Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105383/2/BI/FB

Linz, 16.04.1998

VwSen-105383/2/BI/FB Linz, am 16. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn C S, S, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R M, M, W, vom 24. März 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. März 1998, VerkR96-17818-1996-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird: "..... insofern unterlassen, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, als trotz Wahrnehmung eines Anstoßgeräusches beim Überqueren des rechten geradeaus führenden Fahrstreifens der U Richtung A der Kombi erst vor der Kreuzung A - Z angehalten wurde".

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.1 lit.a und 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 25. Juli 1996 um 0.50 Uhr in L, Kreuzung U - A, den Kombi, Kennzeichen , gelenkt und es dabei nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen habe, das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei richtig, daß er zum Tatzeitpunkt einen Verkehrsunfall verursacht habe, indem er bei relativ schlechten Sichtverhältnissen einen Mopedfahrer gestreift habe. Der Anstoß sei so leicht gewesen, daß er ihn gar nicht bemerkt habe, sondern erst von einem Beifahrer darauf aufmerksam gemacht wurde. Das ergebe sich aus den Zeugenaussagen der Beifahrer. Allein dieses Gespräch mit den Beifahrern habe zumindest 3 sec in Anspruch genommen, wobei bei einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h in dieser Zeit ein Weg von 42 m zurückgelegt worden sei. Er habe dann entsprechend den Richtlinien nach der Straßenverkehrsordnung auch keine Notbremsung eingeleitet, sondern habe ordnungsgemäß, ohne den übrigen Verkehr zu behindern, am Fahrbahnrand angehalten und sich unverzüglich zur Unfallstelle begeben, um das Nötige zu veranlassen. Es sei sohin unrichtig, daß er nicht "sofort" angehalten habe, da diese "Sofortigkeit" nur davon gemessen werden könne, wann der konkrete Unfall in sein Bewußtsein gelangt sei. Dies sei aber nicht beim Anstreifen der Fall gewesen, sondern erst durch das Aufmerksammachen durch einen hinten sitzenden Beifahrer. Sein Verhalten habe sohin sehr wohl den Kriterien des § 4 Abs.1 lit.a StVO entsprochen und das Straferkenntnis sei daher unrichtig. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des Kombi am 25. Juli 1996 um 0.50 Uhr auf der U aus Richtung O kommend in Richtung R fuhr. Im Kombi befanden sich außer dem Lenker noch B T und J L. Zur selben Zeit war A P mit seinem Mofa, Kz. auf der U aus Richtung H kommend in Richtung R unterwegs. Hinter ihm fuhr auf einem anderen Moped E D. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich unbestritten, daß der Rechtsmittelwerber sich aus der Unterführung kommend auf den linken Fahrstreifen der Richtung R führenden U einreihte und beabsichtigte, nach dem Ende der Sperrlinie nach rechts in Richtung A einzubiegen. Er übersah dabei nach eigenen Angaben den auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Zeugen P, kollidierte mit dessen Moped und brachte dieses zu Sturz. Dabei erlitt der Zeuge P mehrere Verletzungen. Der Rechtsmittelwerber setzte die Fahrt Richtung A fort und hielt sein Fahrzeug nach übereinstimmenden Aussagen seiner Beifahrer und der Zeugen P und D vor der Kreuzung mit der Z an. Dort kam es dann zum Gespräch zwischen den Unfallbeteiligten. Wie sich der von ihm unterschriebenen Aussage bei der Unfallaufnahme beim VUK entnehmen läßt, hat der Rechtsmittelwerber beabsichtigt, Richtung Z zu fahren und deshalb, nachdem er sich im Innenspiegel und im rechten Außenspiegel überzeugt hatte, daß sich neben und hinter ihm kein Fahrzeug befand und er kein solches gesehen hatte, rechts geblinkt und auf den 2. Gang zurückgeschaltet. Nach dem Ende der Sperrlinie sei er dann in die Verbindungsstraße zur Z eingebogen und habe während dieses Abbiegevorgangs auf der rechten Seite hinter seinem Fahrzeug einen dumpfen Knall gehört, den er zunächst nicht zuordnen habe können. Auf seine Frage, was los sei, hätten seine Beifahrer geantwortet, daß ein Mopedfahrer das Auto gestreift habe. Er sei dann in der Verbindungsstraße stehengeblieben und habe Kontakt mit dem Mopedfahrer aufgenommen. B T und J L haben bei der Unfallaufnahme den Vorgang so geschildert, daß der