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VwSen-105356/18/GU/Pr

Linz, 12.06.1998

VwSen-105356/18/GU/Pr Linz, am 12. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Herrn J. L., vertreten durch RA Dr. P. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. März 1998, Zl. VerkR96-1-4871997/Ga, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 2. Juni 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 1.600,-- zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 5 Abs.2 Z1 StVO 1960, § 99 Abs.1 lit.b leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, auf der S.-S. im Gemeindegebiet von Bad Ischl aus Richtung B. G. kommend in Richtung B. I., Ortschaft R., gelenkt zu haben, wobei er im Zuge von Erhebungen nach einem Verkehrsunfall, anläßlich einer Amtshandlung im Behandlungszimmer des Landeskrankenhauses gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigert habe (er habe im vorangeführten Zeitraum die Atemluftprobe nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt, sodaß bei fünf Fehlversuchen kein Meßergebnis zustandegekommen sei), obwohl vermutet werden konnte, daß er sich zum Zeitpunkt des Lenkens des PKWs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wobei die nicht vorschriftsgemäße Durchführung der Atemluftprobe als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten sei.

Wegen Verletzung des § 5 Abs.2 Z1 StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von S 8.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von S 800,-- auferlegt.

In seiner vom rechtsfreundlichen Vertreter verfaßten Berufung macht der Rechtsmittelwerber unvollständige und unrichtige Tatsachenfeststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die mangelhafte Tatsachenfeststellung sei darin gelegen, daß sich im bekämpften Straferkenntnis keine Feststellungen fänden, daß der Beschuldigte bei Vorliegen von Rippenbrüchen nicht in der Lage gewesen sei, einen Alkotest korrekt durchzuführen, insbesondere im Hinblick darauf, daß man bekanntlich bei Serienrippenbrüchen aufgrund der Schmerzsituation nur sehr flach atmen könne und das Luftvolumen für eine Alkomatuntersuchung nicht erbringen könne, zumal es bei den Blasversuchen zu einer Drucksteigerung im Brustkorb komme, die mit derartigen Verletzungen nicht ertragen werden könnten, was aus dem Befund des Dr.G. B. hervorgehe. Ferner fehlten Feststellungen darüber, daß Rippenbrüche zwar vorhanden, jedoch am Erströntgen nicht sichtbar gewesen seien und erst nach einer Verschiebung der Bruchenden zu diagnostizieren waren und darüber, daß nicht nur Brüche sondern auch schon Prellungen eine Situation schafften, die ein korrektes Einblasen in einen Alkomaten unmöglich machen könnten.

Weiters fehlten Feststellungen darüber, daß der Beschuldigte in einem Zeitraum von ca. 2 Stunden lediglich zwei "Radler" konsumiert habe, welche Menge für eine Alkoholisierung niemals gereicht habe, wohl aber dafür, daß sein Atem nach Alkohol roch.

Schließlich fehlten Feststellungen, daß der Beschuldigte anläßlich der Untersuchung nicht über Schmerzen im Brustbereich geklagt habe, da er unter Schock gestanden sei und darüber, daß er in der Zeit zwischen und keinen weiteren Unfall oder Sturz gehabt habe.

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei darin gelegen, daß es die I. Instanz verabsäumt habe, die angebotenen Zeuginnen R. L. und R. G. zu vernehmen, kein Gutachten eines zweiten unabhängigen medizinischen Sachverständigen einzuholen und hinsichtlich seines Vorbringens in der Stellungnahme vom 9.3.1998 ein Ergänzungsgutachen seitens des Amtssachverständigen einzuholen.

