Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105336/19/Sch/Rd

Linz, 10.12.1998

VwSen-105336/19/Sch/Rd Linz, am 10. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 22. Jänner 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 7. Jänner 1998, VerkR96-6242-1997-Pre, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Juli 1998 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 800 S (20 % der zu Faktum 1 verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 1998, VerkR96-6242-1997-Pre, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 Geldstrafen von 1) 4.000 S und 2) 200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) vier Tagen und 2) 12 Stunden verhängt, weil er am 20. September 1997 um 22.15 Uhr den PKW der Marke Mercedes Benz mit dem Kennzeichen auf der Weilhart Landesstraße L 501 im Ortsgebiet von Ostermiething, Bezirk Braunau/Inn, in Fahrtrichtung Oberndorf gelenkt und 1) bei Straßenkilometer 32,210 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h überschritten und 2) bei der angeführten Fahrt seinen Führerschein nicht mitgeführt und einem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe. Er habe lediglich eine Ablichtung des Führerscheins vorgezeigt, welche aus zwei Teilen bestand, abgegriffen und schlecht lesbar gewesen sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 420 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Das Rechtsmittel wurde bei der oa Berufungsverhandlung auf Faktum 1 des Straferkenntnisses eingeschränkt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß es bei dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt keinesfalls um einen, wie die Eingaben des Berufungswerbers vermuten ließen, diffizilen handelt. Es geht nämlich lediglich darum, ob ein Gendarmeriebeamter, der jahrelang Lasermessungen durchführt, in der Lage ist, von zwei hintereinander fahrenden Fahrzeugen vorerst das erste zu messen und anschließend das zweite. Die Berufungsbehörde traut dies dem einvernommenen Meldungsleger jedenfalls zu. Auch seine Erklärung, warum bei den hintereinander fahrenden Fahrzeugen verschiedene Geschwindigkeiten gemessen wurden, ist keinesfalls unschlüssig oder lebensfremd. Während nämlich der erstere Fahrzeuglenker noch mit einer höheren Fahrgeschwindigkeit in das Ortsgebiet einfährt, kann, bis es zur Messung seines Fahrzeuges kommt, der zweite die Geschwindigkeit schon herabsetzen. Bei der anschließenden Anhaltung sind dann auch zwei verschiedene Geschwindigkeiten vorgehalten worden.

Zu den übrigen einvernommenen Zeugen ist auszuführen, daß die Gattin des Berufungswerbers, die damals Beifahrerin war, hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit keine Angaben machen konnte, weshalb darauf auch nicht weiter einzugehen war. Hinsichtlich der Aussage des nachfahrenden Fahrzeuglenkers, einem Bekannten des Berufungswerbers, auch nach Einfahrt in das Ortsgebiet sei der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen gleichgeblieben, ist zu bemerken, daß diese Behauptung alleine die ganz offenkundig korrekt durchgeführte Lasermessung nicht in Zweifel ziehen kann. Hier ist nämlich insbesondere einzuwenden, daß es sich bei der Hintereinanderfahrt von zwei Fahrzeugen um einen alltäglichen Vorgang im Straßenverkehr handelt, von dem nicht überzeugend angenommen werden kann, daß den Lenkern Details noch lange in Erinnerung bleiben. Dem genannten Zeugen soll aber auch keine Gefälligkeitsaussage unterstellt werden, selbst wenn eine solche nicht lebensfremd wäre. Es trifft zwar zu, daß nach der Beweisaufnahme im Rahmen der Verhandlung noch eine gutachtliche Stellungnahme eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurde, deshalb kann sie wohl nicht ernsthaft als nicht verwertbar angesehen werden. Der Sachverständige stützt hier die Vorgangsweise des Meldungslegers, nämlich die Durchführung der Lasermessung durch die Windschutz- bzw Seitenscheibe des Gendarmeriefahrzeuges, da bei dem verwendeten Gerätetyp solches nicht durch die Betriebsanleitung ausgeschlossen ist.

Anläßlich der Berufungsverhandlung wurde auch festgestellt, daß das Hinweiszeichen "Ortstafel" zum Verhandlungszeitpunkt nicht vorschriftsgemäß, da zu hoch, angebracht war. Diesem Umstand kam aber keine Entscheidungsrelevanz zu, da, wie der Meldungsleger angegeben hat, zum Vorfallszeitpunkt das Verkehrszeichen seinen Standort weiter außerhalb gehabt hat, also das Ortsgebiet noch einen größeren Umfang hatte. Alleine aus dem Umstand, daß dieses eingeschränkt und das Verkehrszeichen zwischenzeitig versetzt wurde, den Schluß zu ziehen, daß die damalige Verordnung mangels Vorliegens der Voraussetzungen für ein Ortsgebiet gesetzwidrig gewesen wäre, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht gezogen werden. Auch schon vorher konnte von einem verbauten Gebiet in rechtlichem Sinne ausgegangen werden, da die Ortstafel am Beginn der Umzäunung der Straßenmeisterei Ostermiething angebracht war und diese rechtsseitig in Richtung Zentrum Ostermiething betrachtet das erste Gebäude des verbauten Gebietes darstellt.

