Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220715/11/Kon/Fb

Linz, 21.11.1994

VwSen-220715/11/Kon/Fb Linz, am 21. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des KR H, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den (Berichtigungs-)Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6.10.1993, GZ:

MA2-Ge-4024-1993, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Erstbehörde den Spruch ihres Straferkenntnisses vom 8.9.1993, GZ:

MA2-Ge-4024-1993, hinsichtlich des Tatzeitpunktes dahingehend berichtigt, als dessen Datum 16. Jänner 1993 zu lauten hat.

Begründend führt die Erstbehörde unter Hinweis auf § 62 Abs.4 AVG aus, daß aus der gesamten Aktenlage ersichtlich sei, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen am 16. Jänner 1993 begangen habe.

Die Anführung des Datums 16. Juni 1993 in ihrem Straferkenntnis sei lediglich versehentlich erfolgt.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben.

Hierin wendet der Berufungswerber ein, daß Berichtigungen gemäß § 62 Abs.4 AVG nur dann möglich seien, wenn es sich um solche von offenbar, auf einem Versehen der Behörde beruhenden Schreib- und Rechenfehler bzw von anderen Unrichtigkeiten in diesem Sinn handle. Der Fehler müsse so evident sein, daß er der Partei in die Augen springe. Diese Voraussetzung erscheine im gegenständlichen Fall nicht gegeben, vielmehr sei es der Behörde verwehrt, nachträgliche Änderungen im Inhalt eines Bescheides vorzunehmen. Von einem bloßen Versehen bei der Textgestaltung, welches in die Augen springe, kann aber gegenständlich nicht die Rede sein.

Offenbar wollte die Behörde mit ihrem Berichtigungsbescheid eine Sachverhaltsannahme, die wesentlich zur Individualisierung der Tat beitrage (§ 44a VStG), nachträglich abändern. Der angefochtene Bescheid habe daher keine Rechtsgrundlage im § 62 Abs.4 AVG.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Daß die unrichtige Anführung des Tatzeitpunktes offenbar auf einem Versehen beruht, ergibt sich aus dem Datum der Anzeige des Arbeitsinspektorates, welches im Spruch des Strafer kenntnisses mit 12. Februar 1993 richtig angegeben wurde, wie weiters, als in der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 2.3.1993, dem Berufungswerber die Anzeige des Arbeitsinspektorates zur Kenntnis gebracht wurde. Aus dieser Anzeige des Arbeitsinspektorates geht aber der Tatzeitpunkt, 16.1.1993, hervor. Da sohin das Datum 16.1.1993 offensichtlich auf einem Irrtum beruht, verbindet sich mit der Richtigstellung des Tatzeitpunktes keine inhaltliche Veränderung des Straferkenntnisses. Der angefochtene Bescheid ist sohin mit keiner Rechtswidrigkeit belastet.

Aus diesem Grund erweist sich die vorliegende Berufung als unbegründet, weshalb ihr der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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