Darüber hinaus werde auf den vorgelegten Befund des Dr. G. B. nicht eingegangen.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei die I. Instanz dadurch gelangt, indem sie die herangezogenen Gutachten, Befunde und Stellungnahmen als schlüssig erklärte, das Gutachten des Amtssachverständigen jedoch auf das Vorbringen des Beschuldigten keinen Bedacht genommen habe. Bei entsprechender richtiger rechtlicher Würdigung hätten der I. Instanz bereits Widersprüche auffallen müssen. Unerklärlich sei die Meinung der I. Instanz, daß die vorgelegte Stellungnahme des Gastwirtes vom Restaurant P. und der Bestätigung der R. L. sowie R. G. nicht geeignet gewesen wären, eine Änderung des im Spruch angeführten Sachverhaltes zu bewirken.

Aus diesen Beweismitteln sei zu ersehen, daß er sich die Serienrippenbrüche bereits beim Unfall zugezogen habe und er daher nicht in der Lage gewesen sei, das für eine Kontrolle der Atemluft auf Alkohol nötige Luftvolumen in den Alkomat zu blasen, wofür auch die Meßergebnisse des Alkomaten, welche bei jedem Versuch eine zu kurze Blaszeit ausweisen, sprechen.

Aus all diesen Gründen beantragt der Beschuldigte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Aufgrund der Berufung wurde am 2. Juni 1998 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten und seines Vertreters durchgeführt. In diesem Rahmen wurde der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Ferner wurden die Zeugen J. K. und R. K. und der fachkundige Zeuge Dr. A. vernommen, ein Gutachten des Amtsarztes der Oö. Sanitätsdirektion Dr. S. erstattet, in die Aufzeichnungen des NAW-Teams vom 1997, in die Verletzungsanzeige des Landeskrankenhauses B. I. vom 1997, in das Schreiben des Gasthofes P. ON 19 des Aktes, sowie in das Schreiben der Schwester bzw. Nichte des Beschuldigten vom 23.1.1998 ON 20 des Aktes und in den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9.10.1997, betreffend keinem Vorliegen von einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, eingesehen und diese Beweismittel zur Erörterung gestellt.

Ferner wurde das Ergebnis der Alkomatuntersuchung ON 5 des Aktes, sowie der Facharztbefund des Dr. B., der Röntgenbefund des LKH, bezüglich der Serienrippenbrüche vom 1997, sowie der Auszug aus der Krankengeschichte des LKH ON 40 des Aktes und das Schreiben des LKH, unterfertigt von Primar Dr. L. S., vom zur Erörterung gestellt.

Demnach ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschuldigte fuhr am Nachmittag des 1997 mit seinem PKW, Kennzeichen in Richtung Restaurant P., B. G., und absolvierte dort eine Wanderung mit Gasthausbesuch, wobei er sich ca. eine Stunde im vorerwähnten Restaurant aufhielt und in dieser Zeit zwei Flaschen 0,5 l "Radler" konsumierte.

Gegen 22.45 Uhr lenkte er diesen PKW auf der S.-S. von B. G., seinem Wohnort kommend, in Richtung B. I. In der Ortschaft R., Gemeinde B. I., kam er nach rechts von der Fahrbahn ab, fuhr auf die Leitschiene, wurde hochgeschleudert und stürzte über die dort befindliche Brücke mehrere Meter ab, fiel gegen den unter der Brücke abgestellten Bagger der Fa. K. aus B. G. und blieb dort hängen.

Beim Eintreffen der von einem unbeteiligten Verkehrsteilnehmer verständigten Gendarmerie, hatte sich der Beschuldigte bereits selbst aus dem total beschädigten Fahrzeug befreit und wurde vom Notarztteam erstversorgt. In dem diesbezüglichen Protokoll über den Notfalleinsatz ist die Bewußtseinslage des Verunfallten mit klar, die Atmung mit unauffällig spontan frei und das Nichtvorliegen eines Schockzustandes vermerkt.

Neben den Diagnosen mit den lateinischen Ausdrücken für Schädelprellung, Rißquetschwunden an einer bestimmten Stelle eines Armes und Abschürfungen, sind aber Serienrippenbrüche nicht vermerkt. Als Maßnahme der Ersthelfer ist eine Sauerstoffgabe für die Atmung und eine Infusion von Kristalloiden 100 ml RL angeführt.

