Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105365/16/Sch/Rd

Linz, 23.06.1998

VwSen-105365/16/Sch/Rd Linz, am 23. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M vom 1. Oktober 1997, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. September 1997, VerkR96-3322-1997 BE, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 19. Juni 1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 16. September 1997, VerkR96-3322-1997 BE, über Herrn M, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 30. Mai 1997 gegen 20.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen (D) auf der A8 Innkreisautobahn auf Höhe des Kilometers 22,552 im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels mit einer Geschwindigkeit von 183 km/h gelenkt und somit die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Wenngleich der Meldungsleger keine Erinnerung an die konkrete Lasermessung mehr hatte, so konnte seinen entsprechenden Schilderungen entnommen werden, daß er auf diesem Gebiet eine sehr reichhaltige Erfahrung besitzt. Geschwindigkeitsmessungen dieser Art gehören zur dienstlichen Routine, sodaß dem Meldungsleger primär unterstellt werden kann, daß auch die konkrete Messung einwandfrei durchgeführt worden ist.

Des weiteren hat der zur oa Berufungsverhandlung beigezogene technische Amtssachverständige die entsprechenden Schilderungen des Zeugen als sowohl mit der Bedienungsanleitung des Lasergerätes als auch der Gerätezulassung im Einklang stehend bezeichnet. Des weiteren wurde ein typengleiches Gerät vom Sachverständigen - und auch von anderen Verhandlungsteilnehmern - entsprechend bedient und vom Genannten der Umgang mit solchen Geräten demonstriert. Hiebei ist insbesondere hervorzuheben, daß das Gerät über eine Software verfügt, die völlig selbständig in der Lage ist, allfällige Fehlmessungen zu erkennen und dann gar kein Meßergebnis zuläßt.

Da sohin keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Fehlmessung hindeuteten, war das Meßergebnis als verwertbar anzusehen und hatte daher entsprechende Beweiskraft im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf.

Im Hinblick auf die Strafbemessung kommt der Berufung allerdings teilweise Berechtigung zu.

Ohne Zweifel handelt es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 53 km/h um eine beträchtliche Übertretung. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch solche Delikte immer wieder zu gefährlichen Situationen kommen kann. Zumindest stellen solche Fahrzeuglenker eine abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Andererseits kann bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben, auf welcher Art von Verkehrsfläche eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wird. Bei Autobahnen, wie im vorliegenden Fall, handelt es sich um ein höherwertiges Straßennetz, welches zumindest in der Regel baulich so ausgestaltet ist, daß hohe Fahrgeschwindigkeiten nicht jene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellen müssen, wie etwa auf einer Freilandstraße bzw im Ortsgebiet.

Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. September 1997, 97/03/0128, Aussagen grundlegender Art zur Strafbemessung bei (hohen) Geschwindigkeitsüberschreitungen getätigt. Dabei hat er insbesondere dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des Beschuldigten hätten gefährdet werden können. Im gegenständlichen Fall hat der Meldungsleger trockene Fahrbahnverhältnisse und geringes Verkehrsaufkommen angegeben, sodaß eine übermäßige Gefahr des Eintrittes nachteiliger Folgen der Übertretung nicht angenommen werden kann. Für sehr wesentlich erachtet der Verwaltungsgerichtshof im übrigen den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Ausgehend hievon kann beim Berufungswerber angenommen werden, daß es nicht der Ausschöpfung des halben Strafrahmens bedarf, um ihn künftighin wiederum zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu bewegen.

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe entspricht auch den aktenkundigen persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers. Zu den weiteren vom Berufungswerber angezogenen vermeintlichen Milderungsgründen ist zu bemerken, daß diese offenkundig in keinem Bezug zum Vorfall stehen und deren Vorliegen nach der Aktenlage nicht nachvollzogen werden können. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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