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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105404/2/Ki/Shn

Linz, 06.05.1998

VwSen-105404/2/Ki/Shn Linz, am 6. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Karl W vom 3. April 1998 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 2. März 1998, GZ 101-5/3-33/72280, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, als festgestellt wird, daß der Berufungswerber nicht eine "Werbung" sondern eine "Ankündigung (§ 84 Abs.2 StVO)" zu verantworten hat.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 2. März 1998, GZ 101-5/3-33/72280, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G - Werbering Ges.m.b.H. zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des städt. Erhebungsdienstes, vom 29.1.1998, zumindest am 9.12.1997 angebracht war, obwohl dies gem. § 84 Abs.2 StV0 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gem. § 84 Abs.3 StV0 vorlag.

Werbung: "Pyjama Party 31 Jänner Spektakel" Örtlichkeit: Gemeindegebiet von Linz, O.Ö., Straßenkilometer 4,9 - Fahrtrichtung Ottensheim rechts der B 127 - Situierung gemäß beiliegendem Foto Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 3. April 1998 Berufung. Darin wird ausgeführt, daß es sich bei der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Aufschrift "Pyjama Party 31.01.1998 Spektakel" keinesfalls um eine Werbung iSd § 84 Abs.2 StVO handeln könne, da mit diesem Satz keinerlei Güteurteil verbunden sei.

Darüber hinaus habe er bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der gegenständlichen Einrichtung eine Bewilligung seitens der Landeshauptstadt Linz vorliege und er daher zu Recht annehmen konnte, daß mit dieser Bewilligung auch die Nutzung der bewilligten Tafel umfaßt sei, so daß ihn an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Die gegenständliche Einrichtung existiere bereits seit dem Jahr 1981, so daß er aufgrund des Umstandes, daß in dieser langen Zeit keinerlei Beanstandung erfolgte, zu Recht davon ausgegangen sei, daß mit der Bewilligung der Einrichtung auch die darauf angebrachten Werbungen bewilligt sein würden. Die Unkenntnis des Umstandes, daß innerhalb derselben Behörde hinsichtlich ein und derselben Einrichtung zwei unterschiedliche Abteilungen, die offensichtlich nichts von der Tätigkeit der jeweils anderen Abteilung wissen, zuständig sind, sei von einem Außenstehenden, auch von einem Geschäftsführer eines Werbeunternehmens, nicht zu erkennen. Er sei daher zu Recht von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens überzeugt, so daß die Bestrafung zu Unrecht erfolgte. Weiters bemängelt der Bw die vorgenommene Strafbemessung, diese widerspreche dem Gesetz. Nach dem Spruch des Straferkenntnisses sei er verurteilt worden, weil am 9.12.1997, dh, an einem Tag, eine Werbung entgegen den Bestimmungen des § 84 Abs.2 StVO angebracht war. Wie die Anbringung einer Werbeeinrichtung an lediglich einem Tag einen zeitlichen Umstand darstellen solle, der die Übertretung als nicht geringfügig ansehen lasse, sei nicht nachvollziehbar. Welche besonderen örtlichen Umstände der Übertretung maßgeblich waren, lasse sich dem Straferkenntnis überhaupt nicht entnehmen. Er vert ritt die Auffassung, daß die örtlichen Umstände der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sicherlich geringfügig sind. Es sei auch nicht begründet, daß durch die Anbringung der Aufschrift "Pyjama Party 31.01.1998 Spektakel" eine besondere Gefährdung der widmungsgemäßen Benützung im Vergleich zu unbeschrifteten Tafeln eintreten könne. Letztlich bringt der Bw zum Ausdruck, daß die Verhängung der Höchststrafe nicht gerechtfertigt sei. Er stelle daher den Antrag, daß der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das gegen ihn laufende Strafverfahren eingestellt werde, in eventu jedenfalls die über ihn verhängte Strafe herabgesetzt werde.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich rechtlich zu beurteilen war und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

