Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105393/2/Sch/Rd

Linz, 11.01.1999

VwSen-105393/2/Sch/Rd Linz, am 11. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K vom 6. April 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18. März 1998, VerkR96-354-1997-Mg/Atz, wegen Übertretungen des GGSt, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 18. März 1998, VerkR96-354-1997-Mg/Atz, über Herrn K, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 33 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 Z5 GGSt iVm § 9 Abs.1 VStG, 2) § 33 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 Z10 GGSt iVm § 9 Abs.1 VStG und 3) § 33 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 Z4 GGSt iVm § 9 Abs.1 VStG Geldstrafen von 1) 2.000 S 2) 2.000 S und 3) 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 67 Stunden, 2) 67 Stunden und 3) 67 Stunden verhängt, weil er 1) als gemäß § 9 Abs.1 VStG handelsrechtlicher Verantwortlicher der R GesmbH (Halter der Beförderungseinheit) nicht dafür gesorgt habe, daß der LKW-Anhänger der Marke Kögel, Type AWE 18, mit dem amtlichen Kennzeichen, zur Beförderung gefährlicher Güter besonders zugelassen sei, wie eine Kontrolle, welche am 20. Dezember 1996 um 7.40 Uhr in 4600 Wels, W Straße gegenüber dem Haus Nr., durchgeführt worden sei, ergeben habe.

2) Habe er als gemäß § 9 Abs.1 VStG handelsrechtlicher Verantwortlicher der R GesmbH (Halter der Beförderungseinheit) nicht dafür gesorgt, daß der LKW-Anhänger der Marke Kögel, Type AWE 18, mit dem amtlichen Kennzeichen, zur Beförderung gefährlicher Güter zusätzlich haftpflichtversichert gewesen sei, wie eine Kontrolle, welche am 20. Dezember 1996 um 7.40 Uhr in 4600 Wels, W Straße gegenüber dem Haus Nr., durchgeführt worden sei, ergeben habe. 3) Habe er als gemäß § 9 Abs.1 VStG handelsrechtlicher Verantwortlicher der R GesmbH (Halter der Beförderungseinheit bestehend aus einem LKW der Marke Steyr, Type 15S21/P49/4x2, mit dem amtlichen Kennzeichen sowie einem Anhänger Marke Kögel, Type AWE 18, mit dem amtlichen Kennzeichen) nicht dafür gesorgt, daß bei dieser Beförderungseinheit sowohl ein Feuerlöscher zur wirksamen Bekämpfung eines Motorbrandes als auch ein weiterer Feuerlöscher zur Bekämpfung eines Brandes des Gefahrengutes, des weiteren die beiden erforderlichen Warnlampen mit orangem Blinklicht, der erforderliche Unterlegkeil, der erforderliche Werkzeugkasten für Notreparaturen und die orangen Warntafeln zur Verfügung gestanden seien, wie eine Kontrolle, welche am 20. Dezember 1996 um 7.40 Uhr in 4600 Wels, W Straße gegenüber dem Haus Nr., durchgeführt worden sei, ergeben habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß Art. IV Z1 des Bundesgesetzblattes I Nr. 145/1991 ist am 1. September 1998 das Gefahrgutbeförderungsgesetz in Kraft und ist zum gleichen Zeitpunkt das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt) außer Kraft getreten. Unbeschadet dessen ist im vorliegenden Fall auch von der Berufungsbehörde noch die Rechtslage nach dem GGSt anzuwenden (vgl. § 1 Abs.2 VStG). Der Oö. Verwaltungssenat vertritt in seiner Judikatur zum ADR bzw GGSt grundsätzlich die Ansicht, daß in den Spruch eines Strafbescheides Angaben über die Art und Menge des beförderten gefährlichen Gutes aufzunehmen sind (vgl. etwa VwSen-110074/2/Weg/Ri vom 27. Februar 1996, VwSen-104582/2/Sch/Rd vom 1. Juli 1997, VwSen-105302/2/Sch/Rd vom 7. Oktober 1998 ua). Nach dem inneren Aufbau des ADR geht dieses als Anknüpfungspunkt für die zahlreichen und unter Umständen verschiedenen anzuwendenden Rechtsvorschriften davon aus, welches Gut/welcher Stoff befördert wird. Aber auch die Menge des Gefahrgutes ist von Bedeutung, wobei ua auf die Frage der allfälligen Anwendbarkeit der Randnummer 10011 des ADR verwiesen wird.

Unbeschadet dessen, daß es dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses an diesen Angaben mangelt, muß noch nachstehendes bemerkt werden:

Zu Faktum 1: Gemäß § 17 Abs.1 GGSt sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die aufgrund der gemäß § 2 Abs.1 in Betracht kommenden Vorschriften einer besonderen Zulassung bedürfen, auf Antrag zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter besonders zuzulassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine solche besondere Zulassung ist (war) aber nicht schlechthin für alle Fahrzeuge, die zum Transport gefährlicher Güter verwendet werden erforderlich, sondern nur für jene nach den Randnummern 10282 und 11282 des ADR. Nach der Sachlage ist davon auszugehen, daß keines der dort aufgezählten Fahrzeuge verwendet wurde; abgesehen davon hätte ein solcher Umstand als Tatbestandsmerkmal in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden müssen.

Zu Faktum 2:

Hier wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die eingängigen Bemerkungen zu den erforderlichen Angaben im Spruch eines Strafbescheides verwiesen. Für diese Rechtsauffassung spricht in diesem Punkt auch noch die Bestimmung des § 16 Abs.1 zweiter Satz GGSt.

Zu Faktum 3: Laut Aktenlage wurden anläßlich der Anhaltung an der verfahrensgegenständlichen Beförderungseinheit mehrere Ausrüstungsmängel festgestellt. Hiefür hat die Erstbehörde eine Verwaltungsstrafe verhängt. Diese Vorgangsweise widerspricht allerdings der Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG. Zu dieser Frage liegt hinreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wenngleich auf das KFG 1967 bezogene - vor (vgl. etwa VwGH 28.9.1988, 88/02/0078). Da kein sachlicher Grund ersichtlich ist, hier zwischen dem KFG und dem GGSt zu differenzieren, wären auch im vorliegenden Fall mehrere Verwaltungsstrafen, also für jeden Ausrüstungsmangel gesondert, festzulegen gewesen. Eine "Aufteilung" der verhängten Verwaltungsstrafe erscheint dem Oö. Verwaltungssenat als strafbehördliche Agende nicht von seiner verfassungsgesetzlichen Aufgabenstellung umfaßt (vgl. Art. 129 B-VG).

Der Berufung hatte daher Erfolg beschieden zu sein, ohne daß auf das Vorbringen im Rechtsmittel selbst noch näher einzugehen war. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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