Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105329/2/Ki/Shn VwSen105330/2/Ki/Shn VwSen105331/2/Ki/Shn

Linz, 20.03.1998

VwSen-105329/2/Ki/Shn VwSen-105330/2/Ki/Shn VwSen-105331/2/Ki/Shn Linz, am 20. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Karl W, vom 16. Februar 1998 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 26. Jänner 1998, GZ 101-5/3-33/71538, GZ 101-5/3-33/71541 und GZ 101-5/3-33/71553, zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Straferkenntnisse werden vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von jeweils 2.000 S, ds insgesamt 6.000 S (jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen), zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1.1. Mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1998, GZ 101-5/3-33/71538, wurde über den Bw gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Ges.m.b.H. zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des städt. Erhebungsdienstes, vom 2.1.1998, zumindest am 10.12.1997 angebracht war, obwohl dies gem. § 84 Abs.2 StV0 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gem. § 84 Abs.3 StV0 vorlag.

Werbung: "Lutz" Örtlichkeit: Gemeindegebiet von Linz, O.Ö., B1, Situierung gemäß beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Vermessungsamt vom 15.12.1997 rot markiert und mit "A" bezeichnet.

I.1.2. Mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1998, GZ 101-5/3-33/71541, wurde über den Bw gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Ges.m.b.H. zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des städt. Erhebungsdienstes, vom 2.1.1998, zumindest am 10.12.1997 angebracht war, obwohl dies gem. § 84 Abs.2 StV0 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gem. § 84 Abs.3 StV0 vorlag.

Werbung: "Twinings" Örtlichkeit: Gemeindegebiet von Linz, O.Ö., B1, Situierung gemäß beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Vermessungsamt vom 15.12.1997 rot markiert und mit "B" bezeichnet.

I.1.3. Mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1998, GZ 101-5/3-33/71553, wurde über den Bw gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Ges.m.b.H. zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des städt. Erhebungsdienstes, vom 2.1.1998, zumindest am 10.12.1997 angebracht war, obwohl dies gem. § 84 Abs.2 StV0 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gem. § 84 Abs.3 StV0 vorlag.

Werbung: "Linzer Eiszauber - Linzer Stadthalle" Örtlichkeit: Gemeindegebiet von Linz, O.Ö., B1, Situierung gemäß beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Vermessungsamt vom 15.12.1997 rot markiert und mit "B" bezeichnet.

I.1.4. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von jeweils 1.000 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich rechtlich zu beurteilen war und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die Verfahrensakte erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

Der von der Erstbehörde erhobene Vorwurf, daß die im Straferkenntnis bezeichnete "Werbung" zum festgestellten Tatzeitpunkt am festgestellten Tatort angebracht war, bleibt unbestritten. Die Argumentation des Bw zielt dem Grunde nach dahin, daß der zur Last gelegte Sachverhalt auf einen Verbotsirrtum des Bw zurückzuführen ist. Dazu wird zunächst festgestellt, daß es dem Bw als handelsrechtlichem Verantwortlichen eines Werbeunternehmens obliegt, daß er sich über die entsprechenden administrativrechtlichen bzw verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend informiert bzw durch seinen Rechtsvertreter entsprechend informieren läßt. Eine allfällige Gutgläubigkeit bzw ein Rechtsirrtum vermag daher den Bw in den vorliegenden Fällen in keiner Weise zu entlasten. Hinsichtlich der subjektiven Seite wird festgestellt, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamkeits-delikt handelte, bei denen der Gesetzgeber (§ 5 Abs.1 VStG) den Täter schon durch den objektiven Tatbestand belastet und die Schuld als angegeben ansieht.

Dazu wird, wie bereits in mehreren Berufungsentscheidungen hinsichtlich ähnlicher Sachverhalte festgestellt wurde, hingewiesen, daß Werbungen bzw Ankündigungen, welche entgegen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 existieren, eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen und daher im öffentlichen Interesse alles daranzusetzen ist, allfällige Beeinträchtigungen hintanzuhalten. Demzufolge obliegt es dem Bw als Verantwortlichem jener Institution, durch welche die entsprechende Werbung bzw Ankündigung angebracht wurde, dafür Sorge zu tragen, daß dieser Mißstand abgestellt wird. Zumal der Bw nicht von der gemäß § 9 Abs.2 bzw Abs.4 VStG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, trifft ihn selbst Kraft seiner Funktion die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. Es ist dem Bw daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und es ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch hinsichtlich ihres subjektiven Tatbestandes als verwirklicht anzusehen.

Der Umstand, daß - allenfalls - durch die Erstbehörde irgendwelche Bewilligungen hinsichtlich der Werbeträger erteilt wurden, ist ebenfalls nicht von Belang. Wie bereits festgestellt wurde, obliegt es ausschließlich dem Bw, für sämtliche Bewilligungen Sorge zu tragen, er ist dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen.

I.5. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß der Strafrahmen nunmehr seit dem Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß Übertretungen gegen Werbeverbote keine Bagatelldelikte darstellen. Entgegen der Auffassung des Bw ist die ggstl Ankündigung geeignet, die Aufmerksamkeit der Straßenverkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen und diese so vom Verkehrsgeschehen abzulenken, was bei einer unbeschrifteten Tafel eher nicht der Fall sein wird.

Der Berufungsbehörde ist bekannt, daß der Bw bereits zahlreiche einschlägige Verwaltungsübertretungen zu vertreten hat, was jedenfalls als Straferschwerungsgrund zu werten ist. Nachdem diverse Bestrafungen den Bw nicht davon abhalten konnten, sich bezüglich des Werbeverbotes dem Gesetz gemäß zu verhalten, ist es aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, gegen ihn mit einer äußerst strengen Bestrafung vorzugehen, wobei darauf hingewiesen wird, daß gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 über eine Person, welche einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könnte. Stafmildernde Umstände können im vorliegenden Fall keine gewertet werden.

In Anbetracht dieser Umstände ist Bestrafung - ungeachtet dessen, daß als Tatzeit bloß ein Tag festgestellt wurde - sowohl in bezug auf die Geldstrafe als auch in bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und unter Zugrundelegung der von der Erstbehörde angenommenen - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw durchaus vertretbar. Darüber hinaus ist eine entsprechende Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Aus den dargelegten Gründen war auch dem Eventualanträg bezüglich Herabsetzung der verhängten Strafe nicht zu entsprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

 

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