Nach dem Transport des Verunfallten durch das Notarztteam wurde der Beschuldigte im LKH B. I. vom dienshabenden Unfallchirurgen OA Dr. A. im sogenannten Schockraum untersucht. Der Beschuldigte war ansprechbar, die Angaben über den Unfallhergang waren eher lückenhaft, sonst war er aber räumlich und zeitlich orientiert und er wußte auch, wer er war. Bei der Aufnahme der Verletzungen wurde eine Schädelprellung konstatiert sowie eine Wunde am Oberarm, welche dann genäht wurde.

Bei der Untersuchung wurde der Beschuldigte auch am Thorax abgehört und abgeklopft, wobei die Thoraxuntersuchung dergestalt durchgeführt wurde, daß dieser mit beiden Händen seitlich und dann von oben gepreßt wurde und der Beschuldigte zum tiefen Ein- und Ausatmen angeleitet wurde, was der Beschuldigte auch befolgte und hiebei nicht über Schmerzen klagte. Aus dem anschließend angefertigten Thoraxröntgen ergab sich kein Hinweis auf einen Erguß oder Pneu und auch keinen Hinweis über einen Rippenbruch, insbesondere auch nicht über Verschiebungen aufgrund von Serienrippenbrüchen. Der Untersuchte wurde befragt, ob er außer am Kopf und der Hand sonst noch Schmerzen habe und er gab dabei keine Probleme an. Bei der Untersuchung fiel dem Arzt beim Beschuldigten Alkoholgeruch aus dem Munde auf. Ein Schockzustand wurde nicht festgestellt.

Zwischenzeitlich waren beim LKH B. I. zwei Gendarmen des Gendarmeriepostens B. I., welche sich auf Zivilstreife befunden hatten von der am Unfallort mit sichernden Aufgaben beschäftigten Sektorenstreife informiert worden, daß beim Beschuldigten der Verdacht des alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges gegeben sei, mit einem Atemalkoholmeßgerät eingetroffen.

Einer von Ihnen, nämlich Abteilungsinspektor J.K., fragte den diensthabenden Arzt Dr. A., ob es dem Verunfallten vom medizinischen Standpunkt aus möglich sei, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Nachdem der Arzt dies bejahte, wurde der Beschuldigte in den Vorraum der Ambulanz verbracht, dort vom vorerwähnten, die Amtshandlung führenden Beamten, der beim Beschuldigten gerötete Augen und Alkoholgeruch aus dem Munde wahrgenommen hat, persönlich befragt, ob er Schmerzen habe und bereit sei, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Der Beschuldigte gab an, keine Schmerzen zu haben und äußerte nur, nicht einzusehen, warum er blasen solle, weil er keinen Alkohol getrunken habe. Er wurde von K. aufgeklärt, daß, wenn ein Atemalkoholtest z.B. aufgrund von Schmerzen oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, eine Blutabnahme durchgeführt werden müßte. Der Beschuldigte zeigte sich zunächst bereit, den Atemalkoholtest durchzuführen. Er steckte das Mundstück des Testgerätes in den Mund, pustete durch einige Sekunden die Wangen auf, sodaß er einen roten Kopf bekam und ließ dann die Luft hauptsächlich durch die seitlich geöffneten Lippen ins Freie entströmen.

Nach zwei oder drei derart durchgeführten ergebnislosen Blasversuchen erklärte Abteilungsinspektor K. dem Beschuldigten nochmals, daß dann, wenn er Schmerzen haben sollte, dies sagen solle, weil dann die Alkoholkontrolle durch Blutabnahme durchgeführt werde. Er forderte den Probanden mehrmals auf, ordentlich zu blasen und klärte ihn darüber auf, daß Fehlversuche, die auf offensichtliche vorgetäuschte, aber im Grunde genommen nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft als Verweigerung gedeutet und zur Anzeige gebracht werden müssen.