Bei dem Vorbringen, die Ortstafel sei auch damals nicht vorschriftsgemäß angebracht gewesen, handelt es sich lediglich um eine Behauptung, die der Berufungswerber nicht einmal ansatzweise untermauern konnte. Aufgrund solcher Behauptungen sieht sich die Berufungsbehörde aber nicht veranlaßt, ein Ermittlungsverfahren abzuführen, wozu noch kommt, daß die Ortstafel ja entfernt wurde und daher eine Nachkontrolle, wie vom Berufungswerber mit seiner Behauptung implizit begehrt, durch Nachvermessen völlig unmöglich wäre. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß das abgeführte Ermittlungsverfahren (Berufungsverhandlung mit Lokalaugenschein, Einvernahme des Rechtsmittelwerbers und dreier Zeugen sowie Einholung des Gutachtens eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen) den Sachverhalt hinreichend klar ergeben hat, weshalb von weiteren Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen war. Zu den entsprechenden Anträgen und Eingaben des Berufungswerbers ist zu bemerken, daß sie zum Teil vom Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollzogen werden können, und zwar auch dann nicht, wenn man dafür die sogenannte "anwaltliche Vorsicht" als Grund annimmt. So ist es unverständlich, warum der Berufungswerber, nachdem ihm im Wege seines Rechtsanwaltes nach Einbringung der Berufung über entsprechenden Antrag hin Akteneinsicht gewährt wurde, einen solchen Antrag nach der Berufungsverhandlung beim Oö. Verwaltungssenat nochmals gestellt hat. Wenn man nicht unterstellen will, daß es dabei nur um die Beschäftigung von Behörden ging, so bleibt als Erklärung wohl nur, daß in der Rechtsanwaltskanzlei des Vertreters des Berufungswerbers bei Anträgen und Eingaben nicht hinreichend darauf geachtet wird, ob diese nicht ohnedies schon längst erledigt sind. Auch kann dem Berufungswerber mit seiner Rechtsansicht nicht beigepflichtet werden, wonach sinngemäß eine Behörde, bevor sie einen Sachverständigen um eine gutachtliche Stellungnahme ersucht, dieses Vorhaben mit der Partei zu akkordieren bzw ihr Gelegenheit zu geben hätte, hiezu Stellung zu nehmen. Vom Berufungswerber wird auch eine neuerliche mündliche Verhandlung verlangt, obwohl ihm das entsprechende Gutachten des Sachverständigen zur Kenntnis gebracht und auch die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Es wird also so getan, als ob der Inhalt des Gutachtens deshalb quasi nicht bekannt und eine Stellungnahme nicht möglich wäre, weil es nicht im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung abgegeben wurde. Eine rechtliche Begründung dafür bleibt der Berufungswerber jedenfalls schuldig.

Gleiches gilt auch dafür, daß auch noch die Aushebung des Eichscheines beantragt wurde. Hier ist zum einen zu bemerken, daß in der Gendarmerieanzeige ausdrücklich ausgeführt ist, daß das Gerät geeicht war. Zum anderen kann aus den langjährigen Erfahrungen des unterfertigten Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates in dieser Frage die Aussage getroffen werden, daß die Dienststellen, die solche Geräte in Verwendung haben, großes Augenmerk darauf legen, daß stets die Eichfristen eingehalten werden. Jedenfalls hat noch bislang keine (anwaltliche Standard-)Behauptung, ein Gerät sei nicht geeicht gewesen, den Tatsachen entsprochen. Abgesehen davon kann die Beischaffung eines Eichscheines keinesfalls als unabdinglich angesehen werden (VwGH 28.1.1983, 82/02/0207).

Auf die Frage der Strafbemessung geht das Rechtsmittel mit keinem Wort ein, sodaß die Annahme gerechtfertigt ist, der Berufungswerber habe in diesem Punkt nichts vorzubringen. Unbeschadet dessen ist festzustellen, daß die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres standhält. So kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch gravierende Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, hier im Ortsgebiet um mehr als 100 %, um zumindest abstrakte Gefährdungen der Verkehrssicherheit handelt. Auch kann nicht angenommen werden, daß solche massiven Übertretungen noch fahrlässig unterlaufen, vielmehr werden sie von einem Lenker bewußt in Kauf genommen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers wurde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von DM 3.000, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 15.12.2000, Zl.: 99/02/0029

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum