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VwSen-105354/8/WEG/Ri

Linz, 15.07.1998

VwSen-105354/8/WEG/Ri Linz, am 15. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R K vom 17. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 5. März 1998, VerkR96-11977-1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Tatbildmäßigkeit als auch der Strafhöhe bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a und § 134 Abs.1, jeweils KFG 1967, eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 22. November 1997 um ca. 9.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen mit dem Sattelanhänger, Kennzeichen, auf der autobahn A bei Autobahnkilometer ca. im Gemeindegebiet von S in Richtung G gelenkt hat, wobei er sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß das Sattelkraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil die größte Länge von Sattelkraftfahrzeugen von 16,5 m um ca. 2 m überschritten wurde. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt der Beschuldigte in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen als Einspruch bezeichneten Berufung sinngemäß vor, daß der Gendarmeriebeamte bei der Anhaltung die Genehmigung des Amtes der S Landesregierung mit der Geschäftszahl 11- 49 U 1 - 97/131 durchgelesen habe und dies eine Zusatzgenehmigung für die Genehmigung mit der Geschäftszahl 11 - 49 U 1 - 97/129 sei, wobei diese Genehmigung wiederum eine Erweiterung der ursprünglichen Genehmigung mit der Geschäftszahl 11- 49 U 1 - 96/121 sei. Sollten diesbezüglich noch Unklarheiten bestehen, wolle man sich an das Amt der S Landesregierung wenden. Die Deckblätter der genannten Genehmigungen (also nicht der gesamte Bescheide) wurden in Kopie beigelegt.

Da die verhängte Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg und vom Berufungswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht förmlich begehrt wurde, konnte die Entscheidung gemäß § 51e Abs.2 VStG auf Grund der ergänzten Aktenlage getroffen werden. Die Aktenlage wurde insofern ergänzt, als die maßgeblichen Bescheide des Amtes der S Landesregierung angefordert wurden und diese auch in Vollschrift dem O.ö. Verwaltungssenat übermittelt wurden. Dem Berufungswerber wurde mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 mitgeteilt, daß sich aus den vorgelegten Bescheiden ergibt, daß die Behauptung, der verfahrensgegenständliche Transport sei von einer Ausnahmegenehmigung erfaßt gewesen, unzutreffend ist. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen eine Gegendarstellung abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage zu entscheiden wäre. Der Berufungswerber hat innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, weshalb auf Grund dieser ergänzten Aktenlage wie folgt zu entscheiden war:

Wenn der Berufungswerber vermeint, die in der Berufung aufgezählten Ausnahmegenehmigungen würden die Zusammenstellung des Sattelzuges mit dem Zugfahrzeug, Kennzeichen, und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen rechtfertigen, so ist dies unzutreffend. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der S vom 29. November 1996, GZ 11 - 49 U1 - 96/121, wurde der U Transport Ges.m.b.H. im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg die Bewilligung erteilt, bis 31. Dezember 1997 mit 19 dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeugen, 23 dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelaufliegern, mit maximalen Gesamtlängen von 25 m, in wechselnden Zugfahrzeug- und Anhängerkombinationen näher bestimmte Strecken und beladen mit unteilbaren Gütern (Holzleimbinder, Betoneisen, Träger usw) zu befahren. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der S vom 11. März 1997, GZ 11 - 49 U 1 - 97/126, wurde dem genannten Unternehmen im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg eine Ausnahmebewilligung bis 31. Dezember 1997 für zwei dem Kennzeichen nach bestimmte Zugfahrzeuge, wahlweise wechselnd mit 24 im Bescheid nach Kennzeichen genau bestimmten Sattelauflegern für den Transport unteilbarer Güter auf eine Gesamtlänge von max. 25 m für bestimmte Routen in den Bundesländern erteilt. Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes für die S vom 22. Juli 1997, GZ 11 - 49 U 1 - 97/131, wurde dem Unternehmen in Ergänzung der vorerwähnten Bescheide die Verwendung des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen zusätzlich wahlweise genehmigt.

In den Bescheiden mit den Zahlen 11 - 49 U 1 - 96/121 und 11 - 49 U 1 - 97/126 scheint ein Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen nicht auf, sodaß eine Bewilligung für die Zusammenstellung und Verwendung eines überlangen Sattelzuges mit dem Zugfahrzeug und dem Sattelanhänger nicht vorlag. Die Verwendung der Zugfahrzeuge und zusammen und wahlweise mit 24 dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelaufliegern, war der U Transport Ges.m.b.H. mit Bescheid des Landeshauptmannes für die S vom 8. Juli 1997, GZ 11 - 49 U 1 - 97/129, für überlange Transporte unter Auflagen für mehrere Bundesländer bewilligt worden.

Aus den genannten Bescheiden ergibt sich, daß für ein Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeug, Kennzeichen und einem Anhänger mit dem Kennzeichen, keine Ausnahmebewilligung vorlag, mit Überlängen irgendwelche Straßenzüge in den Bundesländern Steiermark, Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg zu befahren.

Selbst wenn eine derartige Ausnahmegenehmigung vorgelegen wäre, war der verfahrensgegenständliche Transport außerdem deshalb nicht zulässig, weil kein unteilbares Gut sondern Sammelgut geladen war.

Da also keine Bewilligung für die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges vorlag, hat die Strafbehörde zutreffend eine Verletzung des § 4 Abs.7a KFG 1967 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 zum Vorwurf erhoben. Somit liegt eine gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu sanktionierende Verwaltungsübertretung vor, zumal auch die subjektive Tatseite gegeben ist. Es muß vom Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges verlangt werden können, zu erkennen, daß für die Überlänge des Sattelzuges keine Genehmigung vorliegt oder anders ausgedrückt, der Lenker muß bei Inanspruchnahme eines Ausnahmetatbestandes (wie hier die Gesamtlänge) in die entsprechenden Bescheide Einsicht nehmen und sich von der Zulässigkeit dieser Art des Transportes überzeugen. Zu dieser zweifelsohne vorgelegenen Zumutbarkeit tritt noch hinzu, daß keine unteilbaren Güter geladen waren.

Zur Strafhöhe: Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFK 1967 bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Es war zu überprüfen, ob durch die Straffestsetzung der Behörde erster Instanz ein Ermessensmißbrauch vorliegt. Einen derartigen Ermessensmißbrauch kann die Berufungsbehörde nicht erkennen. Allerdings ist es unzutreffend, wenn die Erstbehörde anführt, es stelle einen Erschwerungsgrund dar, wenn der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vorläge. Es ist vielmehr so, daß, wie sich aus dem Vorstrafenverzeichnis der Bezirkshauptmannschaft B ergibt, zahlreiche einschlägige Vormerkungen vorliegen. Dies stellt zweifelsohne einen Erschwerungsgrund dar. Ansonsten wird auf die Strafzumessungsausführungen der Erstbehörde verwiesen.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG, wonach bei bestätigenden Entscheidungen der Berufungsbehörde ein 20%iger Kostenbeitrag auferlegt werden muß.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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