Der Beschuldigte war vom Beamten aufgeklärt worden, daß für das Zustandekommen eines gültigen Blasversuches zwei Blasvorgänge notwendig sind. Er wurde aufgefordert, so tief Luft zu holen und so lange zu blasen, als er könne. Die Fehlversuche verliefen allesamt gleich, indem der Beschuldigte kraftvoll und mit hochrotem Kopf neben dem Mundstück (nach Erfahrung des Gendarmeriebeamten das Mundstück auf der Zunge) die Luft zwischen den Lippen seitlich entweichen ließ.

Die insgesamt fünf Blasversuche am in der Zeit zwischen Uhr und Uhr ergaben jeweils lt. Computerausdruck zu kurze Blaszeiten, bei einer Blaszeit im Sekundenbereich und Blasvolumina zwischen 0,4 l und 1,1 l.

Durch sein Verhalten hat sich der Beschuldigte, der von der Bewußtseinslage als auch von atemphysiologischer Seite her keine Beeinträchtigungen erkennen ließ, die es ihm verunmöglicht hätten, gültige Blasversuche beim Atemalkoholtest durchzuführen, im Ergebnis geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Nach dieser Amtshandlung wurde der Beschuldigte zur Beobachtung im Krankenhaus stationär aufgenommen und am Morgen des 7.10.1997 entlassen. Nach zwischenzeitiger häuslicher Pflege durch die Schwester und Nichte des Beschuldigten und anhaltender Beschwerden am linken Thorax, begab sich der Beschuldigte am neuerlich ins LKH. Bei einer neuerlichen Thoraxröntgenaufnahme zeigten sich Brüche der linken Rippen 5 - 8 mit Verschiebung bis zu einer halben Schaftbreite. Daraufhin wurde er wiederum stationär aufgenommen, behandelt und mit Rippengurt am nach Hause entlassen.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken: Unbestritten ist, daß der Beschuldigte am gegen Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der S.-S.im Gemeindegebiet von B. I. aus Richtung B. G. kommend in Richtung B. I. gelenkt hat, zuvor alkoholische Getränke konsumiert hatte und nach seinem Unfall bei Strkm. der S.-B. nach wahrgenommenen Verdachtsmomenten der Alkoholisierung, nämlich Geruch von Alkohol aus dem Munde und geröteten Bindehäuten und Aufforderung von geschulten und zur Atemalkoholkontrolle ermächtigten Organen der Straßenaufsicht im Landeskrankenhaus Bad Ischl, in welches der Beschuldigte nach Überstellung im Notfalleinsatzfahrzeug eingeliefert worden war, und nach Untersuchung durch den diensthabenden Arzt in der Zeit zwischen Uhr und Uhr des Unfalltages, fünf ergebnislose Blasversuche mit einem von dem Gendarmeriebeamten mitgebrachten Atemalkoholmeßgerät durchgeführt hat.

Der Beschuldigte war im Gegensatz zu den Ausführungen der Begründung im angefochtenen Straferkenntnis im erstinstanzlichen Verfahren nicht geständig und einsichtig, sondern hat in diesem vorgebracht, daß ihm die vorschriftsmäßige Durchführung der Atemluftprobe infolge Rippenbrüchen nicht möglich gewesen sei. Erstmalig im gesamten Verfahren behauptete er bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat, daß diese Unmöglichkeit seine Ursache durch einen Druck bzw. ein Stechen auf der Seite, wie wenn er keine Luft kriegen würde, gehabt hätte.

Die Verantwortung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 2.6.1998 ist zum Teil in sich widersprüchlich, teils widerspricht sie der Lebenserfahrung und im entscheidenden Teil ist sie durch das Notarzteinsatzprotokoll betreffend den vorangegangenen Verkehrsunfall des Beschuldigten und die Aussage des seinerzeit im LKH die Untersuchung leitenden Oberarztes Dr. A., die Krankengeschichte des Allgemeinen Öffentlichen Landeskrankenhauses über den Patienten J. L., betreffend die Verletzungsfolgen nach dem am erlittenen Verkehrsunfall, datiert mit , sowie durch das bei der mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat von dem zugezogenen ärztlichen Amtssachverständigen erstattete Gutachten und die eindeutigen Aussagen der vernommenen Gendarmeriebeamten widerlegt.