Rechtsmittelwerber nach rechts Richtung A eingebogen sei und sie beim Einbiegen plötzlich einen dumpfen Schlag gehört hätten, worauf der Rechtsmittelwerber gefragt habe, was da los sei. Daraufhin habe sich B T umgedreht und gesehen, daß auf der U ein Mopedlenker zu Sturz gekommen sei. Der Rechtsmittelwerber habe den Kombi dann kurz vor der Kreuzung mit der Z angehalten. Aus den dem Akt beigelegten Fotos des Unfallortes geht hervor, daß sich auf der U das Ende der doppelten Sperrlinie unmittelbar vor der Kreuzung A - Z befindet. Daraus folgt, daß sich die Kollision zwischen dem Beschuldigtenfahrzeug und dem Moped des Zeugen P direkt im Kreuzungsbereich ereignet haben muß. Da an beiden Fahrzeugen keine technischen Mängel festgestellt oder behauptet wurden, ist davon auszugehen, daß das Moped ordnungsgemäß beleuchtet war. Der Zeuge P hat angegeben, er habe aufgrund des überraschenden Einbiegemanövers des Kombi noch versucht, durch eine Notbremsung und ein Ausweichen nach rechts einen Zusammenstoß zu verhindern, was ihm aber nicht mehr gelungen sei, sodaß er mit der rechten Seite des PKW kollidiert sei. Er sei dabei zu Sturz gekommen und nach links vom Moped herunter auf die Fahrbahn gestürzt. Der Schaden am Kombi befindet sich laut Fotobeilage im Bereich der beiden rechten Türen. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk v 6. Juli 1984, 82/02A/0072 ua) ist Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs.1 lit.a nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände (Anstoßgeräusch, ruckartige Anstoßerschütterungen) zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Die Verpflichtung, nach einem Verkehrsunfall sofort anzuhalten, gilt grundsätzlich auch bei lebhaftem Verkehrsaufkommen. Die Einwendung, der Lenker habe den Verkehr durch sofortiges Anhalten nicht blockieren wollen und einen freien Parkplatz gesucht, vermag diesen nicht zu entschuldigen. Auch kommt es dabei auf die Höhe des verursachten Sachschadens nicht an (vgl VwGH v 25. November 1988, 85/18/0091). Geht man davon aus, daß der Zeuge P mit dem offenbar ordnungsgemäß beleuchteten Moped eine Geschwindigkeit von ca 40 km/h eingehalten hat, während der Rechtsmittelwerber auf dem linken Fahrstreifen aus Richtung Unterführung kommend mit etwa 50 km/h unterwegs war, so ist anzunehmen, daß sich der Rechtsmittelwerber von hinten dem beleuchteten Moped genähert, wenn nicht sogar dieses überholt hat. Er hat - schlüssig - angegeben, er habe zwecks Einbiegens nach rechts die Geschwindigkeit vermindert und auf den 2. Gang zurückgeschaltet, um am Ende der doppelten Sperrlinie den Einbiegevorgang zu beginnen, nachdem er sich überzeugt habe, daß sich rund um ihn kein Fahrzeug befindet. Er hat im Zuge des Einbiegemanövers den rechten Fahrstreifen der U überquert. Hinter dem Moped des Zeugen P fuhr der Zeuge D mit einem weiteren Moped. Daraus folgt, daß dem Rechtsmittelwerber beim Einbiegevorgang offensichtlich beide Fahrzeuge entgangen sind. Er hat aber bei der Unfallaufnahme bestätigt, beim Überqueren des rechten Fahrstreifens auf der rechten Seite des Fahrzeuges einen "dumpfen Knall" wahrgenommen zu haben. Dieser entstand offenbar dadurch, daß das Moped des Zeugen P mit dem Kombi des Beschuldigten im Bereich der rechten beiden Türen kollidierte. Eine derartige Kollision beider Karosserien ist nach den Schadensbeschreibungen beider Fahrzeuge in der Anzeige nachvollziehbar. Auch wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr geltend macht, der Anstoß sei so sanft gewesen, daß er ihn gar nicht bemerkt habe, sondern erst von einem Beifahrer darauf aufmerksam gemacht wurde, so widerspricht dies seinen eigenen Angaben anläßlich der Unfallaufnahme, wobei auch die Zeugen T und L bestätigt haben, daß sie der Rechtsmittelwerber, nachdem sie einen dumpfen Schlag wahrgenommen hätten, gefragt habe, was los sei.