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VwSen-105384/14/Ki/Shn

Linz, 17.07.1998

VwSen-105384/14/Ki/Shn Linz, am 17. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Eitel W, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 2. März 1998, VerkR96-16426-1997-Hu, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Juli 1998 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt wird. Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 21 Abs.1, 24 und 51 VStG zu II: § 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 2. März 1998, VerkR96-16246-1997-Hu, über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.i StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.i StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 28.8.1997 um 14.18 Uhr im Ortsgebiet von Linz, auf der Kärntnerstraße, auf Höhe Haus Nr. 14, in Richtung stadtauswärts, den PKW, Kz. gelenkt und dabei Schallzeichen abgegeben hat, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 S, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis am 25. März 1998 mündlich vor der Erstbehörde Berufung und er beantragte die Einstellung des Verfahrens. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren argumentierte der Bw, daß er durch die Abgabe der Schallzeichen einen Fußgänger am Überqueren der Fahrbahn hindern wollte, weshalb diese Abgabe von Schallzeichen berechtigt gewesen wäre. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 15. Juli 1998. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurden der Bw sowie als Zeuge der Meldungsleger, Insp. Markus B, einvernommen. Auf die Einvernahme der ebenfalls als Zeugin geladenen Gattin des Bw hat dieser im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Ein Vertreter der Erstbehörde ist zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen.

I.5. Der Bw hat bei seiner Einvernahme zugegeben, Schallzeichen abgegeben zu haben. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigte er dieses Verhalten damit, daß er einen Fußgänger am Überqueren der Fahrbahn (Kärntnerstraße) hindern wollte. Dieser Fußgänger habe sich sehr schnell auf der Nebenfahrbahn der Kärntnerstraße in Richtung Hauptfahrbahn bewegt und er habe den Eindruck gehabt, dieser Fußgänger wolle möglichst schnell die Straße überqueren, um allenfalls die Ausstellung eines Organmandates durch den amtshandelnden Polizeibeamten, welcher im Bereich des Busabstellplatzes linksseitig aus seiner Fahrtrichtung gesehen gestanden ist, zu verhindern. Der Fußgänger habe sich etwa in der Mitte der Nebenfahrbahn auf Höhe eines Betonmastens befunden, als er sich entschloß die Schallzeichen abzugeben. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger erklärte, daß er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern könne. Generell würde er sich jedoch, bevor er die Verwaltungsübertretung feststellt, vom Vorliegen der Voraussetzung hiefür überzeugen. In derartigen Fällen würde er sich sicherlich davon überzeugen, ob allenfalls ein Fußgänger Grund für die Abgabe der Schallzeichen gewesen sein könnte. Hätte er dies bemerkt, so hätte er auch keine Anzeige erstattet. Auf Vorhalt der Angaben des Bw, wonach sich der Fußgänger im Bereich einer Betonsäule bewegt hätte, führte der Meldungsleger aus, daß dies natürlich schon der Fall gewesen sein könnte, er jedenfalls habe keinen Fußgänger gesehen. I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß den Angaben des Meldungslegers Glauben zu schenken ist. Er hat offen zugestanden, daß er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern könne und er hat auch nicht ausgeschlossen, daß allenfalls ein Fußgänger, den er nicht gesehen hat, sich im Bereich der Nebenfahrbahn befunden haben könnte. Der Bw selbst wirkte in seiner Aussage ebenfalls glaubwürdig, weshalb keine Bedenken bestehen, die Aussagen des Meldungslegers bzw des Bw der Entscheidung zugrundezulegen.

I.7. In rechtlicher Hinsicht hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 22 Abs.2 StVO 1960 ist die Abgabe von Schallzeichen verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert.

Unbestritten steht fest, daß der Bw die vom Meldungsleger festgestellten Schallzeichen abgegeben hat. Was nun seine Rechtfertigung bezüglich des Fußgängers anbelangt, so mag er subjektiv durchaus in einer Art Überreaktion zur Annahme gekommen sein, der Fußgänger wolle die Fahrbahn überqueren, weshalb er letztlich die inkriminierenden Schallzeichen abgegeben hat. Tatsächlich befand sich der Fußgänger zu diesem Zeitpunkt jedoch noch im Bereich der Nebenfahrbahn, weshalb aus objektiver Sicht betrachtet, vorerst noch kein Grund zur Abgabe der Schallzeichen bestanden hat. Der Bw hat daher den ihm vorgeworfenen Tatbestand verwirklicht und es vermag ihn auch seine subjektiv empfundene Notwendigkeit zur Abgabe der Schallzeichen nicht zu entlasten, zumal nach objektiven Kriterien die Sicherheit des Verkehrs diese Maßnahme (noch) nicht erforderte. Der Schuldspruch durch die Erstbehörde ist demnach zu Recht erfolgt. I.8. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG die Behörde nicht zur Ermessensausübung ermächtigt (vgl etwa VwGH 26.5.1986, 86/08/0042 ua).

Diese Bestimmung ist somit als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der entsprechenden Kriterien von der Strafe abzusehen bzw mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, daß der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von der Strafe offen stehe, bleibt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung kein Raum (vgl VwGH 28.10.1980, 283/80). Im vorliegenden Fall war der Bw subjektiv der Auffassung, der von ihm beobachtete Fußgänger wolle die Fahrbahn überqueren und er hat dies durch die Abgabe der Schallzeichen verhindern wollen. Wenn auch, wie bereits dargelegt wurde, objektiv die Verkehrssicherheit die Abgabe von Schallzeichen im konkreten Fall nicht erforderte, so belastet den Bw doch bloß eine geringe Schuld, hat er doch letztlich bezogen auf den gesamten Geschehensablauf in einer Art "Überreaktion" gehandelt.

Darüber hinaus herrscht im Bereich des vorgeworfenen Tatortes, insbesondere während der Tageszeit (Tatzeitvorwurf werktags 14.18 Uhr), regelmäßig ein äußerst starkes Verkehrsaufkommen, was mit einem entsprechenden Geräuschpegel verbunden ist. Die Abgabe von Schallzeichen fällt daher im vorliegenden konkreten Fall nicht besonders ins Gewicht, weshalb davon auszugehen ist, daß die Folgen der Übertretung jedenfalls unbedeutend blieben.

Im Hinblick darauf, daß die Tatbestandsmerkmale des § 21 Abs.1 VStG im konkreten Fall als erfüllt anzusehen sind, war die Berufungsbehörde gemäß der oben dargelegten Judikatur des VwGH verpflichtet, diese Gesetzesbestimmung im vorliegenden Fall anzuwenden.

Der Ausspruch einer Ermahnung war erforderlich, um den Bw in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen und ihn dadurch vor weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Hupverbot; hupen

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