Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105401/11/BI/FB

Linz, 08.07.1998

VwSen-105401/11/BI/FB Linz, am 8. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, vom 8. April 1998 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. März 1998, VerkR96-5456-1997-SR/KB, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3a iVm 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 2. Oktober 1997 um 14.20 Uhr den PKW, Kennzeichen , in Linz A7, Richtungsfahrbahn Nord, km 4,45 Ausfahrt N H, mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h gelenkt und dadurch die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 70 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen: Gemäß § 66 Abs.4 AVG, der gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsinstanz, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Damit wird eine Reihenfolge festgelegt, an die der unabhängige Verwaltungssenat bei der Berufungsentscheidung gebunden ist. Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Berufung zulässig ist und fristgerecht eingebracht wurde.

Das angeführte Straferkenntnis wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 12. und 13. März 1998 am 13. März 1998 beim Postamt hinterlegt. Die Berufung trägt den Poststempel 8. April 1998 und langte am 14. April 1998 bei der Erstinstanz ein. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser. Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelfrist des angefochtenen Straferkenntnisses. Zur Zustellung ist auf § 17 Abs.3 Zustellgesetz zu verweisen, wonach im Fall der Hinterlegung eines Schriftstückes dieses mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist und der Lauf dieser Frist mit dem Tag beginnt, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Schriftstücke gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt; es sei denn, es ergibt sich, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das, daß mit dem Beginn der Abholfrist 13. März 1998 das Straferkenntnis als zugestellt anzusehen war und die Berufungsfrist zu laufen begann, die demnach am 27. März 1998 endete. Der Rechtsmittelwerber wurde mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Mai 1998 nach entsprechender rechtlicher Aufklärung um Mitteilung ersucht, ob er zum Zeitpunkt der Zustellversuche bzw der Hinterlegung des Straferkenntnisses ortsabwesend im Sinne einer Urlaubsreise, eines Krankenhausaufenthalts oder ähnliches war. Dieses Schreiben wurde am 19. Mai 1998 hinterlegt und bislang ist keine Stellungnahme eingetroffen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat gemäß seiner Ankündigung berechtigt ist, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Demnach endete die Berufungsfrist mit 27. März, sodaß die am 8. April 1998 zur Post gegebene Berufung als verspätet zurückzuweisen war. Auf dieser Grundlage erübrigte es sich, auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Ende Berufungsfrist 27.3., Berufung Poststempel 8.4., keine Behauptung der Ortsabwesenheit -> verspätet

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