Bei der Schilderung des komplexen Lebenssachverhaltes durch den Beschuldigten gab er bezüglich seines Ausfluges einerseits an, daß er von B. G. kommend in Richtung B. I. gefahren sei, andererseits gab er über Befragen an, daß er sich nach der Wanderung mit dem PKW, welcher vor dem Gasthaus P. abgestellt gewesen war, auf der Heimreise befunden habe. Sein Zuhause ist aber in gelegen. Wenn er also bei Strkm. der S.-B. Richtung B. I. fuhr und sich bereits in der Ortschaft R., welche zur Gemeinde B.I. gehört, befand, erscheint die mehrgleisige Verantwortung in sich widersprüchlich.

Nachdem die Bestätigung des Gastwirtes des Restaurants P. für den Beschuldigten am Montag, nur den Aufenthalt von ca. einer Stunde bescheinigt hat und keine nähere zeitliche Zuordnung beinhaltet, erscheint die Verantwortung des Beschuldigten von der Lebenserfahrung her äußerst fragwürdig, daß er nach Antritt einer relativ kurzen Ausflugsfahrt in die nächste heimatliche Umgebung sofort den Gasthausbesuch absolviert habe, um dann erst anschließend im Monat Oktober, in dem die Tageslichte schon erheblich beschränkt ist, von ca. 17.30 Uhr bis nach 22.00 Uhr nächtens in der Dunkelheit eine Wanderung zu unternehmen und dann auf der S.-B. im Nahbereich von B. I. und in diese Richtung fahrend, irgendwann eine imaginäre 180ï‚° Kehrtwendung einzuplanen, damit von einer Heimreise nach Bad Goisern hätte gesprochen werden können.

Auf das große Zeitfenster, welches vom Beschuldigten selbst eröffnet wurde, angesprochen, kam dieser vor dem O.ö. Verwaltungssenat ins Stammeln. Dem O.ö. Verwaltungssenat erschien es nur allzu verständlich und plausibel, daß der Beschuldigte, als er bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus vom Oberarzt Dr. A. über den Hergang des spektakulären Unfalles, der offensichtlich auf einen groben Fahrfehler zurückzuführen war, angesichts des Geruches aus dem Munde nach Alkohol erheblichen Erklärungsbedarf hatte, den er verbal nicht umzusetzen vermochte und daher die Schilderung des Unfallherganges lückenhaft blieb, obwohl er sonst gut orientiert vorgefunden wurde. Diese Angaben in der Krankengeschichte und in der Aussage des Zeugen Dr. A. erschienen gegenüber den Aussagen der Zeugen K. und K., wonach der Beschuldigte bei der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftkontrolle voll bei Bewußtsein und orientiert war und gezielt angab, daß er nicht einsehe, den Alkomattest abzulegen, weil er ohnedies nicht alkoholisiert sei, sohin voll orientierte Angaben machte, nicht im Widerspruch. Im übrigen ist die sonstige volle Ansprechbarkeit und Orientierung durch den Bericht des tätig gewordenen Notarztes und des bei der Untersuchung im LKHl tätigen Facharztes für Unfallchirurgie zweifelsfrei bescheinigt, zumal mit gutem Grunde nicht angenommen werden kann, daß nach einem spektakulären Unfall eine Person von den Ärzten nachlässig untersucht oder gar wissentlich falsche Angaben über den Gesundheitszustand ins Protokoll und die Krankengeschichte eingetragen würden, zumal in einem solchen Fall diesen Ärzten neben der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung und der Verlust des Ansehens grundlos die Gefahr der Existenzvernichtung drohte.

Gleiches gilt für die Aussagen der vernommenen Gendarmeriebeamten. Demgegenüber konnte sich der Beschuldigte, ohne Nachteile befürchten zu müssen, nach jeder Richtung hin verantworten.

