Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105379/2/Sch/Rd

Linz, 14.04.1998

VwSen-105379/2/Sch/Rd Linz, am 14. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des L vom 28. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. März 1998, VerkR96-1251-1998, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 12. März 1998, VerkR96-1251-1998, über Herrn L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden verhängt, weil er am 4. November 1997 um 10.57 Uhr im Gemeindegebiet von Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Straßenkilometers 34,995 in Richtung Suben als Lenker des Pkw der Marke Mercedes Benz mit dem behördlichen Kennzeichen die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich (um 23 km/h) überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das erstbehördliche Straferkenntnis wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, wonach eine Verwaltungsbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorhalt eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes den Schluß ableiten könne, daß der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen sei.

Diese Judikatur kann aber auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden. Der nunmehrige Berufungswerber ist nämlich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens keinesfalls untätig geblieben. Er hat schon im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22. Jänner 1998 angegeben, seines Wissens nach nicht der Lenker zum relevanten Zeitpunkt gewesen zu sein. Die Erstbehörde hat hierauf das entsprechende Radarfoto beigeschafft und dem Berufungswerber zur Stellungnahme übermittelt. Daraufhin hat der Genannte mitgeteilt, daß das Foto keinen Hinweis auf ihn als Fahrer gebe (was den Tatsachen entspricht). Er halte daher seinen "Widerspruch" aufrecht. Im wesentlichen gleich ist die Berufung gegen das hierauf ergangene Straferkenntnis begründet.

Die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann keinesfalls so verstanden werden, daß schon dann ein Untätigwerden eines Beschuldigten vorliegt, wenn sich dieser auf das Bestreiten der Tat beschränkt. Eine andere Interpretation wäre eine unzulässige Beweislastumkehr und würde einen Beschuldigten verhalten, der Behörde sich selbst oder namentlich eine andere Person als Täter zu präsentieren.

Nach hiesigem Wissen ist es im Falle des Bestreitens der Tat durch den Zulassungsbesitzer im Einspruch gegen eine Strafverfügung Verwaltungspraxis, daß dieser dann im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Auskunftserteilung aufgefordert wird. Wird diese nicht erteilt, wird ein Verwaltungsstrafverfahren nach der genannten Bestimmung abgeführt. Laut Mitteilung des Bundeskanzleramtes vom 13. Februar 1998, GZ 670037/1-V/2/98, verweigern mehrere deutsche Bundesländer trotz des bestehenden Amts- und Rechtshilfevertrages in Angelegenheiten des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Vollstreckungshilfe. Dieser Umstand sollte Strafbehörden aber nicht dazu verleiten, durch eine faktische Beweislastumkehr bei deutschen Beschuldigten in jedem Fall ein Verwaltungsstrafverfahren bezüglich des "Grunddeliktes" durch Straferkenntnis abschließen zu wollen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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