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ging der Rechtsmittelwerber nach der Wahrnehmung des von ihm als "dumpfer Knall" beschriebenen Geräusches beim Überqueren der rechten Fahrspur der U selbst davon aus, daß irgend etwas passiert war, ohne dies zunächst zuordnen zu können. Schon aufgrund dieses "Knalls" konnte der Rechtsmittelwerber die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls nicht ausschließen, sodaß im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für ihn die Verpflichtung bestanden hätte, sofort anzuhalten, um sich entsprechend zu vergewissern. Daß der Rechtsmittelwerber zu diesem Zeitpunkt keine Geschwindigkeit von 50 km/h mehr einhielt, ergibt sich schon daraus, daß er selbst angeführt hat, er habe vor dem Einbiegen auf den 2. Gang heruntergeschaltet. Selbst wenn die Geschwindigkeit noch 20 bis 30 km/h betragen haben sollte, hätte der Rechtsmittelwerber unter Zubilligung einer Reaktionszeit von 1 sec sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Überqueren der Kreuzung am Beginn des A anhalten können. Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Gespräch mit seinen Beifahrern und die Aufklärung über den gestürzten Mopedfahrer tatsächlich 3 sec gedauert hat, was einem Weg von ca. 25 m entsprochen hätte, so wäre er in dieser Zeit höchstens bis zur Mitte der Verbindungsstraße zur Z gekommen, aber sicher nicht bis zur Kreuzung mit der Z. Von einem sonstigen Fahrzeugverkehr ist im Verfahrensakt nicht die Rede und aufgrund der Lage des A ist auch nicht davon auszugehen, daß die Verbindungsstraße zum Zeitpunkt des Vorfalls überhaupt befahren war. Die Verbindungsstraße ist eine relativ enge, untertags hauptsächlich im Rahmen des Parkplatz-Such-Verkehrs befahrene Straße, wobei die Z selbst Richtung stadteinwärts eine Sackgasse darstellt, die aus der Gegenrichtung den vom P kommenden Verkehr aufnimmt. Stadtauswärts mündet die Z in die R, die als Einbahn durch die Innenstadt führt. Daß der Rechtsmittelwerber nicht sofort angehalten hat, weil er zwecks Stauvermeidung gezwungen war, sich einen günstigen Platz zu suchen, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen werden. Abgesehen davon ist die Verbindungsstraße eine Straße mit Gegenverkehr und zweispurig befahrbar, sodaß ein Vorbeifahren eines weiteren PKW durchaus möglich gewesen wäre, auch wenn der Rechtsmittelwerber auf seiner Fahrbahnhälfte angehalten hätte. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aufgrund dieser Überlegungen zu der Ansicht, daß der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall keineswegs "sofort" sein Fahrzeug angehalten hat. Auslösend für die Verpflichtung zum sofortigen Anhalten war nämlich nicht die Mitteilung des Beifahrers über das gestürzte Moped, sondern vielmehr die eigene Wahrnehmung des Rechtsmittelwerbers, die er selbst als "dumpfen Knall" beschrieben hat. Schon diese Wahrnehmung hätte bei ihm die sofortige Einleitung des Bremsvorganges auslösen müssen. Der Abstellort vor der Kreuzung mit der Z ist mit dem Begriff "sofortiges Anhalten" nicht mehr in Einklang zu bringen, wobei in subjektiver Hinsicht von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist, weil der Rechtsmittelwerber offenbar nicht die situationsgebotene Aufmerksamkeit aufgewendet hat. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die Spruchkorrektur war zur genaueren Umschreibung des Tatverhaltens geboten. Der Rechtsmittelwerber wurde am 2. Jänner 1997 beim Stadtamt A auf der Grundlage des bisherigen Akteninhalts, dh der Anzeige, einvernommen, sodaß Verjährung bezüglich der Spruchergänzung nicht eingetreten ist. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 von 500 S bis 30.000 S Geldstrafe bzw von 24 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zutreffend als Milderungsgrund und keinen Umstand als straferschwerend berücksichtigt hat. Der Rechtsmittelwerber ist Student, bezieht kein Einkommen und hat auch keine Sorgepflichten. Auf dieser Grundlage kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Geldstrafe entspricht vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei auch die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden. Auch wenn dieser als Student kein Einkommen bezieht, so hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Außerdem steht es ihm frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen.

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- wie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: "Sofortiges" Anhalten war im gegenständlichen Fall ab der Wahrnehmung des als "dumpfen Knall" beschriebenen Kollisionsgeräusches zu berechnen, dh tatsächlicher Anhalteort war nicht mit "sofort" in Einklang zu bringen.

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