Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105342/2/Ga/Fb

Linz, 03.02.1999

VwSen-105342/2/Ga/Fb Linz, am 3. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Mag. H M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. März 1998, VerkR96-5759-1996-SR/KB, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 80 S zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 64f VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig befunden, er habe am 25. September 1996 um 18.45 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw in Linz in der M 5 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt. Dadurch habe er § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.a StVO verletzt. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwölf Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt und Durchführung ergänzender Erhebungen gemäß § 66 Abs.1 VStG, erwogen: Die belangte Behörde hat die in Rede stehende Übertretung unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Ermittlungsergebnis angelastet. In der spruchgemäßen Annahme der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit kann ihr nicht entgegengetreten werden. Entgegen den Zweifeln des Berufungswerbers wurde das Halte- und Parkverbot für die ganze Zufahrtstraße zu den Häusern M 5 bis 7 am 28. Jänner 1985 verordnet; zugleich auch wurden die Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" und zwei weitere Zusatztafeln mit dem Text "Gilt auf beiden Fahrbahnseiten" bestimmt. Als Aufstellungsort der mit diesen Zusatztafeln versehenen Vorschriftszeichen wurde angeordnet: "M, vor Zufahrt Nr. 5/7". Nach Ausweis des Aktes wurde das Verkehrsverbot auf Dauer verordnet. Daß das in dieser Weise mit Zusatztafeln versehene Vorschriftszeichen zur Tatzeit nicht (mehr) aufgestellt gewesen wäre, wird nicht behauptet. Der Oö. Verwaltungssenat hat sich durch Augenschein von der tadellosen Anbringung der Zusatztafeln auf den Rohrsäulen unterhalb der Vorschriftszeichen und der einwandfreien Lesbarkeit des Textes der Zusatztafeln überzeugt. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungswerbers haben die Zusatztafeln "Gilt auf beiden Fahrbahnseiten" das kundgemachte Verkehrsverbot nicht (unzulässigerweise) "geändert", sondern mit klarer Aussage - insofern im Einklang mit dem Gesetz - im örtlichen Geltungsbereich, wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführte, erweitert. Der Behauptung des Berufungswerbers, wonach "die Verordnung und die Art ihrer Kundmachung (Zusatztafel) rechtswidrig" sei, vermag der Oö. Verwaltungssenat nicht zu folgen. Auch von einer "unlogischen und schwer wahrnehmbaren" Kundmachung kann keine Rede sein. Die Erkennbarkeit des Vorschriftszeichens und der Zusatztafeln war auch für einen links zufahrenden Fahrzeuglenker gewährleistet. Zusammenfassend war durch die Aufstellung des Verbotszeichens nach § 52 Z13b StVO mit den Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" sowie "Gilt auf beiden Fahrbahnseiten" jener Bereich vor dem Haus M 5, innerhalb dem das Halte- und Parkverbot gelten soll, in einer dem Gesetz und der Verordnung entsprechenden Weise gekennzeichnet. Strafbemessend hat die belangte Behörde die (absolute) Unbescholtenheit des Berufungswerbers schon berücksichtigt. Die nun von ihm angesprochenen "außerordentlich mildernden Umstände" sind hingegen nicht zu werten. Auch für das hilfsweise begehrte Absehen von der Strafe liegt kein Grund vor; der Berufungswerber hat, wovon die belangte Behörde erkennbar ausgegangen ist, das ihm nach den Umständen des Falles abzuverlangen gewesene Mindestmaß an Aufmerksamkeit nicht aufgebracht. Im übrigen ist die - geringe - Höhe der Geldstrafe keinesfalls ermessensmißbräuchlich festgesetzt.

Es war wie im Spruch zu entscheiden. Der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ist in der gesetzlichen Höhe zu leisten (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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