Der von der Erstbehörde erhobene Vorwurf, daß die im Straferkenntnis bezeichnete "Werbung" zum festgestellten Tatzeitpunkt am festgestellten Tatort angebracht war, bleibt unbestritten. Die Argumentation des Bw zielt dem Grunde nach dahin, daß der zur Last gelegte Sachverhalt auf einen Verbotsirrtum des Bw zurückzuführen ist. Dazu wird zunächst festgestellt, daß es dem Bw als handelsrechtlichem Verantwortlichen eines Werbeunternehmens obliegt, daß er sich über die entsprechenden administrativrechtlichen bzw verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend informiert bzw durch seinen Rechtsvertreter entsprechend informieren läßt. Eine allfällige Gutgläubigkeit bzw ein Rechtsirrtum vermag daher den Bw in den vorliegenden Fällen in keiner Weise zu entlasten. Hinsichtlich der subjektiven Seite wird festgestellt, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamkeits-delikt handelte, bei denen der Gesetzgeber (§ 5 Abs.1 VStG) den Täter schon durch den objektiven Tatbestand belastet und die Schuld als angegeben ansieht.

Dazu wird, wie bereits in mehreren Berufungsentscheidungen hinsichtlich ähnlicher Sachverhalte festgestellt wurde, hingewiesen, daß Werbungen bzw Ankündigungen, welche entgegen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 existieren, eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen und daher im öffentlichen Interesse alles daranzusetzen ist, allfällige Beeinträchtigungen hintanzuhalten. Demzufolge obliegt es dem Bw als Verantwortlichem jener Institution, durch welche die entsprechende Werbung bzw Ankündigung angebracht wurde, dafür Sorge zu tragen, daß dieser Mißstand abgestellt wird. Zumal der Bw nicht von der gemäß § 9 Abs.2 bzw Abs.4 VStG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, trifft ihn selbst Kraft seiner Funktion die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. Es ist dem Bw daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und es ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch hinsichtlich ihres subjektiven Tatbestandes als verwirklicht anzusehen.

Der Umstand, daß - allenfalls - durch die Erstbehörde irgendwelche Bewilligungen hinsichtlich der Werbeträger erteilt wurden, ist ebenfalls nicht von Belang. Wie bereits festgestellt wurde, obliegt es ausschließlich dem Bw, für sämtliche Bewilligungen Sorge zu tragen, er ist dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen.

Der Argumentation, wonach es sich im vorliegenden Fall keinesfalls um eine Werbung iSd § 84 Abs.2 StVO handeln könne, da mit diesem Satz keinerlei Güteanteil verbunden sei, wird beigetreten. Die gegenständliche Maßnahme stellt nach Auffassung der Berufungsbehörde einen Hinweis auf einen anderen Ort bzw einen Verweis auf die Zukunft, dh also eine "Ankündigung" dar. Aus diesem Grunde sah sich die Berufungsbehörde veranlaßt, den Strafvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist entsprechend abzuändern. I.5. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß der Strafrahmen nunmehr seit dem Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß Übertretungen gegen Werbeverbote keine Bagatelldelikte darstellen. Entgegen der Auffassung des Bw ist die ggstl Ankündigung geeignet, die Aufmerksamkeit der Straßenverkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen und diese so vom Verkehrsgeschehen abzulenken, was bei einer unbeschrifteten Tafel eher nicht der Fall sein wird.

Der Berufungsbehörde ist bekannt, daß der Bw bereits zahlreiche einschlägige Verwaltungsübertretungen zu vertreten hat, was jedenfalls als Straferschwerungsgrund zu werten ist. Nachdem diverse Bestrafungen den Bw nicht davon abhalten konnten, sich bezüglich des Werbe- bzw Ankündigungsverbotes dem Gesetz gemäß zu verhalten, ist es aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, gegen ihn mit einer äußerst strengen Bestrafung vorzugehen, wobei darauf hingewiesen wird, daß gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 über eine Person, welche einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könnte. Strafmildernde Umstände können im vorliegenden Fall keine gewertet werden.

In Anbetracht dieser Umstände ist die Bestrafung - ungeachtet dessen, daß als Tatzeit bloß ein Tag festgestellt wurde - sowohl in bezug auf die Geldstrafe als auch in bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und unter Zugrundelegung der von der Erstbehörde angenommenen - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw durchaus vertretbar. Darüber hinaus ist eine entsprechende Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Aus den dargelegten Gründen war auch dem Eventualantrag bezüglich Herabsetzung der verhängten Strafe nicht zu entsprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Mag. K i s c h Beschlagwortung: Unterschied zwischen Werbung und Ankündigung (§ 84 Abs.2 StVO)

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