgrabenstraße Nr.130, am 5.7.1997 um 5.15 Uhr den PKW, Kz.: lenkte und als Lenker dieses Kraftfahrzeuges, somit als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, obwohl als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten waren (der durch den Verkehrsunfall umgefallene Lichtmast lag quer über die Fahrbahn), es unterlassen hat, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, dh er hat die Unfallstelle nicht abgesichert. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Unstrittig steht fest, daß der Beschuldigte mit dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort von der Fahrbahn nach rechts abkam und gegen einen Holzlichtmast stieß. Der Mast brach durch den Anprall ab und kam quer über die Mönchgrabenstraße zum Liegen. Der Bw hielt nach eigener Aussage kurz nach der Unfallstelle an und sah, daß er und seine Beifahrerin am Kopf (Stirn) bluteten, da sie gegen die Windschutzscheibe stießen. Es hielt sodann an der Unfallstelle ein ihm nicht bekannter KFZ-Lenker an. Da sowohl er als seine Beifahrerin verletzt waren, wollte sie dieser Lenker in ein Krankenhaus bringen, worauf sie auch in dessen Fahrzeug einstiegen und bis nach Ebelsberg mitfuhren. Dort stieg der Bw wieder aus und ging zur Unfallstelle zurück. Das ihm unbekannte Mädchen fuhr mit dem unbekannten KFZ-Lenker weiter. Als er wieder an der Unfallstelle ankam, war bereits die Polizei anwesend. Der Bw meinte, daß er, weil er nach dem Unfall einen Schock erlitten hatte, vergessen habe, die Unfallstelle mit dem Pannendreieck abzusichern. Er habe durch den Anprall an die Windschutzscheibe geringfügige Abschürfungen an der Stirn erlitten, habe jedoch keine ärztliche Behandlung gebraucht. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, daß er an der Unfallstelle bleiben wollte. Ziehe man die konkreten Umstände des Unfalles in Betracht, so sei es nachvollziehbar, daß ein zu diesem Unfall Hinzukommender sich in erster Linie um die Unfallopfer kümmere. Daß sich im nachhinein herausgestellt habe, daß er lediglich geringe Abschürfungen an der Stirn erlitten hatte, sei schon deshalb nicht von Relevanz, weil es einem Nichtmediziner nicht zumutbar sei, zu beurteilen, ob gravierende Verletzungen vorliegen oder nicht. Seiner Meinung nach hätte die Behörde feststellen müssen, daß gegenständlich ein besonders gelagerter Fall vorliege, der eine Unterlassung des pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigt. I.3.2. Der O.ö. Verwaltungssenat kann der Schlußfolgerung des Bw, daß die Behörde zum Ergebnis hätte kommen müssen, er habe glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, nicht beitreten. Der O.ö. Verwaltungssenat folgt jedoch der Überlegung des Bw, daß es einem Nichtmediziner nicht zugemutet werden kann, zu beurteilen, ob gravierende Verletzungen vorliegen oder nicht und daher der hinzukommende PKW-Lenker aus seiner Sicht hinsichtlich des Angebotes zur Hilfeleistung verantwortungsvoll und richtig gehandelt hat. Keineswegs kann jedoch daraus der Schluß gezogen werden, daß die Strafbehörde die Rechtsansicht vertritt, er hätte das Angebot der Hilfestellung zurückweisen müssen. Auszugehen ist davon, daß die Absicherung der Unfallstelle nur kurze Zeit in Anspruch nimmt, weiters davon, daß ihm bei der Absicherung der Unfallstelle der unbekannte PKW-Lenker wohl auch behilflich gewesen wäre. Durch die Hilfsbereitschaft des unbekannten PKW-Lenkers kann keinesfalls ein besonders gelagerter Fall insofern konstruiert werden, als eine Unterlassung des pflichtgemäßen Verhaltens des Bw zu entschuldigen sei. Es kann auch dahingestellt werden, ob vom Bw ein derartiges Maß an Willensstärke zu verlangen sei, daß dieser an der Unfallstelle zu verbleiben hat, weil ihm das Nichtverbleiben an der Unfallstelle nicht zur Last gelegt wird, sondern lediglich nach Nichtabsichern dieser Unfallstelle. Dies muß jedoch aufgrund der hier gegebenen Situation vom Bw verlangt werden können, insbesondere auch unter dem Aspekt - siehe oben - daß ihm der unbekannte PKW-Lenker diesbezüglich sicherlich geholfen hätte. Im übrigen wird auf die zutreffende Begründung des Straferkenntnisses verwiesen. Da somit dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, war die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

zu II.: Strafbemessung:

Folgende Gründe waren für die Herabsetzung der Strafe maßgebend: Einerseits geht aus der Aktenlage nicht hervor, daß der Bw rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zur Tatzeit aufgewiesen hat. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Bw ist zu Fuß zur Unfallstelle zurückgegangen. Daß er die Unfallstelle verlassen hat, kann auf einen sogenannten Unfallsschreck zurückzuführen sei. Das Zurückkehren des Bw zur Unfallstelle wird als schuldmindernd gewertet. Die Geldstrafe wurde daher auf 1.000 S reduziert und beträgt nunmehr 3,33 % des gesetzlichen Strafrahmens. Diese Strafe ist auch den vom Bw glaubhaft gemachten Einkommensverhältnissen angepaßt. Hinzu kommt, daß keine nachteiligen Folgen evident sind. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch nicht vertretbar, weil der Schutzzweck der Norm doch erheblich verletzt wurde. Durch die Nichtabsicherung der Unfallstelle wurden nämlich die Unfallstelle passierenden Verkehrsteilnehmer potentiell in ihrer körperlichen Integrität maßgeblich beeinträchtigt. Einer weiteren Herabsetzung der Geldstrafe stehen auch spezialpräventive Überlegungen entgegen. zu III.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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