Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105394/2/Le/Km

Linz, 09.11.1998

VwSen-105394/2/Le/Km Linz, am 9. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.3.1998, Zl. VerkR96-4107-1997-SR/KB, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 100 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23.3.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52a Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 28.11.1996 um 8.53 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der B von K in Richtung F bei Km 31,847 mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 15 km/h überschritten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 7.4.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, daß er das gegenständliche Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt nicht gelenkt habe und daß die Auskunft der Firma Gspörer nur aussage, daß das gegenständliche Fahrzeug ihm zugeteilt war, jedoch nicht, daß es zum fraglichen Zeitpunkt von ihm gelenkt worden sei. Eine Lenkererhebung wäre ihm nie zugegangen. Weiters verwies er darauf, daß die Angelegenheit bereits verjährt sei, da die sachlich und örtlich zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten keine Verfolgungshandlung gesetzt habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber hat in seiner Berufung bestritten, der Lenker des verfahrensgegenständlichen Pkw's gewesen zu sein und vorgebracht, daß die Auskunft der Firma G nur aussage, daß das gegenständliche Fahrzeug ihm zugeteilt gewesen wäre. Dies ist unrichtig: Aus der schriftlichen Lenkerauskunft der Firma G Handels GmbH, Steyr, vom 21.3.1997 geht ausdrücklich hervor, daß das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt (28.11.1996, 8.53 Uhr) von Herrn J E, geb: , wohnhhaft in E, gelenkt worden war. Das Berufungsvorbringen, wonach die Auskunft der Firma G nur aussage, daß das gegenständliche Fahrzeug ihm zugeteilt gewesen wäre, ist sohin unrichtig. Damit ist das Berufungsvorbringen widerlegt.

Darüber hinaus ist auch auf die Bestimmung des § 102 Abs.8 Kraftfahrgesetz 1967 zu verweisen, wonach der Lenker das Lenken eines ihm übergebenen Kraftfahrzeuges ohne Zustimmung des Zulassungsbesitzers nicht dritten Personen überlassen darf. Aus diesem Grunde werden gerade Firmenwagen, die einem bestimmten Mitarbeiter zugewiesen sind (was im vorliegenden Fall auch aus der Lenkerauskunft der Firma G hervorgeht), eben nicht an Dritte weitergegeben, zumal in einem solchen Fall der betreffende Lenker nicht nur kraftfahrrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen zu erwarten hätte, insbesonders im Falle eines Unfalles.

Es ist daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt der Lenker des Kraftfahrzeuges war, weshalb ihm die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung anzulasten ist.

4.3. Zum weiteren Vorbringen des Berufungswerbers, wonach die Angelegenheit bereits verjährt sei, da die sachlich und örtlich zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten keine Verfolgungshandlung gesetzt habe, ist folgendes auszuführen:

Die am 26.11.1996 begangene Geschwindigkeitsübertretung wurde von der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich der örtlich zuständigen (Tatortbehörde) Bezirkshauptmannschaft Freistadt angezeigt, die das Strafverfahren an die Wohnsitzbehörde der Firma G Handels GesmbH abtrat. Diese holte die Lenkerauskunft ein und trat das Strafverfahren gegen Herrn J E sodann aus Gründen der vermeintlichen örtlichen Zuständigkeit an die Bezirkshauptmannschaft Perg ab, die ein Strafverfahren gegen Herrn E durchführte. Das verhängte Straferkenntnis wurde jedoch im Wege einer Berufungsvorentscheidung (nach Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit) wiederum aufgehoben und das Strafverfahren an die letztlich örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgetreten.

§ 31 Abs.1 VStG bestimmt, daß die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist.

Als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG gilt jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht hervor, daß gegen den nunmehrigen Berufungswerber die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.4.1997 erlassen wurde, die diesem am 23.4.1997 durch Hinterlegung zugestellt wurde und die dieser auch rechtzeitig beeinsprucht hat. Damit aber ist die Verfolgungsverjährungsfrist jedenfalls eingehalten, zumal die Bezirkshauptmannschaft Perg zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen sachlich zuständig ist. Es ist dagegen nach der oben zitierten Bestimmung des § 32 Abs.2 VStG sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 923) nicht erforderlich, daß diese Behörde auch örtlich zuständig sein muß. Ausschlaggebend ist lediglich die sachliche Zuständigkeit, die hier jedoch zweifelsfrei gegeben ist, da auch die Bezirkshauptmannschaft Perg das VStG anzuwenden hat.

Damit aber war auch der Verjährungseinrede des Berufungswerbers kein Erfolg beschieden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Verfolgungshandlung; Lenkereigenschaft

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