Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105391/7/Le/Km

Linz, 19.05.1998

VwSen-105391/7/Le/Km Linz, am 19. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Dr. Janez F, H, D-S, vertreten durch Dr. Hans-Jörg V, Rechtsanwalt in F, C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 17.3.1998, VerkR96-3313-1997 Sö, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 280 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 17.3.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Pkw mit dem Kennzeichen H der Bezirkshauptmannschaft K auf ihr schriftliches Verlangen vom 3.3.1997 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug am 7.2.1997 um 16.09 Uhr gelenkt hat. In der Begründung wurde nach einer Darlegung der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, daß der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, diese Auskünfte zu erteilen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Demnach wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als nach dem Tatort zuständigen Behörde die entsprechende Auskunft zu erteilen. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 1.4.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sowie eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Zur Begründung brachte der Bw vor, die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen zu haben. Er sei Zulassungsbesitzer eines nicht in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeuges und könne daher im Zusammenhang mit einem in Österreich begangenen Delikt nicht zur Beantwortung einer Lenkererhebung verpflichtet werden, weshalb auch keine Strafe verhängt werden könne. Überdies werde der Beschuldigte wegen einer Unterlassung verfolgt, die nicht in Österreich erfolgt sei, weil Tatort allenfalls der Wohnort des Beschuldigten bzw. der Ort der Zulassung des Kraftfahrzeuges sei, welche Orte jedoch nicht in Österreich lägen, weshalb der Strafbescheid gegen das Territorialitätsprinzip verstoße. Die Behörde hätte es bislang unterlassen, die angeblich begangene Tat ausreichend zu konkretisieren, weil sich aus dem Straferkenntnis nicht ergäbe, zu welchem Zeitraum der Beschuldigte die Lenkerauskunft hätte erteilen müssen. Die Behörde hätte anführen müssen, wann dem Beschuldigten die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zugestellt worden sei und wann die 14-tägige Frist zur Auskunftserteilung abgelaufen sei. Dies wäre jedenfalls nicht 14 Tage nach dem 3.3.1997 gewesen, da die Zustellung erst am 6.3.1997 erfolgt wäre. Da eine entsprechende Konkretisierung innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht erfolgt sei, wäre der Berufungsbehörde eine Richtigstellung verwehrt. Das Straferkenntnis sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil sich das Straferkenntnis mit dem konkreten Vorbringen bzw. der rechtlichen Argumentation des Beschuldigten überhaupt nicht auseinandergesetzt hätte.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Obwohl aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt ersichtlich war, wurde gemäß Antrag in der schriftlichen Berufung für 19.5.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Der Bw ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, sein Rechtsvertreter ließ sich durch einen Linzer Rechtsanwalt vertreten. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

Bei dieser Verhandlung führte der Rechtsvertreter die schriftliche Berufung näher aus. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden entsprechend der Annahme der Erstbehörde bestätigt. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

4.2. § 103 Abs.2 KFG bestimmt, daß die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt ..... hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer .... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits geprüft und von diesem als im Einklang mit den Baugesetzen des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie mit Art.6 EMRK stehend festgestellt (VfGH v. 29.9.1988, G 72/88; VfSlg. 9950/1984; 10394/1985 u.a.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (VwGH v. 29.9.1993, 93/02/0191).

In diesen Regelungszusammenhang sind alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuglenker, somit auch Staatsbürger anderer Staaten, eingebunden und müssen diese selbstverständlich die österreichischen Rechtsvorschriften befolgen; dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige. Zur Veranschaulichung sei darauf hingewiesen, daß umgekehrt auch österreichische Staatsbürger im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften befolgen müssen. Das bedeutet, daß der Bw sehr wohl zur Beantwortung der Lenkeranfrage verpflichtet gewesen wäre, weil er mit seinem Kraftfahrzeug entweder selbst in Österreich gefahren ist oder zugelassen hat, daß sein Kraftfahrzeug auf österreichischen Straßen verwendet wird.

4.3. Zum Tatort der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG: Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Das KFG enthält diesbezüglich keine anderslautende Bestimmung.

Gemäß § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Im Fall der Verweigerung einer geforderten Lenkerauskunft gilt als Tatort der Sitz der anfragenden Behörde, weil dies der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung zu erbringen ist, also an dem der Täter hätte handeln sollen (VwGH vom 14.6.1995, 95/03/0102; 31.1.1996, 93/03/0156).

Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems handelte, gilt als Tatort somit Kirchdorf. Dies wurde dem Bw somit korrekt vorgeworfen.

4.4. Das Berufungsvorbringen, wonach die Tat im angefochtenen Straferkenntnis nicht ausreichend konkretisiert worden sei, weil die Behörde nicht angeführt habe, wann die 14-tägige Frist zu laufen begonnen hatte bzw. wann sie beendet war, ist unbegründet: Nach herrschender Judikatur ist das Datum der Zustellung des Aufforderungsschreibens zur Erfüllung der Erfordernisse des § 44a Z1 VStG im Spruch wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG nicht erforderlich; es genügt das Datum der Verfassung des Aufforderungsschreibens (VwGH 22.3.1989, 89/18/0017). Das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG bildet nämlich kein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung dieser Bestimmung. Auch wenn dem Datum der Zustellung der Aufforderung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG insofern rechtliche Bedeutung zukommt, als mit diesem Datum die genannte Frist zu laufen beginnt, kommt diesem Datum die Bedeutung eines Sachverhaltselementes im Sinne des § 44a Z1 VStG nicht zu (VwGH 14.6.1995, 95/03/0102). Somit entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z1 VStG.

4.5. Auch der vom Bw behauptete Begründungsmangel des Straferkenntnisses liegt nicht vor, weil ausreichend begründet wurde, daß der Beschuldigte zur Lenkerauskunft verpflichtet ist und daß als Tatort Kirchdorf anzusehen ist. Mehr hatte der Bw in seiner Stellungnahme vom 9.12.1997 aber nicht vorgebracht.

4.6. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Insbesonders wurde vom Bw die von der Erstbehörde vorgenommene Schätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ausdrücklich nicht bestritten.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Immerhin wurde der Bw über seine Auskunftsverpflichtung von der Erstbehörde ausdrücklich informiert und er hat sich dennoch beharrlich geweigert, die Lenkerauskunft zu erteilen. Die Folgen der Übertretung sind deshalb nicht als gering einzustufen, weil die Lenkerauskunft eben sicherstellen soll, daß die Lenker von Kraftfahrzeugen für allfällige Übertretungen belangt werden können, um diesen das Unerlaubte ihrer Handlungen vor Augen zu führen. Dies soll der Zulassungsbesitzer nicht verhindern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 280 S.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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