Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104277/2/Ki/Shn VwSen104278/2/Ki/Shn

Linz, 17.01.1997

VwSen-104277/2/Ki/Shn

VwSen-104278/2/Ki/Shn Linz, am 17. Jänner 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des K, vom 12. Dezember 1996 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 6. November 1996, GZ 101-5/3-330048582 bzw GZ 101-5/3-330047843, zu Recht erkannt:

I: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Straferkenntnisse werden vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von jeweils 2.000 S, ds insgesamt 4.000 S (jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen), zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1.1. Mit Straferkenntnis vom 6. November 1996, GZ 101-5/3-330048582 wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-Werbering Ges.m.b.H. zu verantworten, daß nachstehende Werbungen auf drei Werbeträgern an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 Meter vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer amtlichen Feststellung des Magistrates Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 7.8.1996, zumindest am 6.8.1996 angebracht waren, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorlag.

Werbung:

1) Trägereinrichtung: "für Feinschlucker (westseitig) "Caritas (ostseitig) 2) Trägereinrichtung: "für Feinschlucker (westseitig) "Volkshilfe und Zipfer Gugl Grand Prix (ostseitig) 3) Trägereinrichtung: "CA - Jetzt Sparbuch" (nur westseitig) Örtlichkeit: Gemeindegebiet von Linz, O.Ö., W gemäß beiliegenden Plan I.1.2. Mit Straferkenntnis vom 6. November 1996, GZ 101-5/3-330047843, wurde über den Bw gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G-Werbering Ges.m.b.H. zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 Meter vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des Gendarmerieposten Ansfelden vom 27.4.1996, zumindest am 5.3.1996 angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorlag.

Werbung: a) "MC Donalds" und b) "UNO-SHOPPING" im Ausmaß von jeweils 6,8 m x 2,7 m Örtlichkeit: Gemeindegebiet A, O.Ö., B139, Krz L, 8 m neben der Fahrbahn der T und ca 11,7 m neben der K B139.

I.1.3. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils 1.000 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die dagegen erhobenen Berufungen vom 12. Dezember 1996 begründet der Bw im wesentlichen damit, daß es ihm wohl nicht zumutbar sei, daß er in dieser Situation, wo sämtliche seinerzeit errichteten Tafeln, die den Bestimmungen der StVO oder anderen Bestimmungen nicht entsprechen, ohnedies angezeigt wurden, nach drei Jahren feststellen müsse, daß hier noch Tafeln wären, die nicht angezeigt wurden. Dies würde dazu führen, daß er verpflichtet wäre, bei sämtlichen Tafeln nachzuprüfen, wo diese stehen und ob diese durch irgendwelche mögliche Versetzungen der Ortstafel plötzlich der StVO widersprechen. Gerade im Hinblick auf die verschärfte Kontrolle der Tafeln durch die Behörde habe er daher davon ausgehen können, daß sämtliche alte Tafeln, welche vor Inkrafttreten der Bauordnung errichtet wurden, jedenfalls gesetzeskonform wären. Es könne daher von einem Rechts- bzw Tatirrtum ausgegangen werden.

Weiters wird argumentiert, daß die über ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe (Höchststrafe) bei weitem überhöht sei.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufungen ausschließlich rechtlich zu beurteilen waren und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

Der von der Erstbehörde erhobene Vorwurf, daß die in den Straferkenntnissen bezeichneten Werbungen zu den festgestellten Tatzeiten an den festgestellten Tatorten angebracht waren, bleibt unbestritten. Der Bw argumentiert lediglich, daß von einem Rechts- bzw Tatirrtum ausgegangen werden könne. Sinngemäß führt er aus, daß es ihm nicht zuzumuten wäre, bei sämtlichen Tafeln nachzuprüfen, wo diese stehen bzw ob diese durch irgendwelche Versetzungen der Ortstafeln plötzlich der StVO widersprechen würden.

Dazu wird zunächst festgestellt, daß es dem Bw als handelsrechtlichem Verantwortlichen eines Werbeunternehmens obliegt, daß er sich über die entsprechend administrativrechtlichen bzw verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend informiert. Eine Gutgläubigkeit bzw ein daraus resultierender Rechtsirrtum vermag daher den Bw im vorliegenden Fall nicht zu entlasten.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird festgestellt, daß es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamkeitsdelikte handelte, bei denen der Gesetzgeber (§ 5 Abs.1 VStG) den Täter schon durch den objektiven Tatbestand belastet und die Schuld als angegeben ansieht. Der Bw rechtfertigt sich nun damit, daß ein Tatirrtum vorliege, zumal es ihm nicht zumutbar wäre, bei sämtlichen Tafeln nachzuprüfen, ob diese noch dem Gesetze entsprechen.

Dem ist zu entgegnen, daß Werbungen, welche entgegen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 existieren, eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellen und daher im öffentlichen Interesse alles daranzusetzen ist, allfällige Beeinträchtigungen hintanzuhalten. Es mag durchaus zutreffen, daß der Bw nicht von der Existenz jeder einzelnen Werbung Kenntnis haben wird, als Verantwortlicher jener Institution, durch welche die entsprechenden Werbungen angebracht wurden, hätte er jedoch dafür Sorge zu tragen, daß dieser Mißstand abgestellt wird. Zumal der Bw nicht von der gemäß § 9 Abs.2 bzw Abs.4 VStG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, trifft ihn selbst Kraft seiner Funktion die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. Unter diesen Umständen ist es dem Bw mit dieser Argumentation daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und es sind, wie die Erstbehörde zu Recht festgestellt hat, die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch hinsichtlich ihres subjektiven Tatbestandes als erwiesen anzusehen.

I.5. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß der Strafrahmen nunmehr seit dem Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß Übertretungen gegen Werbeverbote keine Bagatelldelikte darstellen.

Der Berufungsbehörde ist bekannt, daß der Bw bereits mehrere einschlägige Verwaltungsübertretungen zu vertreten hat, was jedenfalls als Straferschwerungsgrund zu werten ist. Nachdem diverse Bestrafungen den Bw nicht davon abhalten konnten, sich bezüglich des Werbeverbotes dem Gesetz gemäß zu verhalten, ist es aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, gegen ihn mit einer äußerst strengen Bestrafung vorzugehen, wobei darauf hingewiesen wird, daß gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 über eine Person, welche einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, deretwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könnte. Strafmildernde Umstände können im vorliegenden Fall keine gewertet werden.

In Anbetracht dieser Umstände ist die Bestrafung sowohl in bezug auf die Geldstrafe als auch in bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und unter Zugrundelegung der von der Erstbehörde angenommenen unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw durchaus vertretbar. Darüber hinaus ist eine entsprechende Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.

Aus den dargelegten Gründen war auch dem Eventualantrag bezüglich Herabsetzung der verhängten Strafe nicht zu entsprechen und spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. K i s c h

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