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VwSen-105389/2/Ki/Shn

Linz, 05.05.1998

VwSen-105389/2/Ki/Shn Linz, am 5. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Harald W, vom 3. April 1998 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 30. März 1998, GZ: S-41.650/97-4, zu Recht erkannt:

a) Hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. b) Hinsichtlich Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Be- rufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

a) Hinsichtlich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten. b) Hinsichtlich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG bzw § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 30. März 1998, GZ:S-41.650/97-4, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 18 Stunden) verhängt, weil er am 4.12.1997 um 15.40 Uhr in Linz, auf der Wienerstraße, Fr stadtauswärts, unmittelbar nach der Krzg. Wienerstr./Denkstr. mit dem Kfz, Kz. den Fahrstreifen nach links gewechselt hat, 1) ohne sich vorher zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist und 2) diesen nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen, angezeigt hat (verletzte Rechtsvorschriften §§ 11 Abs.1 und 11 Abs.3 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 100 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 3. April 1998 mündlich Berufung mit folgender Begründung: "Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren bestreite ich nicht, daß der Zeuge und Anzeiger möglicherweise sein Fahrzeug hat leicht abbremsen müssen. Allerdings war damit keinerlei Gefährdung oder Behinderung verbunden. Dabei habe ich auch mit Sicherheit den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt; und zwar rechtzeitig bereits ca. 10 bis 15 m vor der Kreuzung Wienerstr./Denkstr. Meine eigene Fahrgeschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt hat aufgrund des starken Verkehrsaufkommens ca. 40 bis 50 km/h betragen. Die parkenden Autos haben sich am rechten Fahrbahnrand der Wienerstraße ca. auf Mitte des dort etablierten Geschäftes Walchshofer (Fleischhauerei) befunden, ca. 7 bis 8 m nach dem oa. Kreuzungsbereich. Auf Höhe der Zeppelinstraße kamen der Anzeiger und ich zum Stehen; ich wollte Kontakt aufnehmen, um die Sache zu bereinigen, weil der Anzeiger offenbar sehr schimpfte; dieser war allerdings sehr erbost und wollte keine Kontaktaufnahme. Daraufhin setzte auch ich die Fahrt fort. Mein elfjähriger Sohn hat sich während dieser Fahrt am Rücksitz meines Fahrzeuges befunden; wie weit er allerdings meine Angaben bestätigen kann, kann ich gegenwärtig nicht angeben. Name meines Sohnes lautet W Michael, selbe Adresse wie ich, wh. Abschließend möchte ich noch angeben, daß ich bis zu diesem Vorfall den rechten Fahrstreifen der Wienerstr. benützt habe." I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG) I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern, oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Gemäß § 11 Abs.3 StVO 1960 ist die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben.

Dazu wird hinsichtlich Faktum 1) (§ 11 Abs.1 StVO 1960) festgestellt, daß der Tatvorwurf auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde als erwiesen angesehen wird. Der Anzeiger wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge einvernommen und es hat dieser unter Wahrheitspflicht in Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage ausgesagt, daß ihn der Bw auf gleicher Höhe mit ihm nach links abgedrängt hat und er ca. 1/2 m auf die linke Fahrspur ausweichen mußte. Der Beschuldigte sei immer weiter nach links gekommen und er (der Anzeiger) habe deshalb sein Fahrzeug stark abbremsen müssen, um einen Verkehrsunfall zu verhindern. Diese Aussage ist schlüssig bzw nachvollziehbar, weshalb keine Bedenken bestehen, diese der Entscheidung zugrundezulegen. Der Bw selbst hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Berufung zugegeben, daß der Zeuge und Anzeiger sein Fahrzeug möglicherweise leicht abbremsen mußte. Der diesbezüglich zur Last gelegte Sachverhalt wird daher auch seitens der Berufungsbehörde objektiv als erwiesen angesehen und es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche den Bw in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden. Der Rechtfertigung des Bw wird entgegengehalten, daß gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 überhaupt keine Gefährdung oder Behinderung erfolgen darf (siehe Messiner, StVO, Straßenverkehrsordnung idF der 19. StVO-Novelle, 9. Auflage, Manz-Verlag, S 304, Anmerkung: 3 zu § 11 Abs.1 StVO 1960).

Dadurch daß der Bw durch sein Verhalten den Zeugen zumindest zu leichtem Abbremsen genötigt hat, ist belegt, daß er sich vor dem Wechsel des Fahrstreifens nicht überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, weshalb der Strafvorwurf diesbezüglich zu Recht erfolgte. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) wurde ohnedies lediglich die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Bw gewertet. Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung mildernd das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet, erschwerende Umstände werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt. Auf die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde ebenfalls Bedacht genommen.

Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen erscheint eine Herabsetzung der äußerst milde festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht für vertretbar. Was den Vorhalt laut Faktum 2) anbelangt, so stellt dieser Sachverhalt kein strafbares Verhalten dar. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Bw, wie er sich rechtfertigt, den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig angezeigt hat, behandelt § 11 Abs.3 StVO 1960 laut Rechtsprechung des VwGH doch nur die Mittel, mit denen die Fahrtrichtungsanzeige oder der Wechsel des anderen Fahrstreifens anzuzeigen ist. Diese Bestimmung hat jedoch mit der Verpflichtung, solches zu tun, an sich nichts zu tun. Die Verpflichtung zur Anzeige ist im § 11 Abs.2 geregelt (VwGH 12.11.1980, 17/05/80).

Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: § 11 Abs.3 StVO 1960 hat mit der generellen Verpflichtung, den Wechsel des Fahrstreifens anzuzeigen, nichts zu tun, dies ist im § 11 Abs.2 geregelt.

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