Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105353/12/Sch/Rd

Linz, 12.05.1998

VwSen-105353/12/Sch/Rd Linz, am 12. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön aus Anlaß der Berufung des K vom 18. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. März 1998, VerkR96-11099-1997, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird samt Kostenausspruch behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 sowie 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1998, VerkR96-11099-1997, über Herrn K, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Bundespolizeidirektion Steyr, Kriminalpolizeiliche Abteilung, die Mitteilung erhalten, daß Herr K in der Nacht zum 8. Mai 1998 Selbstmord begangen hat.

Der Tod eines in einem Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigten stellt einen Strafaufhebungsgrund gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG dar. Sohin war gemäß dieser Bestimmung die Einstellung des im Berufungsstadium befindlichen Verfahrens zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

S c h ö n

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