Insbesondere gelten die vorstehenden Abwägungen auch im Hinblick auf die für die Ablegung einer Atemluftuntersuchung erforderliche Funktion der Lunge. Beim Notfallsmediziner ist, neben der Kontrolle des Bewußtseins die Kontrolle der Atmung und der Herztätigkeit, welche im Notarzteinsatzprotokoll vom peinlich genau eingetragen ist, sohin der lebenswichtigen Funktionen, von essentieller Bedeutung. Es entspricht dem Selbstverständnis eines Notarztes, hiebei genau vorzugehen und schon gar nicht bewußt falsche Angaben zu machen, weil er im Fall der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Verunfallten oder gar seines Todes ebenfalls die vorhin erwähnten Konsequenzen zu tragen hätte.

Die Ärzte stellten eine unauffällige, spontane und freie Atmung fest.

Weder gegenüber dem die Tastbefunde durchführenden und das primäre Thoraxröntgen auswertenden Oberarzt Dr. A., der bei diesem Röntgenbild noch keine Verschiebung von gebrochenen Rippen feststellen konnte, noch vor den eigens nachfragenden Gendarmeriebeamten, klagte der Beschuldigte über Schmerzen beim Atmen oder über Atemnot.

Wenngleich der Serienrippenbruch, nach Entlassung in häusliche Pflege infolge der dann aufgetretenen und geäußerten Schmerzen (am wurde dem LKH nach Erscheinen des Beschuldigten eine Verschiebung der Rippen im Röntgenbild festgestellt) als Folge des Unfalles vom 6.10.1997 mit hochgradiger Wahrscheinlichkeit angesehen werden muß, so stand die nachträglich eingetretene Verschiebung der gebrochenen Rippen und das damit einhergehende Schmerzbild, den ärztlichen Feststellungen nicht zwingend entgegen, daß die Atmung zum Zeitpunkt der Aufforderung und Durchführung der Atemalkoholuntersuchung hinreichte, um das Gerät ordnungsgemäß zu bedienen. Demgegenüber konnte der im nachhinein verfaßte Schriftsatz des Hausarztes des Beschuldigten vom 27.10.1997, wonach infolge von Serienrippenbrüchen die Atmung nach dem Unfall beeinträchtigt gewesen sein muß und nicht auszuschließen sei, daß dieser Umstand die Durchführung des Alkotests beeinträchtigt habe, nicht überzeugen, zumal er bloß von einem "nicht auszuschließen" spricht und der Hausarzt bei der Unfallaufnahme und bei der Aufforderung zur und der Durchführung der Atemalkoholkontrolle nicht persönlich zugegen war.

In der Zusammenschau der Umstände und der erhobenen Beweise aus erster Hand, erstattete der zugezogene Amtssachverständige auf dem Gebiet der Medizin ein schlüssiges Guachten, daß der Beschuldigte sowohl von seiten der Bewußtseinslage als auch von atemphysiologischer Seite keine Beeinträchtigungen erkennen ließ, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, gültige Blasversuche beim Alkomattest durchzuführen. Dies insbesondere auch unter dem Blickwinkel, daß die Anforderungen für einen gültigen Blasversuch bei einem Alkomattest sehr gering sind, d.h. nur ein Blasvolumen von 1,5 l und eine Ausatemdauer von 3 Sekunden erforderlich ist. Ein Proband, der diese Anforderungen nicht erfüllt, hätte auch für einen Laien leicht erkennbare Zeichen einer massiven Atemnot aufweisen müssen bzw. wäre kurzatmig gewesen und hätte über Schmerzen geklagt. Jedenfalls wäre dies einem untersuchenden und behandelnden Arzt aufgefallen.

