Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105344/5/Ga/Ha

Linz, 30.04.1998

VwSen-105344/5/Ga/Ha Linz, am 30. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Kurt M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. Februar 1998, Zl. VerkR96-7069-1997, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG, entschieden.

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG; § 24, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung näher bezeichneter Vorschriften des KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) kostenflichtig verhängt.

2. Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren auch die (endgültige) Prüfung der Zulässigkeit, im besonderen der fristgerechten Einbringung der von der belangten Behörde vorgelegten Berufung.

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen. Zugestellt ist eine Sendung (das Straferkenntnis) im Regelfall mit dem Zeitpunkt ihrer (seiner) Ausfolgung/Übergabe an den Empfänger selbst oder - hilfsweise - an den Ersatzempfänger, wobei dieser Vorgang jeweils an der sogen. Abgabestelle und auch sonst ordnungsgemäß, dh im Einklang mit den Vorschriften des Zustell-gesetzes stattgefunden haben muß.

Gemäß § 17 des Zustellgesetzes kann unter den dort festgelegten Voraussetzungen (auch) nach erfolglosen Zustellversuchen gemäß § 21 Abs.2 des Zustellgesetzes ein Straferkenntnis durch Hinterlegung zugestellt werden. Demgemäß ordnungsgemäß hinterlegte Sendungen gelten, worüber der Empfänger schriftlich zu verständigen ist, mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt; mit diesem Tag beginnt der Fristenlauf zur Einbringung der Berufung.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt erweist, dem Berufungswerber am Montag, dem 16. Februar 1998 durch Hinterlegung beim Postamt 4300 St. Valentin zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Montag, der 2. März 1998. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde (Seite 3 des Straferkenntnisses) wurde das Rechtsmittel jedoch erst am 3. März 1998 der Post in Mitterkirchen zur Beförderung übergeben. Dies ergibt sich unzwei-felhaft aus dem Post-Datumsstempel.

3.3. Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht hervorgekommen, daß die Hinterlegung als solche unzulässig (zB weil der Berufungswerber tatsächlich und längere Zeit auf solche Weise ortsabwesend gewesen wäre, daß er deswegen Zustellvorgänge überhaupt nicht bzw zumindest nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können) oder sonst fehlerhaft gewesen ist.

4.1. Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewe-senen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungs-senat dem Berufungswerber rechtliches Gehör. Die Einladung zur Äußerung blieb ungenützt (der Berufungswerber hat die an die von ihm selbst angege-bene Wohnadresse - durch Hinterlegung - zugestellte Aufforderung gar nicht behoben).

4.2. Der somit unstrittige Sachverhalt (3.2. und 3.3.) wird als maßgebend für diese Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 16. Februar 1998 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 3. März 1998 eingebrachte Berufung verspätet.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war es ihm von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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