Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105335/2/Le/Ha

Linz, 20.03.1998

VwSen-105335/2/Le/Ha Linz, am 20. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die als "Einspruch" bezeichnete Berufung des Siegfried F, S, N, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels, Dragonerstraße 29, 4601 Wels, vom 9.2.1998, S-8073/97, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 200 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 9.2.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 4.9.1997 um 17.20 Uhr in Wels bei einer näher bezeichneten Kreuzung als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, auf dem Original des Straferkenntnisses vermerkte "Berufung", die folgenden Wortlaut hat: "Betrifft: Einspruch! Wiedereinsetzung in den vorigen Stand." Beigefügt ist eine unleserliche Unterschrift, die jedoch mit den Unterschriften auf der Lenkerauskunft sowie dem Rückschein übereinstimmt.

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Ent-scheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und der Bw auch keine Gründe vorgebracht hat, die Zweifel an diesen Ermittlungen aufkommen lassen, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Festgestellt wird, daß in diesem Verwaltungsakt zwei Lichtbilder vorhanden sind, aus denen deutlich hervorgeht, daß der PKW (M E 220) mit dem Kennzeichen nach dem Aufleuchten des Rotlichtes der Verkehrsampel in die Kreuzung eingefahren ist. Weiters wurde vom Bw die Lenkerauskunft erteilt, daß er zum fraglichen Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt habe.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Gegen Straferkenntnisse ist iSd § 51 Abs.1 VStG das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zulässig, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daß der Bw sein Rechtsmittel nicht als Berufung, sondern als "Einspruch" bezeichnet hat, schadet nicht und steht einer meritorischen Entscheidung durch die Berufungsbehörde nicht im Weg.

Es muß aber nach herrschender Lehre und Judikatur dem Rechtsmittel eindeutig zu entnehmen sein, welchen Erfolg der Einschreiter anstreben will und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Aus einer Berufung muß eindeutig zu entnehmen sein, aus welchen - wenn auch nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird.

Solche Gründe sind jedoch der vorliegenden Berufung trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Bemerkenswert ist, daß der Bw seine wenigen Worte zur Berufung gerade auf jener Seite des Straferkenntnisses hingeworfen hat, auf der eben diese Rechtsmittelbelehrung vorhanden ist.

Die Worte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" stellen keinen begründeten Berufungsantrag dar, zumal die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG lediglich als Rechtsbehelf gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung vorgesehen ist. Der Bw hat dagegen innerhalb der Beru-fungsfrist sein Rechtsmittel erhoben, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand schon vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfes nicht möglich ist.

Ein Beschuldigter ist im Strafverfahren zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes verpflichtet. Seine Mitwirkungspflicht erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären - wie dies der Bw im erstinstanzlichen Verfahren in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16.10.1997 getan hat - ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Da von der Erstbehörde der maßgebliche Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren unter Verwendung einwandfreier Beweismittel zustande gekommen ist, war an der Tatbestandsmäßigkeit der angelasteten Übertretung nicht zu zweifeln.

4.3. Da der Bw nicht einmal glaubhaft zu machen versuchte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, war diese iSd § 5 Abs.1 VStG in Form der Fahrlässigkeit als erwiesen anzusehen.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Anwendung des § 21 VStG kam nicht in Frage, da die Folgen der Übertretung nicht geringfügig waren, schafft doch die Mißachtung des Rotlichtes bei einer ampelgeregelten Kreuzung eine besondere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskosten-beitrag für das Berufungsverfahren 200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Rotlicht; keine begründete Berufung

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