Im Gegensatz zur Verteidigungslinie des Beschuldigten sagten die als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten, welche bei den ungültigen Blasversuchen zugegen waren, übereinstimmend aus, daß der Beschuldigte trotz Frage über Schmerzen keine solchen angab, das Mundstück des Meßgerätes in den Mund nahm, die Backen aufpustete, somit einen erheblichen Atemhinterdruck der Lunge entfalten mußte, einen roten Kopf bekam und die Luft aus dem Mund neben dem Mundstück stoßweise entweichen ließ.

Auch angesichts der vorangegangenen medizinischen Untersuchungen und des Befragens des diensthabenden Arztes, hatte der O.ö. Verwaltungssenat keine Zweifel, daß die Aussagen der offensichtlich mit Bedacht vorgehenden Beamten, welche bei einer absichtlichen Falschaussage - wozu sie kein Motiv hatten - ein erhebliches Risiko auf sich nehmen würden, wobei immer noch die Aufforderung zur Blutentnahme bei Nichtvermögen des Beblasens offen stand, der Wahrheit entsprachen. Der Hinweis der Verteidigung, welche die Aussagen der Zeugen zu erschüttern trachtete, dahingehend, daß der Proband entgegen den wiedergegebenen Zeugenaussagen der Gendarmen kooperativ gewesen sei, weil er aufgrund der geringen Trinkmenge nichts zu befürchten gehabt habe, vermochte die Glaubwürdigkeit nicht per se zu erschüttern, zumal aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ja nur als erwiesen anzunehmen ist, daß der Beschuldigte im Restaurant P. nur zwei "Radler" getrunken hat. Er konnte genauso gut versucht sein, einer Blutentnahme, welche ernüchternde Klarheit über den tatsächlichen Alkoholspiegel gebracht hätte, zu entgehen um lieber bereit sein, das Gefecht mit der Scheinkooperation einzugehen um zumindest eine geringe Chance des Unbestraftbleibens zu wahren.

Dies wird dem Beschuldigten nicht unterstellt, aber damit nur vergleichsweise zum Ausdruck gebracht, daß motivational bei der Beweiswürdigung mit letzterem Vorbringung der Verteidigung nichts zu gewinnen war. Anstelle von Vermutungen waren die, aus den oben stehenden Gründen nachvollziehbar und glaubwürdig erscheinenden Aussagen der Zeugen Grund genug, um das Erwiesensein der Tat in objektiver Hinsicht, aber, weil es sich beim Beschuldigten um einen geprüften Kraftfahrzeuglenker handelt, der wissen muß, daß bei Alkoholisierungssymptomen über Aufforderung der berechtigten Organe der Atemalkoholtest abzulegen ist und die Nichtbefolgung die Vorwerfbarkeit der Tat begründet, auch in subjektiver Hinsicht anzunehmen.

In rechtlicher Hinsicht war nämlich zu bedenken: Gemäß § 5 Abs.2 Z1 StVO 1960 in der Fassung der 19. Novelle sind unter anderem Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstraße von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen vorhin bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Aufgrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen hat der Rechtsmittelwerber diesen Tatbestand erfüllt und war der Schuldspruch zu bestätigen. Was die Strafbemessung anlangt, welche im übrigen nicht eventualiter bekämpft war, war von Amts wegen zu bedenken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseiten waren von durchschnittlichem Gewicht.

Besondere Erschwerungsgründe sind nicht hervorgetreten.

Als mildernd war das Freisein von Verwaltungsvorstrafen zu werten.

In der Zusammenschau der Umstände wog der Milderungsgrund jedoch nicht so beträchtlich, als daß vom außerordentlichen Milderungsrecht hätte Gebrauch gemacht werden müssen.

Angesichts der Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers von monatlich 13.000,-- an Pension, des Nichtvorliegens von Sorgepflichten, erschien die von der I. Instanz verhängte Mindestgeldstrafe (im Nichteinbringungsfall die Mindestersatzfreiheitsstrafe) im Ergebnis als angemessen und war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

Dies hatte zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe, das sind 1.600,-- zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Beweiswürdigung, Durchführbarkeit des Alkomattestes bei Rippenbruch, wobei erst später Schmerzen auftraten.

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